TE OGH 2008/10/8 9ObA135/08f

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried K*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 105.735,40 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 105.535,40 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2008, GZ 8 Ra 46/08h-51, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verwirklichung des vom Berufungsgericht bejahten Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wegen der Einzelfallbezogenheit stellt dies regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (RIS-Justiz RS0105955 mwN etwa 9 ObA 28/07v). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den sehr umfangreichen und detaillierten Feststellungen hat der Kläger als Kreditverantwortlicher in zahlreichen Fällen die entsprechenden Richtlinien, insbesondere betreffend die das „Um-und-Auf" bildende Haushaltsrechnung zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer, missachtet, und zwar nach Ansicht der Vorinstanzen nicht infolge einer durch Arbeitsüberlastung bedingten Schlampigkeit. Auch hat er Angaben ohne entsprechende Unterlagen zugrundegelegt und Grundstückswerte abweichend von vorliegenden Gutachten angenommen. Es entstand ein weit überdurchschnittlicher Wertberichtigungsbedarf. Auch hat der Kläger dabei teilweise sein Pouvoir überschritten. Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung der sonst überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers dessen Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (Kuderna, Entlassungsrecht² 60; RIS-Justiz RS0029009 ua), so liegt darin jedenfalls kein grober Auslegungsfehler im Sinne der einleitend dargestellten Rechtsprechung.Die Verwirklichung des vom Berufungsgericht bejahten Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wegen der Einzelfallbezogenheit stellt dies regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (RIS-Justiz RS0105955 mwN etwa 9 ObA 28/07v). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den sehr umfangreichen und detaillierten Feststellungen hat der Kläger als Kreditverantwortlicher in zahlreichen Fällen die entsprechenden Richtlinien, insbesondere betreffend die das „Um-und-Auf" bildende Haushaltsrechnung zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer, missachtet, und zwar nach Ansicht der Vorinstanzen nicht infolge einer durch Arbeitsüberlastung bedingten Schlampigkeit. Auch hat er Angaben ohne entsprechende Unterlagen zugrundegelegt und Grundstückswerte abweichend von vorliegenden Gutachten angenommen. Es entstand ein weit überdurchschnittlicher Wertberichtigungsbedarf. Auch hat der Kläger dabei teilweise sein Pouvoir überschritten. Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung der sonst überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers dessen Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (Kuderna, Entlassungsrecht² 60; RIS-Justiz RS0029009 ua), so liegt darin jedenfalls kein grober Auslegungsfehler im Sinne der einleitend dargestellten Rechtsprechung.

Die herangezogenen Fälle von Kreditvergaben waren im Wesentlichen auch nicht Gegenstand der früheren Regelrevision, sondern wurden erst aus Anlass der letztlich wegen des „katastrophalen" Ergebnisses zur Entlassung führenden Sonderrevision dem zur Entlassung zuständigen Vorgesetzten bekannt. Davon, dass derart massive Verstöße des Klägers auch schon bei der Regelrevision ersichtlich gewesen wären, kann nicht ausgegangen werden. Damit lag aber für die Beklagte auch kein zweifelhafter Sachverhalt hinsichtlich des nunmehr maßgeblichen Entlassungsgrundes vor, der in angemessener Zeit hätte aufgeklärt werden müssen (allgemein RIS-Justiz RS0029345; Friedrich im AngG-Kommentar § 25 Rz 35). Daher vermag der Kläger auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Verspätung der Entlassung keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers war dementsprechend zurückzuweisen.Die herangezogenen Fälle von Kreditvergaben waren im Wesentlichen auch nicht Gegenstand der früheren Regelrevision, sondern wurden erst aus Anlass der letztlich wegen des „katastrophalen" Ergebnisses zur Entlassung führenden Sonderrevision dem zur Entlassung zuständigen Vorgesetzten bekannt. Davon, dass derart massive Verstöße des Klägers auch schon bei der Regelrevision ersichtlich gewesen wären, kann nicht ausgegangen werden. Damit lag aber für die Beklagte auch kein zweifelhafter Sachverhalt hinsichtlich des nunmehr maßgeblichen Entlassungsgrundes vor, der in angemessener Zeit hätte aufgeklärt werden müssen (allgemein RIS-Justiz RS0029345; Friedrich im AngG-Kommentar Paragraph 25, Rz 35). Daher vermag der Kläger auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Verspätung der Entlassung keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers war dementsprechend zurückzuweisen.

Anmerkung

E889349ObA135.08f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5978/10/2009 = DRdA 2009,262XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00135.08F.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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