TE OGH 2008/10/8 9ObA15/08h

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter K*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 132.360 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2007, GZ 15 Ra 77/07x-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2007, GZ 65 Cga 51/06z-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht - ausdrücklich oder schlüssig (vgl Spenling in KBB² § 1152 Rz 5 mwN; 9 ObA 71/04p; RIS-Justiz RS0021861, RS0113394 ua) - Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Kläger war bei zwei anderen, von der Beklagten verschiedenen Unternehmen angestellt und bezog dort ein Geschäftsführerentgelt. Nach den bindenden Feststellungen ging der Kläger als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten, der von einer Gesellschafterin der Beklagten, bei der er ebenfalls Geschäftsführer war, in die Beklagte entsandt worden war - ebenso wie sein Mitgeschäftsführer, der von der anderen Gesellschafterin in die Beklagte entsandt worden war - über acht Jahre lang davon aus, dass von der Beklagten kein Geschäftsführerentgelt zu bezahlen ist. Ob aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung der Beklagten, im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren vor allem Aufträge der Beklagten an die Gesellschafterinnen der Beklagten bzw deren Tochtergesellschaften und angeschlossene Unternehmen zu erteilen, davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien schlüssig Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers vereinbart wurde, hängt von der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen und sonstigen Verhaltens der Beteiligten im Einzelfall ab, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO läge nur dann vor, wenn die Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätten (RIS-Justiz RS0042936 ua). Davon kann jedoch nach der Lage des Falls keine Rede sein.Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht - ausdrücklich oder schlüssig vergleiche Spenling in KBB² Paragraph 1152, Rz 5 mwN; 9 ObA 71/04p; RIS-Justiz RS0021861, RS0113394 ua) - Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Kläger war bei zwei anderen, von der Beklagten verschiedenen Unternehmen angestellt und bezog dort ein Geschäftsführerentgelt. Nach den bindenden Feststellungen ging der Kläger als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten, der von einer Gesellschafterin der Beklagten, bei der er ebenfalls Geschäftsführer war, in die Beklagte entsandt worden war - ebenso wie sein Mitgeschäftsführer, der von der anderen Gesellschafterin in die Beklagte entsandt worden war - über acht Jahre lang davon aus, dass von der Beklagten kein Geschäftsführerentgelt zu bezahlen ist. Ob aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung der Beklagten, im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren vor allem Aufträge der Beklagten an die Gesellschafterinnen der Beklagten bzw deren Tochtergesellschaften und angeschlossene Unternehmen zu erteilen, davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien schlüssig Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers vereinbart wurde, hängt von der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen und sonstigen Verhaltens der Beteiligten im Einzelfall ab, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO läge nur dann vor, wenn die Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätten (RIS-Justiz RS0042936 ua). Davon kann jedoch nach der Lage des Falls keine Rede sein.

Der Revisionswerber erblickt die wesentliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall in der Frage, ob die Tätigkeit „eines" Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft entgeltlich ist. Hiezu würde neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlen. Die ältere Rechtsprechung (Arb 4916) habe jedenfalls die Auffassung vertreten, dass in der stillschweigenden Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen sei. Mit dieser Argumentation wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. In Arb 4916 wurde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (1 R 465/47) veröffentlicht, aus der für den Standpunkt des Klägers nichts Entscheidendes zu gewinnen ist. Dort war nämlich bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, dass dem Geschäftsführer eine „Entschädigung" gebührt. Es ging demzufolge vor allem um die Festsetzung der Höhe dieser dem Grunde nach bereits festgelegten Entschädigung. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall, aber auch nach den Feststellungen des Erstgerichts, wurde hier gerade kein Geschäftsführervertrag (im Sinne eines Anstellungsvertrags) abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich auch nicht die Frage, ob die Tätigkeit (irgend)„eines" Geschäftsführers einer GmbH entgeltlich ist (oder nicht). Prozessentscheidend ist vielmehr, dass mit dem Kläger als Organ (und nicht als Angestellter) der Beklagten schlüssig Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers geht es hier nicht um einen Verzicht auf Entgeltansprüche während eines aufrechten Dienstverhältnisses. Zufolge schlüssig vereinbarter Unentgeltlichkeit hatte der Kläger von vornherein keine Entgeltansprüche gegen die Beklagte; er brauchte daher weder verzichten, noch bestand zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis.Der Revisionswerber erblickt die wesentliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall in der Frage, ob die Tätigkeit „eines" Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft entgeltlich ist. Hiezu würde neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlen. Die ältere Rechtsprechung (Arb 4916) habe jedenfalls die Auffassung vertreten, dass in der stillschweigenden Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen sei. Mit dieser Argumentation wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. In Arb 4916 wurde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (1 R 465/47) veröffentlicht, aus der für den Standpunkt des Klägers nichts Entscheidendes zu gewinnen ist. Dort war nämlich bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, dass dem Geschäftsführer eine „Entschädigung" gebührt. Es ging demzufolge vor allem um die Festsetzung der Höhe dieser dem Grunde nach bereits festgelegten Entschädigung. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall, aber auch nach den Feststellungen des Erstgerichts, wurde hier gerade kein Geschäftsführervertrag (im Sinne eines Anstellungsvertrags) abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich auch nicht die Frage, ob die Tätigkeit (irgend)„eines" Geschäftsführers einer GmbH entgeltlich ist (oder nicht). Prozessentscheidend ist vielmehr, dass mit dem Kläger als Organ (und nicht als Angestellter) der Beklagten schlüssig Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers geht es hier nicht um einen Verzicht auf Entgeltansprüche während eines aufrechten Dienstverhältnisses. Zufolge schlüssig vereinbarter Unentgeltlichkeit hatte der Kläger von vornherein keine Entgeltansprüche gegen die Beklagte; er brauchte daher weder verzichten, noch bestand zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E889289ObA15.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00015.08H.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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