Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva Maria W*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4021 Linz, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 25.750 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 30.750 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2007, GZ 12 Ra 4/07f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 2006, GZ 7 Cga 77/06b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.566,36 EUR (darin 261,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin steht als Volksschullehrerin an der S*****schule in Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum beklagten Land Oberösterreich. Am 2. 3. 2004 rutschte sie im Schulhof auf dem Weg von ihrem dort zulässigerweise abgestellten Pkw zum Schuleingang auf einer Eisfläche aus und zog sich dabei Verletzungen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für eine Haushaltshilfe, unfallkausale Spesen sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Landes für künftige unfallkausale Schäden. Dieses treffe als Dienstgeber Fürsorgepflichten gegenüber ihren Dienstnehmern, so insbesondere auch die Verpflichtung, bei winterlichen Verhältnissen einen gefahrlosen Zugang über den Schulhof zur Arbeitsstätte zu gewährleisten. Der Schulwart der S*****schule habe am Unfallstag trotz Schneefalls den Schulhof weder geräumt noch gestreut. Dessen Fehlverhalten müsse sich der Dienstgeber gemäß § 1313a ABGB als eigenes Verschulden anrechnen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Schulwart nicht beim Land Oberösterreich, sondern bei der Stadt Linz beschäftigt sei.Die Klägerin steht als Volksschullehrerin an der S*****schule in Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum beklagten Land Oberösterreich. Am 2. 3. 2004 rutschte sie im Schulhof auf dem Weg von ihrem dort zulässigerweise abgestellten Pkw zum Schuleingang auf einer Eisfläche aus und zog sich dabei Verletzungen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für eine Haushaltshilfe, unfallkausale Spesen sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Landes für künftige unfallkausale Schäden. Dieses treffe als Dienstgeber Fürsorgepflichten gegenüber ihren Dienstnehmern, so insbesondere auch die Verpflichtung, bei winterlichen Verhältnissen einen gefahrlosen Zugang über den Schulhof zur Arbeitsstätte zu gewährleisten. Der Schulwart der S*****schule habe am Unfallstag trotz Schneefalls den Schulhof weder geräumt noch gestreut. Dessen Fehlverhalten müsse sich der Dienstgeber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als eigenes Verschulden anrechnen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Schulwart nicht beim Land Oberösterreich, sondern bei der Stadt Linz beschäftigt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen davon, dass der Schulwart seiner Räum- und Streupflicht nachgekommen und der Unfall nur auf eigene Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen sei, komme eine Gehilfenhaftung des Landes für den Schulwart nicht in Frage: Eigentümerin der Schulliegenschaft und Schulerhalterin sei nicht das beklagte Land, sondern die Stadt Linz, die auch Dienstgeberin des Schulwarts sei. Dieser sei daher von der Schulerhalterin und nicht vom Dienstgeber der Lehrerin mit der Räumung und Streuung - auch - des Schulhofs beauftragt worden. Sein allfälliges Fehlverhalten könne daher nicht dem Land Oberösterreich zugerechnet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Stadt Linz habe als Gebäudeeigentümerin und Schulerhalterin eine eigenständige und ausschließliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung auf dem Schulgelände getroffen. Zu diesem Zweck habe sie sich ihres Schulwarts bedient. Dieser sei daher nur deren Gehilfe und nicht auch Erfüllungsgehilfe des Dienstgebers.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Art 14 Abs 3 BVG sei hinsichtlich der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung Landessache. Der Bundesgesetzgeber habe in § 1 Abs 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 163/1955, festgelegt, dass als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen seien. Gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sei unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, ua deren Reinigung, und die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart etc) zu verstehen. Entsprechend diesem Grundsatzgesetz habe das Land Oberösterreich als Ausführungsgesetz das OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (OÖ POG 1992) erlassen. Nach dessen § 4 Abs 1 sei gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde). Dieser obliege auch die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschule (§ 4 Abs 4 Z 1 OÖ POG 1992). Damit sei auch die Verpflichtung zur Schneeräumung nicht mehr in der Ingerenz des Dienstgebers der an einer Pflichtschule beschäftigten Lehrer, sondern in derjenigen des gesetzlichen Schulerhalters (hier: der Stadt Linz) gelegen. Der als einziger Haftungsgrund herangezogene § 1313a ABGB sei somit auf die Beklagte nicht anwendbar. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage der Haftung für die Sicherheit des Zugangs zu einem Schulgebäude eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, BVG sei hinsichtlich der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung Landessache. Der Bundesgesetzgeber habe in Paragraph eins, Absatz 3, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 163 aus 1955,, festgelegt, dass als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen seien. Gemäß Paragraph 10, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sei unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, ua deren Reinigung, und die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart etc) zu verstehen. Entsprechend diesem Grundsatzgesetz habe das Land Oberösterreich als Ausführungsgesetz das OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (OÖ POG 1992) erlassen. Nach dessen Paragraph 4, Absatz eins, sei gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde). Dieser obliege auch die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschule (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, OÖ POG 1992). Damit sei auch die Verpflichtung zur Schneeräumung nicht mehr in der Ingerenz des Dienstgebers der an einer Pflichtschule beschäftigten Lehrer, sondern in derjenigen des gesetzlichen Schulerhalters (hier: der Stadt Linz) gelegen. Der als einziger Haftungsgrund herangezogene Paragraph 1313 a, ABGB sei somit auf die Beklagte nicht anwendbar. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage der Haftung für die Sicherheit des Zugangs zu einem Schulgebäude eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebene, klare Rechtslage richtig erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ergänzend sei noch auf § 6 Abs 2 OÖ POG 1992 hingewiesen, wonach die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, wozu insbesondere auch die Aufgaben gehören, die einer Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter zukommen (§ 6 Abs 2 2. Satz OÖ POG 1992). Auch dem vom Land bestellten Schulleiter stehen gemäß § 7 Abs 1 OÖ POG 1992 überdies nur solche schulorganisatorischen Maßnahmen zu, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Korrespondierend mit § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes bestimmt § 48 OÖ Abs 1 POG 1992, dass unter „Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule" neben der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung (Z 1) auch die Bereitstellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (Z 4) zu verstehen ist.Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebene, klare Rechtslage richtig erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ergänzend sei noch auf Paragraph 6, Absatz 2, OÖ POG 1992 hingewiesen, wonach die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, wozu insbesondere auch die Aufgaben gehören, die einer Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter zukommen (Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz OÖ POG 1992). Auch dem vom Land bestellten Schulleiter stehen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ POG 1992 überdies nur solche schulorganisatorischen Maßnahmen zu, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Korrespondierend mit Paragraph 10, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes bestimmt Paragraph 48, OÖ Absatz eins, POG 1992, dass unter „Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule" neben der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung (Ziffer eins,) auch die Bereitstellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (Ziffer 4,) zu verstehen ist.
Die Revision beschränkt sich auf die Wiedergabe allgemeiner, zu § 1313a ABGB ergangener Rechtssätze, ohne die konkrete Gesetzeslage zu berücksichtigen. Nach dieser obliegen die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft dem gesetzlichen Schulerhalter, dh der Schulsitzgemeinde (im vorliegenden Fall: der Stadt Linz; vgl die zu 1 Ob 213/06i in einem vergleichbaren Fall ergangene, die grundsätzliche Haftung der Stadt Graz bejahende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs). Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. Eine solche Fürsorgepflichtverletzung wäre zwar grundsätzlich denkbar - etwa bei Nichthandeln des Dienstgebers trotz Wahrnehmung eines offensichtlich vom Schulerhalter zu vertretenden Missstands - doch wurden derartige Umstände gar nicht behauptet. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Die Revision beschränkt sich auf die Wiedergabe allgemeiner, zu Paragraph 1313 a, ABGB ergangener Rechtssätze, ohne die konkrete Gesetzeslage zu berücksichtigen. Nach dieser obliegen die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft dem gesetzlichen Schulerhalter, dh der Schulsitzgemeinde (im vorliegenden Fall: der Stadt Linz; vergleiche die zu 1 Ob 213/06i in einem vergleichbaren Fall ergangene, die grundsätzliche Haftung der Stadt Graz bejahende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs). Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. Eine solche Fürsorgepflichtverletzung wäre zwar grundsätzlich denkbar - etwa bei Nichthandeln des Dienstgebers trotz Wahrnehmung eines offensichtlich vom Schulerhalter zu vertretenden Missstands - doch wurden derartige Umstände gar nicht behauptet. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Durch den Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision diente die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO: Durch den Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision diente die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E889309ObA110.07bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖGZ 2009,57 = ecolex 2009/27 S 71 - ecolex 2009,71XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00110.07B.1008.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009