TE OGH 2008/10/8 9ObA137/08z

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael Z*****, Lackierer, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen 3.850 EUR sA über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2008, GZ 11 Ra 56/08x-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2008, GZ 9 Cga 176/08i-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 1. 7. 2008 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 23. 5. 2002 als unbegründet ab und den im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl als verspätet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 ObA 128/03v; 9 ObA 3/06s uva) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verweigerung der Wiedereinsetzung der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (9 ObA 3/06s; 1 Ob 2228/96w; RIS-Justiz RS0044536).Nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (9 ObA 128/03v; 9 ObA 3/06s uva) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verweigerung der Wiedereinsetzung der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (9 ObA 3/06s; 1 Ob 2228/96w; RIS-Justiz RS0044536).

Zur - von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abhängigen - Zurückweisung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen.

Anmerkung

E889359ObA137.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00137.08Z.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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