TE OGH 2008/10/14 10ObS130/08b

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tomislav Z*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 7 Rs 59/08k-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Absatz eins, zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 105/06y ua). Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit eines Maschinenarbeiters in der Kunststoff-, Elektronik- und Metallbranche stelle eine zumutbare Änderung der vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Maschinenarbeiters in der Kabelproduktion mit dem näher festgestellten Aufgabenbereich dar, weil eine Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale sowie des arbeitskulturellen Umfelds vorliege, entspricht der bereits von den Vorinstanzen zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen. Der Art und Größe der bei diesen Tätigkeiten eingesetzten Maschinen sowie der Art der damit erzeugten Produkte kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei auch im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG eine 5 bis 6-wöchige berufsbegleitende Arbeitsplatzeinschulung zumutbar, steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140). Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind (RIS-Justiz RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sein (RIS-Justiz RS0084772 [T2]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stehen in den für den Kläger in Betracht kommenden Verweisungsberufen österreichweit mindestens 300 bis 500 Arbeitsplätze zur Verfügung. Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosen- versicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833). Die vom Revisionswerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 10 ObS 32/05m betraf, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht die hier entscheidungswesentliche Frage der Verweisung, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Umschulungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 105/06y ua). Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit eines Maschinenarbeiters in der Kunststoff-, Elektronik- und Metallbranche stelle eine zumutbare Änderung der vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Maschinenarbeiters in der Kabelproduktion mit dem näher festgestellten Aufgabenbereich dar, weil eine Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale sowie des arbeitskulturellen Umfelds vorliege, entspricht der bereits von den Vorinstanzen zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen. Der Art und Größe der bei diesen Tätigkeiten eingesetzten Maschinen sowie der Art der damit erzeugten Produkte kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei auch im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eine 5 bis 6-wöchige berufsbegleitende Arbeitsplatzeinschulung zumutbar, steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140). Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind (RIS-Justiz RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sein (RIS-Justiz RS0084772 [T2]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stehen in den für den Kläger in Betracht kommenden Verweisungsberufen österreichweit mindestens 300 bis 500 Arbeitsplätze zur Verfügung. Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosen- versicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833). Die vom Revisionswerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 10 ObS 32/05m betraf, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht die hier entscheidungswesentliche Frage der Verweisung, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Umschulungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E89263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00130.08B.1014.000

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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