TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/11 2007/18/0699

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §24;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §28 Abs1;
NAG 2005;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des SA in W, geboren 1978, vertreten durch Dr. Josef Unterweger u.a., Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 2007, Zl. E1/294.440/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juli 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jordanischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Februar 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe, der am 14. Februar 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Wenig später habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und darauf gestützt einen Aufenthaltstitel erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. April 2006 sei der Beschwerdeführer nach den § 83 Abs. 1 StGB,

§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1,

§ 28 Abs. 2 vierter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Wissen seiner Freundin seinem mitverurteilten Bruder deren Wohnung von August 2005 bis zum 20. September 2005 zum Bunkern von Drogen zur Verfügung gestellt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer am 19. September 2005 314 g Cannabiskraut und 50,8 g Kokain übergeben, damit der Beschwerdeführer es weiter veräußere. Der besagte Bruder habe an diesem Tag auch eine Tasche in die genannte Wohnung gebracht, in der sich 525 Tabletten (psychotrope Stoffe) befunden hätten, die ebenfalls für den Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Bei den genannten Drogen habe es sich um Suchtgift in einer großen Menge gehandelt, die die Verurteilten hätten in Verkehr setzen wollen, um sich daraus eine regelmäßige Einnahme zu verschaffen. Am 2. Juni 2004 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder im Zug eines Streites einem anderen mit Hosengürteln Schläge auf den Kopf versetzt, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Anschließend hätten beide weiter auf ihr Opfer eingeschlagen und mit den Füßen nach ihm getreten. Dabei hätten sie dem Geschädigten zwei Rissquetschwunden am Kopf sowie Abschürfungen des linken Knies und des Ellbogens zugefügt. Des weiteren sei aktenkundig, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht restlos geklärt sei. So habe er zunächst jahrelang, auch im Asylverfahren, ein falsches Geburtsdatum geführt, um minderjährig zu erscheinen. Er habe solcherart eine Unterstützung durch das Jugendamt für die Dauer von einem Jahr erhalten. Dieses falsche Geburtsdatum habe er auch bei seiner (ersten) Eheschließung und bei der anschließenden Erteilung von Aufenthaltstiteln geführt. Erst im Zuge eines Einbürgerungsverfahrens habe er sein Geburtsdatum richtig gestellt. Gleichzeitig habe er angegeben, sich seit 1993 weder in Jerusalem noch im Staat Israel, sondern nur in Jordanien aufgehalten zu haben und somit grundlegend seinen eigenen Angaben vor den Asylbehörden widersprochen.

Die im § 60 Abs. 2 Z. 1 und 6 FPG normierten Tatbestände seien erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben. Der Beschwerdeführer sei seit 2. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden und für ein Kind aus dieser Ehe sorgepflichtig. Sonstige familiäre Bindungen bestünden zu einem Bruder, mit dem der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Suchtgiftkriminalität sowie zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe seine Geringschätzung maßgeblicher in Österreich gültiger Rechtsvorschriften zu erkennen gegeben. Insbesondere an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse. Auch im Hinblick auf sein sonstiges Fehlverhalten sei eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich gewesen. Dem die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer eine Aliasidentität führe und falsche Angaben gegenüber den Asylbehörden mache, um solcherart Asyl zu erlangen. Auch den beantragten Aufenthaltstiteln habe die behauptete falsche Identität zu Grunde gelegen. Daher erweise sich das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass sich dieser Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich (nicht zuletzt auf Grund der falschen Angaben des Beschwerdeführers) als unberechtigt erwiesen habe. Erst auf Grund der vorübergehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei er im Stande gewesen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dazu komme, dass die einer jeden Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten an Gewicht gemindert worden sei. An Hand der vorliegenden Sozialversicherungsdaten könne nicht von einer nachhaltigen Integration am heimischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Die familiären Bindungen zu seiner Tochter (aus erster Ehe) würden insofern relativiert, als dem Beschwerdeführer das Sorgerecht offenbar nicht zustehe. Insgesamt erweise sich das dem Beschwerdeführer sohin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nunmehr mit zehn Jahren zu befristen, weil vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden könne, dass im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seiner aktenkundigen Lebenssituation andererseits die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG setze voraus, dass ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, "gerade um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen". Die belangte Behörde habe dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Sie habe nicht dargelegt, wie sich der Beschwerdeführer durch diese vermeintlich falschen Angaben eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung verschafft haben soll. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Asylantrag andernfalls nicht bearbeitet worden wäre oder ihm nach der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG sei daher nicht erfüllt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat vor der Asylbehörde (über seinen Herkunftsstaat sowie über sein Geburtsdatum) unrichtige Angaben gemacht, um sich durch seinen Asylantrag bzw. durch eine (positive) Entscheidung über diesen eine (zunächst vorläufige und sodann dauernde) Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu verschaffen. Von daher bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall (auch) der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt sei, keine Bedenken. Es kommt nach dieser Bestimmung nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchem Motiv heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht werden (vgl. das zu § 36 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0318, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Niederlassungsbehörde die ihm angelastete Unrichtigkeit seiner Angaben vor der Asylbehörde bereits (seit dem 8. März 2004) bekannt gewesen seien. Dennoch seien dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erteilt worden. Sohin dürften diese Umstände dem gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu Grunde gelegt werden.

2.2. Gemäß § 61 Z. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Die von der belangten Behörde dem Aufenthaltsverbot (u.a.) zu Grunde gelegten unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren stellen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG und § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG einen Versagungsgrund dar, der der Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung des Niederlassungsnachweises iSd § 24 Fremdengesetz 1997 (am 21. Juni 2005) bekannt war. Im Hinblick auf § 61 Z. 2 FPG könnte dieses Fehlverhalten des Fremden für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nicht rechtfertigen. Da die Niederlassungsbehörde aber im genannten Zeitpunkt das der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. April 2006 zu Grunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unstrittig noch nicht berücksichtigen konnte, war es der Fremdenpolizeibehörde vorliegend nicht verwehrt, bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots sein gesamtes Fehlverhalten, sohin auch jenes iSd § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG, in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. dazu die zu § 38 Fremdengesetz 1997 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0217, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/18/0010).

3. Der Beschwerdeführer hat seinem mitverurteilten Bruder im Zeitraum von August 2005 bis zum 20. September 2005 eine Wohnung zum Bunkern von Drogen zur Verfügung gestellt. Sein Bruder hat ihm am 19. September 2005 314 g Cannabiskraut, 50,8 g Kokain sowie eine Tasche mit 525 Tabletten (psychotrope Stoffe), sohin Suchtgift in einer großen Menge, übergeben, damit dieser es gewerbsmäßig weiter veräußere. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits am 2. Juni 2004 einen anderen durch Schläge mit Hosengürteln sowie weitere Schläge und Tritte am Körper verletzt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführers vor österreichischen Behörden falsche Angaben über seine Identität (sein Geburtsdatum) und sein Herkunftsland gemacht hat. Damit hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0222) und der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0208), gravierend verletzt.

Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum von knapp zwei Jahren ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Daran können auch die von der Beschwerde (sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 als auch unter dem des § 66 FPG) vorgebrachten Umstände, dass dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau, die erkrankt sei, die Obsorge über die Tochter aus erster Ehe ausübe, und dass er mit seiner neuen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt lebe und diese ein Kind erwarte, nichts ändern, zumal er sich auch während der vom 28. August 2002 bis zum 2. Oktober 2006 dauernden ersten Ehe bzw. nach der Geburt seiner dieser Ehe entstammenden Tochter nicht von strafbaren Handlungen abhalten ließ.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Annahme des § 60 Abs. 1 FPG als erfüllt betrachtet hat.

4.1. Im Licht des § 66 FPG meint der Beschwerdeführer, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen. Er bringt vor, er habe durch sein Wohlverhalten seit der Entlassung aus der Haft - somit seit mehr als eineinhalb Jahren - gezeigt, dass er gewillt sei, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Er habe sich Arbeit gesucht und sei nicht mehr straffällig geworden. Er sei bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig und seine Tochter sei österreichische Staatsbürgerin. Er übe für diese - gemeinsam mit der Kindesmutter - die Obsorge aus. Wann immer die Kindesmutter ins Krankenhaus müsse, wohne die Tochter bei ihm und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Diese sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin und erwarte von ihm ein Kind. Sämtliche familiären und privaten Bindungen und Beziehungen müsste er im Fall seiner Ausreise aus Österreich aufgeben. Es sei weder seiner Tochter noch seiner Lebensgefährtin möglich und zumutbar, in sein Herkunftsland (Jordanien) zu ziehen. Er könnte seinen väterlichen Pflichten bzw. seinen Pflichten als Obsorgeberechtigter vom Ausland aus weder für das bereits geborene Kind noch für das ungeborene nachkommen.

4.2. Bei der Interessenabwägung im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit Februar 2000, seine daraus ableitbare Integration sowie seine privaten und familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer - wie schon erwähnt (vgl. oben 3.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.

Dies zugrunde gelegt erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt von Februar 2000 bis zu seiner Heirat im Februar 2002 nur auf Grund eines Asylantrages rechtmäßig war, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein Täuschungsverhalten, durch das gemeinsam mit seinem Bruder begangene Körperverletzungsdelikt sowie durch das gemeinsam mit diesem begangene Suchtgiftdelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man mit dem Beschwerdevorbringen berücksichtigt, dass ihm die gemeinsame Obsorge für seine Tochter aus erster Ehe zusteht (und diese sich bei ihm befindet, wenn die Kindesmutter krank ist). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Lebensgefährtin hat und (voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2007) wieder Vater werden wird, kann zu keinem für ihn günstigen Ergebnis führen, weil zu berücksichtigen ist, dass diese Neuorientierung seines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem erhöhten Schutz stehende - familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0207, mwN). Dem Beschwerdeführer, der im Zeitraum von August bis September 2005 massiv straffällig geworden ist, muss sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen darüber im Klaren gewesen sein, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegen stehen und dass er mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu rechnen hat.

5. Der dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 ausgestellte Niederlassungsnachweis gilt nach den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 11 Abs. 1 lit. C sublit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, seit dem 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" im Sinn des § 48 NAG weiter.

§ 56 FPG lautet:

"§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt."

Da der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 sowie § 28 Abs. 2 vierter Fall SMG verurteilt worden ist, steht § 61 Z. 2 iVm § 56 Abs. 1 FPG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

6. Die Beschwerde macht schließlich geltend, dass die belangte Behörde § 28 NAG nicht berücksichtigt habe.

Gemäß § 28 Abs. 1 NAG kann bei Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung im Grund des § 66 FPG in bestimmten Fällen das Ende des bisher unbefristeten Niederlassungsrechts des Fremden festgestellt und von Amts wegen eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Diese von der Beschwerde ins Treffen geführte Bestimmung des NAG bietet jedoch keine Handhabe dafür, von der Verhängung eines - wie vorliegend - im Grund des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässigen Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/18/0087).

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180699.X00

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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