Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin T*****gesellschaft m.b.H., *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. August 2008, GZ 1 R 182/08m, 1 R 193/08d-179, mit dem infolge der Rekurse der Gemeinschuldnerin die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2008, GZ 7 S 15/04x-168, und vom 14. Juli 2008, GZ 7 S 15/04x-174, bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Beschlüssen vom 24. 6. 2008 (ON 168) und vom 14. 7. 2008 (ON 174) hat das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Enthebung des Masseverwalters sowie auf Bestellung eines besonderen Verwalters für die Abwicklung der Betriebskosten-Konten abgewiesen (ON 168) und die Beschlüsse des Gläubigerausschusses vom 3. 7. 2008 nicht untersagt (ON 174).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den von der Gemeinschuldnerin gegen diese Entscheidungen erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 59/08x; 8 Ob 62/08p). Dies gilt auch für die hier getroffenen Entscheidungen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 59/08x; 8 Ob 62/08p). Dies gilt auch für die hier getroffenen Entscheidungen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E889038Ob113.08pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2009/50 S 32 - ZIK 2009,32XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00113.08P.1014.000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009