TE OGH 2008/10/14 10ObS132/08x

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2008, GZ 9 Rs 60/08x-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber meint, das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig, weil er erstmals im Ersturteil mit dem Vorakt 9 Cgs 82/00i des Erstgerichts konfrontiert worden sei und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, sich zu diesem Akt zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Berufungsgericht das Vorliegen der gerügten Nichtigkeit unter Hinweis darauf, dass der Vorakt vom Erstgericht in der Tagsatzung am 10. 1. 2008 (in Beisein des Klägers und seines Rechtsvertreters) verlesen wurde, verneint hat. Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr - auch nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - geltend gemacht werden (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 2; § 519 Rz 2 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers auch keine ergänzenden oder von den Feststellungen des Erstgerichts abweichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, sodass eine insoweit als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, dass keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gegeben ist, wenn das Berufungsgericht entweder auf weitere Beweisergebnisse verweist oder vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente heranzieht, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen (RIS-Justiz RS0043021).Soweit der Revisionswerber meint, das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig, weil er erstmals im Ersturteil mit dem Vorakt 9 Cgs 82/00i des Erstgerichts konfrontiert worden sei und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, sich zu diesem Akt zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Berufungsgericht das Vorliegen der gerügten Nichtigkeit unter Hinweis darauf, dass der Vorakt vom Erstgericht in der Tagsatzung am 10. 1. 2008 (in Beisein des Klägers und seines Rechtsvertreters) verlesen wurde, verneint hat. Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr - auch nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - geltend gemacht werden vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 2; Paragraph 519, Rz 2 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers auch keine ergänzenden oder von den Feststellungen des Erstgerichts abweichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, sodass eine insoweit als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, dass keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gegeben ist, wenn das Berufungsgericht entweder auf weitere Beweisergebnisse verweist oder vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente heranzieht, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen (RIS-Justiz RS0043021).

Auch aus den in der außerordentlichen Revision wiederholten (bereits in der Berufung erfolglos gerügten) angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz ist keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens abzuleiten. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl 10 ObS 134/93 = SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüft werden (vgl 10 ObS 3/93 = SSV-NF 7/12 mwN ua). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung mit ausführlicher Begründung (S 9 bis 15 des Berufungsurteils) für nicht stichhaltig erachtet. Der Revisionswerber wiederholt auf den Seiten 2 bis 15 seiner Rechtsmittelschrift praktisch wortident seine seinerzeitigen Ausführungen in der Berufung. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht releviert. Auch die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung notwendig war, ist ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung (vgl E. Kodek aaO § 503 Rz 13 mwN).Auch aus den in der außerordentlichen Revision wiederholten (bereits in der Berufung erfolglos gerügten) angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz ist keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens abzuleiten. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche 10 ObS 134/93 = SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüft werden vergleiche 10 ObS 3/93 = SSV-NF 7/12 mwN ua). Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung mit ausführlicher Begründung (S 9 bis 15 des Berufungsurteils) für nicht stichhaltig erachtet. Der Revisionswerber wiederholt auf den Seiten 2 bis 15 seiner Rechtsmittelschrift praktisch wortident seine seinerzeitigen Ausführungen in der Berufung. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht releviert. Auch die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung notwendig war, ist ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung vergleiche E. Kodek aaO Paragraph 503, Rz 13 mwN).

Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass gegen die Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl RIS-Justiz RS0054049). Dass dem Gesetzgeber auch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ein gewisser rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, entspricht, wie auch der Revisionswerber selbst ausführt, der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Die vom Revisionswerber gegen die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass gegen die Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 3, ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche RIS-Justiz RS0054049). Dass dem Gesetzgeber auch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ein gewisser rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, entspricht, wie auch der Revisionswerber selbst ausführt, der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Die vom Revisionswerber gegen die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E8896310ObS132.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00132.08X.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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