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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestellung von Rechtsanwälten zu mittlerweiligen Stellvertretern eines Rechtsanwaltes für die Dauer des gegen diesen eingeleiteten Disziplinarverfahrens sowie durch die als Bescheid zu wertende Feststellung der Aufrechterhaltung der Bestellung auch nach Abschluß des Disziplinarverfahrens und Streichung des vertretenen Anwaltes von der Anwaltsliste; keine Zwangsarbeit im Sinne der Menschenrechtskonvention, keine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechtes; ausreichende Bestimmtheit der maßgebenden Rechtslage im Sinne des LegalitätsprinzipsSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Gemäß §28 Abs1 lith Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF, obliegt es dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer, "in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen" einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Wie sich aus §34 Abs4 RAO ergibt, ist dem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter ua. im Fall des Verzichtes (§34 Abs1 Z3 RAO) sowie bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§34 Abs1 Z5 RAO) zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch in den Fällen des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bestellen, insbesondere bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§34 Abs2 Z2 RAO).
Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist schließlich bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwaltes für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, RL-BA 1977 §59, §60, §61;wenn der Rechtsanwalt nichRL-BA 1977 §62;t selbst einen Substituten (§14 RAO) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten zu (§34 Abs4 zweiter Satz RAO).
§69 Disziplinarstatut 1990 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, bestimmt, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für den Rechtsanwalt, der von der Liste gestrichen werden soll oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden ist, unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen hat.
2. Gemäß §37 Z2a RAO kann der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien erlassen
"für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei".
3.1. Die maßgebenden Bestimmungen der sonach erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) - idF der Beschlüsse des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 17. September 1999 sowie vom 4. April 2000 - lauten wie folgt:
"Mittlerweiliger Stellvertreter
§59. Der mittlerweilige Stellvertreter gemäß §34 Abs4
2. Satz RAO ist Stellvertreter des Rechtsanwaltes (§14 RAO) mit den Rechten und Pflichten eines Substituten. In Fällen, in denen er nicht vertreten darf, hat er für einen Vertreter zu sorgen.
§60. Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher vorübergehend die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verloren hat, ist nicht Substitut des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde. Er hat mit der Sorgfalt des Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien ebenso wie die Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren. Im Widerstreit haben die Interessen des Rechtsanwaltes gegenüber jenen der Partei zurückzutreten.
§61. Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, verstorben ist oder aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurde (Abwickler), hat mit der Sorgfalt eines Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren und dafür zu sorgen, daß die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit diesem oder mit den Erben im Ganzen verwertet oder ordnungsgemäß liquidiert wird. Dabei hat er insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Rechtsanwalt, der seine Kanzleitätigkeit beendet hat, oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes, für welchen er bestellt wurde, an der Erfüllung der Verpflichtungen des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Parteien in geeigneter Weise mitwirken, insbesondere was die Weiterführung noch nicht erledigter Aufträge, die Abrechnung von für die Parteien vereinnahmten Beträgen, die Aktenverwahrung einschließlich Herausgabe von Unterlagen und Urkunden sowie die Aufbewahrung der Akten betrifft.
§62. (1) In allen Fällen der mittlerweiligen Stellvertretung hat der mittlerweilige Stellvertreter Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit.
(2) Ist der mittlerweilige Stellvertreter ein solcher im Sinne des §14 RAO, ist jedenfalls die im Substitutionsverkehr übliche Entlohnung angemessen.
(3) In den anderen Fällen soll mit dem Rechtsanwalt oder den Erben des Rechtsanwaltes, für welchen der mittlerweilige Stellvertreter bestellt wurde, eine schriftliche Vereinbarung über den Entlohnungsanspruch getroffen werden. Gelingt dies nicht, ist der mittlerweilige Stellvertreter berechtigt, eine angemessene Entlohnung anzusprechen, wobei in angemessener Weise Vorteile, die dem mittlerweiligen Stellvertreter verblieben sind, etwa aus der Übernahme von Aufträgen, zu berücksichtigen sind."
3.2. Die Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß, beschlossen von der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 18. April 1991, regelt die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters wie folgt:
"§43. (1) Der Ausschuß hat einem Rechtsanwalt einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen:
a) im Fall seines Todes;
b) bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 RAO;
c) bei Einstellung der Rechtsanwaltschaft nach §34 Abs2 oder §21a Abs2 RAO;
d) im Falle seiner Erkrankung oder Abwesenheit, wenn er nicht selbst einen Stellvertreter (§14 RAO) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte für die Dauer der Erkrankung oder Abwesenheit;
e) im Falle der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarrat gemäß §69 DSt.
(2) Im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, durch Ausübung eines unvereinbaren Amtes oder einer unvereinbaren Beschäftigung gemäß §20 RAO, sowie durch den Verzicht und im Falle einer Erkrankung oder Abwesenheit ist der in der Regel von dem betreffenden Anwalt Vorgeschlagene zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Anwalt keinen geeigneten Stellvertreter vorgeschlagen hat oder im Falle des Verlustes seiner Eigenberechtigung, sind die Wünsche der Angehörigen des Anwaltes, im Falle seines Todes die seiner Erben tunlichst zu berücksichtigen.
Im Falle der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §21a Abs2 oder §34 Abs2 RAO sowie im Falle der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §69 DSt ist der Rechtsanwalt tunlichst vor Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters anzuhören.
(3) Die mittlerweilige Stellvertretung dauert bei Erkrankung und Abwesenheit, in den Fällen der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sowie bei nur zeitweisem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zum Wegfall des Hindernisses der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§69 DSt) auf deren Dauer. Bei Einleitung des Sachwalterverfahrens dauert die mittlerweilige Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Im Todesfall und im Falle der dauernden Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft endet die mittlerweilige Stellvertretung zehn Jahre nach dem Tage der (ersten) Bestellung. Sie kann auf begründeten Antrag des mittlerweiligen Stellvertreters, des ausgeschiedenen Rechtsanwaltes oder seiner Erben auch dann früher durch Beschluß des Ausschusses beendet werden, wenn die Tätigkeit des mittlerweiligen Stellvertreters beendet ist und keine Akten von ihm aufzubewahren sind.
(4) Der Ausschuß ist berechtigt, vor der Bestellung und nach derselben Erhebungen zu pflegen, den mittlerweiligen Stellvertreter zu entheben und einen anderen zu bestellen.
(5) Wird die Kanzlei eines Rechtsanwaltes von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, so ist der Kanzleiübernehmer zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen."
II. Zu den Beschwerdeverfahren:
1. Zu B1830,1831/99:
Mit Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. September 1999, Z3531/99, den beschwerdeführenden Rechtsanwälten per Post am 5. Oktober 1999 zugestellt, wurden diese zu mittlerweiligen Stellvertretern des Dr. V, über den mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. September 1999 (Z D 130/99) gemäß §19 Abs3 Z1 litd Disziplinarstatut die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Disziplinarrat anhängigen Disziplinarverfahrens verhängt worden war, für die Dauer der Untersagung bestellt.
Dr. V hat am 7. Oktober 1999 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Laut Verwaltungsakten wurde dieser Verzicht mit 11. Oktober 1999 von der Rechtsanwaltskammer Wien "bedingt" angenommen. Mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Oktober 1999 wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß der von Dr. V abgegebene Verzicht an der Notwendigkeit der Bestellung und Aufrechterhaltung eines mittlerweiligen Stellvertreters nichts zu ändern vermöge.
Gegen die Beschlüsse des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. September 1999 richten sich die vorliegenden, zu B1830,1831/99 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, worin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigungen beantragt wird.
2. Zu B2175/00:
Zu Z4938/99 übermittelte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien den Beschwerdeführern je ein nicht adressiertes, mit 24. Oktober 2000 datiertes Schriftstück, das folgenden Inhalt hat:
"Betrifft: Verzicht des Herrn Dr. [V]
auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
Die Anzeige des Herrn Dr. [V], Rechtsanwalt [...], daß er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit 11.10.1999 verzichtet, wird zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Die Bestellung [der Beschwerdeführer], Rechtsanwälte [...], zu mittlerweiligen Stellvertretern, laut Beschluß vom 28.9.1999, bleibt aufrecht."
Gegen diese - als Bescheide qualifizierten - Schriftstücke richtet sich die vorliegende, zu B2175/00 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG, worin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigungen beantragt wird.
Diese Beschwerde ist ähnlich begründet wie die zu B1830,1831/99 protokollierten.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den zu B1830,1831/99 geführten Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse verteidigt.
4. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes haben überdies die Rechtsanwaltskammer Wien sowie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag schriftliche Äußerungen zu allgemeinen Fragen der mittlerweiligen Stellvertretung erstattet.
5. Über begründeten Antrag beider Beschwerdeführer wurde ihre mittlerweilige Stellvertretung für Dr. V inzwischen für beendet erklärt; es wurde ihnen aber die Auflage erteilt, die Akten des Dr. V weiterhin aufzubewahren (s. AnwBl. 2002/11, S 579).
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - gemäß §463 Abs1, 404 Abs2 iVm §187 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits wiederholt die Frage zu untersuchen, ob eine bei ihm bekämpfte, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung dennoch als Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG qualifiziert werden kann.
Nach seiner bisherigen - ständigen - Judikatur muß dies dann angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht (zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991 [S 786 f]). Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Behörde - nach geltendem Recht (zB VfSlg. 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991 [S 786 f]) - verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982 [S 153 f]).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, ist ein Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem einem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird, als Bescheid zu qualifizieren (s. insbesondere VfSlg. 10.163/1984; vgl. überdies VfSlg. 11.831/1988, 15.149/1998).
Dieser Akt greift nicht nur in die Rechtssphäre des vertretenen Rechtsanwaltes ein (wie dies in der zitierten Vorjudikatur schon bejaht worden ist), er begründet mit der Berufung in die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters auch für diesen zahlreiche Pflichten (s. §§59 ff RL-BA 1977), deren Verletzung zumindest standesrechtlich geahndet werden kann.
Es ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, daß auch das zu B2175/00 bekämpfte Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt werden, daß ihre Bestellung zu mittlerweiligen Stellvertretern aufrecht bleibe, als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu werten ist: Auf Grund des Umstands, daß Dr. V einen Verzicht abgegeben hat, haben sich nämlich dadurch die Pflichten der Beschwerdeführer als mittlerweilige Stellvertreter geändert (vgl. §61 gegenüber §60 RL-BA 1977); insofern kommt auch diesem Schreiben rechtsgestaltende Wirkung zu.
1.3. Da auch alle übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, erweisen sich die Beschwerdeverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit der die mittlerweilige Stellvertretung regelnden Bestimmungen unter mehreren Gesichtspunkten: Diese Bestimmungen würden die Beschwerdeführer entgegen Art4 Abs2 EMRK zu "Pflicht- bzw. Zwangsarbeit" verhalten. Die Beschwerdeführer würden zu Barauslagen verpflichtet, die beim Vertretenen uneinbringlich seien, in ihrer Privatautonomie beschränkt und es werde dadurch insgesamt in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 des 1. ZP-EMRK) eingegriffen. Es sei "nicht abschließend geregelt, wer dem mittlerweiligen Stellvertreter welche Kosten und Barauslagen zu ersetzen" habe; es belasse in Ermangelung eines "exakten und einbringlichen Entlohnungsanspruchs" in gleichheitswidriger Weise das Einbringlichkeitsrisiko beim mittlerweiligen Stellvertreter. Schließlich sei das Behördenverhalten durch Gesetz und Verordnung nicht ausreichend determiniert.
2.2. Im Hinblick darauf, daß dem Berufsstand der Rechtsanwälte die berufliche Tätigkeit der Parteienvertretung vor Gericht im wesentlichen vorbehalten ist und der Berufsstand seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung mit eigenen Kräften und Mitteln bloß unter staatlicher Aufsicht besorgt, kann nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, daß in Fällen, in denen einem Rechtsanwalt die weitere Führung seiner Kanzlei aus welchen Gründen immer nicht mehr möglich ist, nur ein Rechtsanwalt die dadurch entstehende Lücke zur Wahrung der Interessen der Klienten, aber auch der Interessen an einer geordneten Rechtspflege, schließen kann: Da Rechtsanwälte - wie die belangte Behörde in ihrer im Verfahren erstatteten Äußerung zu Recht hervorhebt - wesentliche, in vielen Bereichen sogar ausschließliche Vertretungsbefugnisse haben (s. bloß §17 Abs2 VfGG), müssen für den Fall der - vorübergehenden oder dauernden - Verhinderung eines Rechtsanwaltes geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die sowohl das Interesse des verhinderten Rechtsanwaltes (oder seiner Rechtsnachfolger) als auch das seiner Klienten wahren. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß einem verhinderten Rechtsanwalt ein Berufskollege als mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist, und zwar - worin letztlich auch der Selbstverwaltungsgedanke zum Ausdruck kommt - vom Ausschuß der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Freilich rechtfertigt es die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegebene Sachnähe nicht, dem zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellten Rechtsanwalt Pflichten jedweden Inhalts und jedweder Intensität aufzuerlegen (vgl. VfSlg. 15.773/2000, S 394).
2.3. Das Rechtsinstitut des mittlerweiligen Stellvertreters kommt potentiell jedem Kammerangehörigen zugute. Es ist dies ein Gesichtspunkt, der dieses Rechtsinstitut von den Fällen des zur Verfahrenshilfe oder als Amtsverteidiger beigegebenen Rechtsanwaltes, der ausschließlich im Interesse eines Dritten tätig zu werden hat, unterscheidet. Eine derartige Regelung der Inpflichtnahme von Rechtsanwälten im Rahmen der in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Solidargemeinschaft aller Berufsausübenden begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daraus folgt aber unmittelbar, daß die Regelungen über die mittlerweilige Stellvertretung nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit iS des Art4 Abs2 EMRK verstoßen:
Nach Art4 Abs2 EMRK darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu leisten. Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gelten nur "höchstpersönliche Dienstleistungen" (VfSlg. 7826/1976, 10.114/1984). Nicht von diesem Begriff erfaßt ist "jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört" (Art4 Abs3 litd EMRK), sodaß insofern bereits ein Eingriff in das durch Art4 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht zu Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen zu werden, ausgeschlossen ist (zum Verständnis des Begriffs "normale Bürgerpflichten" in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes s. insbesondere VfSlg. 6425/1971 [Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Erhebung der Lohnsteuer], VfSlg. 6755/1972 [Verpflichtung zur Abgabenerklärung], VfSlg. 11.198/1986 [Verpflichtung zur Verbringung eines Müllbehälters]). Dem steht die Pflicht eines Rechtsanwaltes gleich, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch die Aufgaben eines mittlerweiligen Stellvertreters zu übernehmen (vgl. EGMR 23. November 1983, Z7/1982/53/82 [Van der Mussele/Belgien], series A No. 70 = EuGRZ 1985, 477 ff, wonach es nicht als "Pflichtarbeit" anzusehen ist, in Ausbildung befindliche Rechtsanwälte zu unentgeltlichen Pflichtverteidigungen heranzuziehen; s. dazu auch Tretter, Art4 EMRK Rz 25 ff, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht).
2.4. Auch die Gleichheitsbedenken der Beschwerdeführer treffen nicht zu:
2.4.1. Der mittlerweilige Stellvertreter ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu seinen eigenen Klienten auch die des verhinderten Rechtsanwaltes zu betreuen, geschweige denn, an diese Klienten unentgeltlich anwaltliche Leistungen zu erbringen. Er tritt auch durch seine Bestellung nicht gleichsam "automatisch" in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verhinderten Rechtsanwalt ein (zB OGH 28. Jänner 2002, Z2 Ob 13/02d = JBl. 2002, 590; VwSlg. 11.112 A/1983), daher kann in dessen Kanzlei auch eine rechtswirksame Zustellung nicht vollzogen werden (zB VwGH 3. September 2001, Z2001/10/0004). Dem mittlerweiligen Stellvertreter kommen sohin gegenüber den Klienten des verhinderten (ausgeschiedenen) Rechtsanwaltes vornehmlich Aufklärungspflichten zu (s. zB OGH SZ 71/73). Zu den Aufgaben des mittlerweiligen Stellvertreters gehört es aber ua., offene Honorarforderungen des vertretenen Rechtsanwaltes einzuziehen (s. auch OGH 28. Jänner 2002, Z2 Ob 13/02d = JBl. 2002, 590, wonach der Zahlung an den mittlerweiligen Stellvertreter schuldbefreiende Wirkung zukommt).
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt mit dem Problemkreis der angemessenen Abgeltung der Mühewaltung von Rechtsanwälten im Falle von gesetzlichen Verpflichtungen zur Erbringung anwaltlicher Leistungen beschäftigt:
a) In seinem Erkenntnis VfSlg. 6945/1972 hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der damals so genannten "Armenvertretung" ausgesprochen, daß "eine Regelung, durch die ein Rechtsanwalt verpflichtet wird, eine anwaltliche Leistung unentgeltlich zu erbringen, sofern diese nicht unbedeutend ist, eine ungleiche Behandlung des Rechtsanwaltes gegenüber anderen Berufstätigen darstellt, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist" (aaO, S 1311). Daran könne auch nichts ändern, daß der Bund an die Rechtsanwaltskammern für die Tätigkeit der Rechtsanwälte als "Armenvertreter" Pauschalvergütungen bezahlt habe, die auf die Beiträge jedes Kammerangehörigen zur Versorgungseinrichtung der Kammer anzurechnen seien: Es sei nämlich nicht gesichert, daß diese Vergütungen ständig bezahlt würden, überdies seien sie "unangemessen" niedrig (aaO, S 1312 f).
b) Mit Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 wurde die Bestimmung des §16 Abs2 RAO als verfassungswidrig aufgehoben. Diese hatte angeordnet, daß einem Verfahrenshilfeanwalt nur so weit ein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen oder verteidigten Partei zukommt, als der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bestünden gegen ein Pauschalvergütungssystem, bei dem nicht die Leistungen des einzelnen Rechtsanwaltes, sondern die der Rechtsanwaltschaft insgesamt abgegolten würden, prinzipiell keine Bedenken (aaO, S 156; ebenso schon VfSlg. 6945/1972, S 1312). In Fällen "besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen", sei die "undifferenzierte Anwendung" eines derartigen Pauschalvergütungssystems indes gleichheitswidrig.
c) Schließlich erachtete es der Verfassungsgerichtshof auch als unsachlich, einen Amtsverteidiger, der vom Gericht zu bestellen, dessen Honorar aber vom Beschuldigten zu tragen ist, einseitig mit dem Risiko der Einbringlichkeit seines Honoraranspruchs zu belasten (VfSlg. 14.703/1996). Der Gesetzgeber habe vorzusehen, "daß dann, wenn der Amtsverteidiger seinen Honoraranspruch trotz Ausschöpfung der zumutbaren Schritte nicht abgegolten erhält, er so behandelt wird, als ob er zum Verfahrenshelfer bestellt gewesen wäre" (aaO, S 726).
2.4.2.1. Das hier vorliegende Problem unterscheidet sich von den oben erwähnten bisher entschiedenen Fällen zunächst darin, daß dem Rechtsanwalt mit der mittlerweiligen Stellvertretung nicht die Erbringung anwaltlicher Leistungen gegenüber Dritten auferlegt ist. Er wird vielmehr im Rahmen der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern auf Grund der gesetzlichen Sonderstellung dieser Berufsgruppe für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Kanzleiabwicklung von Berufskollegen in Anspruch genommen.
2.4.2.2. Der Rechtsanwalt wird durch die Heranziehung als mittlerweiliger Stellvertreter auch nicht zur Erbringung unentgeltlicher Leistungen gezwungen:
a) §37 Z2a RAO ermächtigt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, Richtlinien für die Tätigkeit des mittlerweiligen Stellvertreters zu erlassen, insbesondere auch über seine Entlohnung. Nähere Regelungen trifft §62 RL-BA 1977. Demnach gebührt dem mittlerweiligen Stellvertreter "in allen Fällen" eine "angemessene Entlohnung".
b) Den Beschwerden kann nicht gefolgt werden, wenn darin vorgebracht wird, diese Bestimmungen ließen offen, wer dem mittlerweiligen Stellvertreter welche Kosten und Barauslagen zu ersetzen habe: Aus §62 Abs3 erster Satz RL-BA ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß dem mittlerweiligen Stellvertreter ein Entlohnungsanspruch gegenüber dem vertretenen Rechtsanwalt zusteht. Kann eine in dieser Bestimmung in erster Linie vorgesehene "schriftliche Vereinbarung" zwischen dem mittlerweiligen Stellvertreter und dem vertretenen Rechtsanwalt nicht abgeschlossen werden, so ist der mittlerweilige Stellvertreter gemäß §62 Abs3 zweiter Satz RL-BA 1977 berechtigt, eine "angemessene" Entlohnung anzusprechen (wobei dem mittlerweiligen Stellvertreter verbliebene Vorteile zu berücksichtigen sind). Diese Regelung ist offenkundig dem §1152 ABGB nachgebildet. Da der Sinn des darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffs "angemessen" im Einzelfall interpretativ ermittelt werden kann, bestehen auch keine Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit dieses Rechtsbegriffes (s. dazu allgemein zB VfSlg. 15.447/1999 mwN). Diese Entlohnung des mittlerweiligen Stellvertreters inkludiert stets auch den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
c) Falls der vertretene Rechtsanwalt die sonach vereinbarte oder "angemessene" Entlohnung aus seinem Vermögen nicht leisten kann oder will, so stünde es dem mittlerweiligen Stellvertreter offen, seine Ansprüche im Rahmen seiner Abrechnung mit dem vertretenen Rechtsanwalt oder dessen Erben aus den auf Grund eingezogener Honorarforderungen vorhandenen Mitteln zu befriedigen bzw. sicherzustellen. Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, für den Fall mangelnder Bonität des vom mittlerweiligen Stellvertreter vertretenen Rechtsanwaltes Vorkehrungen zu treffen und etwa eine Ausfallshaftung der Rechtsanwaltskammer für Honoraransprüche des mittlerweiligen Stellvertreters vorzusehen: Er kann nämlich davon ausgehen, daß dem mittlerweiligen Stellvertreter - im Gegensatz zur Situation eines Rechtsanwaltes im Verhältnis zu einem im Rahmen der Verfahrenshilfe oder einer Pflichtverteidigung zugewiesenen Klienten - (ohnehin) die Kontrolle über die finanzielle Gebarung der verwaisten Kanzlei obliegt, die ihm im Regelfall nicht nur den für die Sicherstellung seiner Entlohnungsansprüche erforderlichen Überblick, sondern im allgemeinen auch eine Befriedigung, zumindest aber eine Sicherstellung seiner Ansprüche erlaubt.
d) Es mag vorkommen, daß in seltenen Fällen weder vom (vermögenslosen) vertretenen Rechtsanwalt die Bezahlung eines Honorars zu erwarten ist noch offene gegenüber den Klienten bestehende Honorarforderungen einzuziehen sind, aus denen sich der mittlerweilige Stellvertreter befriedigen oder seine Ansprüche zumindest sicherstellen könnte. In einem solchen Fall, der nur bei einer Kanzlei eintreten kann, die entweder bereits stillgelegt ist oder über keine nennenswerte Klientel mehr verfügt, wird aber auch der Arbeitsaufwand des mittlerweiligen Stellvertreters im allgemeinen eher als gering zu erachten sein. Selten vorkommenden, atypischen Härtefällen dieser Art muß der Gesetzgeber nicht gesondert Rechnung tragen (zB VfSlg. 13.026/1992). Da ein mittlerweiliger Stellvertreter auch unter solchen Umständen zur vorschußweisen Bestreitung von Barauslagen durch keine Rechtsnorm verpflichtet ist, können auch aus dieser Sicht Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelungen nicht entstehen.
2.5. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Regelungen über die mittlerweilige Stellvertretung stünden in Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
2.6. Die maßgebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 (iVm Abs2) B-VG:
2.6.1. Die Fälle, in denen einem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist, sind im Gesetz ebenso hinreichend geregelt wie der Aufgabenbereich des mittlerweiligen Stellvertreters.
Bei der Auswahl eines bestimmten Rechtsanwaltes zur Bestellung zum mittlerweiligen Stellvertreter ist - vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgebots - auf die Umstände des einzelnen Falles Bedacht zu nehmen: Der Ausschuß der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer hat demnach einen in fachlicher und sonstiger Hinsicht "passenden" Rechtsanwalt aus dem in Betracht kommenden Personenkreis auszuwählen und zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, wobei - wegen des Erfordernisses seiner persönlichen Tätigkeit in der Kanzlei des Vertretenen - die Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters in einer gewissen örtlichen Nähe zur Kanzlei des Vertretenen gelegen sein soll. Bei der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters wäre daher eine Vorgangsweise, die - wie im Falle der Bestellung zum Verfahrenshelfer - die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge in einer gedachten Liste der eingetragenen Rechtsanwälte - dh. ohne Bedachtnahme auf die örtlichen und sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalles - gebieten würde, von vornherein unsachlich und verfehlt.
2.6.2. Im übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten eines mittlerweiligen Stellvertreters mit hinreichender Deutlichkeit aus den §§60 ff RL-BA 1977. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß diese Vorschriften nicht jede Aufgabe eines mittlerweiligen Stellvertreters ausdrücklich bezeichnen können und müssen; ein derartiges Verlangen würde die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes zweifellos überspannen. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§8 ff und 34 RAO) bieten hiefür eine hinreichend bestimmte Grundlage (und zwar auch aus dem Blickwinkel des durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung - vgl. VfSlg. 11.302/1987). Daß auch die Regelungen über den Entlohnungsanspruch des mittlerweiligen Stellvertreters dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen, ist schon zuvor (Pkt. III.2.4.2.2.b.) dargelegt worden.
Den gegen die auf Gesetzes- und Verordnungsebene bestehenden Regelungen vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden.
2.7. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ist auch sonst nicht erkennbar, daß der belangten Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.
2.8. Die Beschwerden erweisen sich damit insgesamt als unbegründet.
Sie waren daher abzuweisen.
3. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lita bzw. Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Bescheidbegriff, Mitteilung Belehrung, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Determinierungsgebot, ZwangsarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1830.1999Dokumentnummer
JFT_09969773_99B01830_00