Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Friso J*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Juli 2008, GZ 28 R 96/08f-457, mit dem infolge Rekurses dieses Gläubigers der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Juli 2007, GZ 6 S 4/07s-367, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, welcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Gemäß § 171 KO ist die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Konkursverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0044101).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, welcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Gemäß Paragraph 171, KO ist die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch im Konkursverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0044101).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne auf ihn inhaltlich eingehen zu können.
Anmerkung
E889048Ob117.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00117.08A.1014.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009