TE OGH 2008/10/14 8Ob122/08m

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Ottokar B*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und Unterfertigung einer Urkunde, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2008, GZ 14 R 225/07x-12, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Unterfertigung einer Urkunde aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - zusätzlich zu einem rechtskräftig mit Teilurteil abgewiesenen Feststellungsbegehren erhobenen und von der Klägerin selbst mit 20.000 EUR bewerten - Begehrens auf Unterfertigung einer Urkunde keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den in § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429; zuletzt 8 Ob 61/07i; 8 Ob 93/07w; 3 Ob 103/08f).Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - zusätzlich zu einem rechtskräftig mit Teilurteil abgewiesenen Feststellungsbegehren erhobenen und von der Klägerin selbst mit 20.000 EUR bewerten - Begehrens auf Unterfertigung einer Urkunde keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429; zuletzt 8 Ob 61/07i; 8 Ob 93/07w; 3 Ob 103/08f).

Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 8 mwN).Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 8 mwN).

Das Berufungsgericht wird daher den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.

Anmerkung

E889078Ob122.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00122.08M.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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