Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin Elke S*****, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OEG in Wels, über den Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin und des Gläubigers Maximilian S*****, vertreten durch Posch Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Juni 2008, GZ 2 R 94/08v-26, womit über Rekurs der R***** GenmbH, *****, vertreten durch R***** AG, *****, der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. April 2008, GZ 20 S 101/07i-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Über Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Erstgericht am 22. 8. 2007 das Konkursverfahren. Mit Beschluss vom 29. 8. 2007 wurde das Unternehmen der Schuldnerin geschlossen. Insgesamt wurden Konkursforderungen von 106.284,79 EUR angemeldet; davon wurde lediglich eine Teilforderung in Höhe von 693,31 EUR bestritten (s bei ON 13 erliegendes Anmeldungsverzeichnis).
Am 19. 2. 2008 stellte die Gemeinschuldnerin unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans. Unter Hinweis darauf, dass ihr im Hinblick auf ihr Geburtsdatum (7. 9. 1970) und ihre Schulausbildung ein Wiedereinstieg in das Berufsleben als Dienstnehmerin nur im Bereich der Gastronomie möglich sei, wobei sie ein monatliches Nettoeinkommen von 750 EUR 14 x jährlich erzielen könne, bot sie den Gläubigern eine Quote von 3 % der festgestellten Forderungen, zahlbar in fünf Jahresraten in der Höhe von 0,6 % beginnend ab 1. 8. 2008, an. Sie brachte vor, sie werde trotz größter Anstrengung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein höheres als das angegebene Einkommen in Zukunft nicht erzielen können. Es sei durch den angebotenen Zahlungsplan eine wesentliche Besserstellung der Gläubiger gegeben, weil die pfändbaren Teile ihres Einkommens die angebotene Quote niemals erreichen würden.
Der Masseverwalter berichtete (ON 16), dass die Konkursmasse zur Gänze verwertet sei.
In der am 10. 4. 2008 vor dem Erstgericht abgehaltenen Zahlungsplantagsatzung waren sechs der insgesamt neun Konkursgläubiger vertreten, die zusammen festgestellte Forderungen von 98.502,94 EUR repräsentierten. Der Masseverwalter berichtete in der Zahlungsplantagsatzung, dass derzeit vom Einkommen der Gemeinschuldnerin lediglich 23 EUR monatlich abschöpfbar seien. Das entspreche einer Quote von 1,37 %. Die von der Gemeinschuldnerin angebotene 3%ige Quote liege deutlich über der Mindestquote des § 194 Abs 1 KO.In der am 10. 4. 2008 vor dem Erstgericht abgehaltenen Zahlungsplantagsatzung waren sechs der insgesamt neun Konkursgläubiger vertreten, die zusammen festgestellte Forderungen von 98.502,94 EUR repräsentierten. Der Masseverwalter berichtete in der Zahlungsplantagsatzung, dass derzeit vom Einkommen der Gemeinschuldnerin lediglich 23 EUR monatlich abschöpfbar seien. Das entspreche einer Quote von 1,37 %. Die von der Gemeinschuldnerin angebotene 3%ige Quote liege deutlich über der Mindestquote des Paragraph 194, Absatz eins, KO.
Vier der sechs in der Zahlungsplantagsatzung vertretenen Gläubiger stimmten für die Annahme des Zahlungsplans. Die Rekurswerberin in zweiter Instanz (in der Folge immer: Bank), deren festgestellte Forderung 49.371,48 EUR beträgt, und die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mit einer festgestellten Forderung von 2.434,48 EUR stimmten gegen die Annahme des Zahlungsplans. Das Erstgericht hielt in dem Protokoll über die Zahlungsplantagsatzung (allerdings unter Nennung unrichtiger Ziffern der festgestellten stimmberechtigten Forderungen) fest, dass der Zahlungsplan somit die erforderliche Kopfmehrheit, nicht aber auch die erforderliche Summenmehrheit, erreicht habe.
Die Bank gab über Befragen des Erstrichters an, dass sie dem Zahlungsplan (nur) zustimmen dürfe, wenn mindestens eine Quote von 10 % angeboten werde. Der Gemeinschuldnervertreter brachte vor, dass ihm signalisiert worden sei, dass bei einer 10%igen Quote eine Zustimmung der Bank erfolgen würde.
In der Zahlungsplantagsatzung verkündete das Erstgericht hierauf den Beschluss, dass der Bank das Stimmrecht aberkannt werde. Zur Begründung führte das Erstgericht im Protokoll über die Zahlungsplantagsatzung aus, dass die Bank ihr Stimmrecht offensichtlich als Druckmittel dazu verwende, eine Erhöhung der Quote zu erreichen. Das führe letzten Endes dazu, dass die Schuldnerin, gäbe sie diesem Druck nach, den Zahlungsplan nicht erfüllen könne. Daher könne das Ziel des Verfahrens, nämlich eine Entschuldung, nicht erreicht werden. Die Ausübung des Stimmrechts sei daher sittenwidrig. Ferner hielt das Konkursgericht fest, dass daher „unter diesem Aspekt" neu abgestimmt werde.
Diese - ohne Stimmrechtsabgabe der Bank - durchgeführte Abstimmung ergab die erforderliche Summenmehrheit, weil auch bei dieser Abstimmung mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt sämtliche Gläubiger zustimmten.
Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan und sprach aus, dass der Konkurs mit Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben sei. Zur Begründung führte das Erstgericht an, dass die Verweigerung der Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit der Begründung, einem solchen nur dann zustimmen zu wollen, wenn in diesem eine wesentlich höhere Quote als die in § 194 Abs 1 KO vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestquote angeboten werde, sittenwidrig sei, weil dadurch die Zwangslage des Gemeinschuldners ausgebeutet werde (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Die Praxis zeige, dass die Schuldner sich in der Regel einem solchen Druck beugten, letztendlich aber den Zahlungsplan nicht erfüllen könnten und so seiner Begünstigungen verlustig gingen. Es steht zwar jedem Gläubiger frei, gegen einen Zahlungsplan seine Stimme abzugeben. Knüpfe er jedoch eine positive Stimmabgabe an eine Bedingung, von der er wissen müsse, dass sie der Schuldner bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung unmöglich erfüllen könne, so sei die in der Folge abgegebene Gegenstimme ungültig bzw sei dem Gläubiger das Stimmrecht abzuerkennen. § 245 dInsO, der das sogenannte Obstruktionsverbot enthalte, schaffe für ähnlich gelagerte Fälle Abhilfe. Da somit der Zahlungsplan mit den in § 147 Abs 1 KO (§ 193 Abs 1 KO) festgesetzten Mehrheiten angenommen worden sei, sei er zu bestätigen.Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan und sprach aus, dass der Konkurs mit Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben sei. Zur Begründung führte das Erstgericht an, dass die Verweigerung der Zustimmung zu einem Zahlungsplan mit der Begründung, einem solchen nur dann zustimmen zu wollen, wenn in diesem eine wesentlich höhere Quote als die in Paragraph 194, Absatz eins, KO vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestquote angeboten werde, sittenwidrig sei, weil dadurch die Zwangslage des Gemeinschuldners ausgebeutet werde (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB). Die Praxis zeige, dass die Schuldner sich in der Regel einem solchen Druck beugten, letztendlich aber den Zahlungsplan nicht erfüllen könnten und so seiner Begünstigungen verlustig gingen. Es steht zwar jedem Gläubiger frei, gegen einen Zahlungsplan seine Stimme abzugeben. Knüpfe er jedoch eine positive Stimmabgabe an eine Bedingung, von der er wissen müsse, dass sie der Schuldner bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung unmöglich erfüllen könne, so sei die in der Folge abgegebene Gegenstimme ungültig bzw sei dem Gläubiger das Stimmrecht abzuerkennen. Paragraph 245, dInsO, der das sogenannte Obstruktionsverbot enthalte, schaffe für ähnlich gelagerte Fälle Abhilfe. Da somit der Zahlungsplan mit den in Paragraph 147, Absatz eins, KO (Paragraph 193, Absatz eins, KO) festgesetzten Mehrheiten angenommen worden sei, sei er zu bestätigen.
Das Rekursgericht wies den von der Bank erhobenen Rekurs gegen die in der Zahlungsplantagsatzung gefällte Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts zurück, gab dem Rekurs der Bank gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dem in der Tagsatzung vom 10. 4. 2008 angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung versagt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Rekurs der Bank gegen den Stimmrechtsausschluss infolge des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO nicht unmittelbar anfechtbar sei, dass jedoch dieser Rechtsmittelausschluss der Bedachtnahme auf ein vom Erstgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht im Rechtsmittelverfahren gegen den Bestätigungsbeschluss nicht entgegenstehe: In der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, daher auch der erforderlichen Mehrheiten, sei der Bestätigungsbeschluss im Rechtsmittelweg voll überprüfbar. Der Stimmrechtsausschluss der Bank durch das Erstgericht sei rechtswidrig erfolgt. Gemäß § 93 Abs 1 KO iVm §§ 143 Abs 4, 193 Abs 1 KO sei die Bank mit ihrer festgestellten Konkursforderung zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungsplan berechtigt („gesetzliches Stimmrecht"). Ein Fall des § 92 Abs 4 KO (Stimmrecht bei Interessenkollision) oder des § 94 KO (Erwerb der Forderung durch Abtretung erst nach Konkurseröffnung) liege nicht vor. Im Hinblick auf das gesetzliche Stimmrecht der Bank komme es auf die vom Erstgericht zur Frage der Sittenwidrigkeit der Stimmrechtsausübung angestellten Überlegungen nicht an. Überdies habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bank ihre Stimmabgabe auch nicht an eine Bedingung geknüpft; sie habe vielmehr einen konkret vorgeschlagenen Zahlungsplan abgelehnt.Das Rekursgericht wies den von der Bank erhobenen Rekurs gegen die in der Zahlungsplantagsatzung gefällte Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts zurück, gab dem Rekurs der Bank gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Folge und änderte diesen Beschluss dahin ab, dass dem in der Tagsatzung vom 10. 4. 2008 angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung versagt werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Rekurs der Bank gegen den Stimmrechtsausschluss infolge des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 93, Absatz 4, KO nicht unmittelbar anfechtbar sei, dass jedoch dieser Rechtsmittelausschluss der Bedachtnahme auf ein vom Erstgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht im Rechtsmittelverfahren gegen den Bestätigungsbeschluss nicht entgegenstehe: In der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, daher auch der erforderlichen Mehrheiten, sei der Bestätigungsbeschluss im Rechtsmittelweg voll überprüfbar. Der Stimmrechtsausschluss der Bank durch das Erstgericht sei rechtswidrig erfolgt. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraphen 143, Absatz 4,, 193 Absatz eins, KO sei die Bank mit ihrer festgestellten Konkursforderung zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungsplan berechtigt („gesetzliches Stimmrecht"). Ein Fall des Paragraph 92, Absatz 4, KO (Stimmrecht bei Interessenkollision) oder des Paragraph 94, KO (Erwerb der Forderung durch Abtretung erst nach Konkurseröffnung) liege nicht vor. Im Hinblick auf das gesetzliche Stimmrecht der Bank komme es auf die vom Erstgericht zur Frage der Sittenwidrigkeit der Stimmrechtsausübung angestellten Überlegungen nicht an. Überdies habe entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Bank ihre Stimmabgabe auch nicht an eine Bedingung geknüpft; sie habe vielmehr einen konkret vorgeschlagenen Zahlungsplan abgelehnt.
Gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans richten sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin und der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs eines Gläubigers, der dem Zahlungsplan zustimmte, jeweils mit den Anträgen auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse, die von rechtsmittellegitimierten Beteiligten (§ 155 Abs 2 Z 1 und 2 KO iVm § 193 Abs 1 zweiter Satz KO) erhoben wurden, sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Stimmrechtsausschluss hinsichtlich einer Forderung, die ein „gesetzliches" Stimmrecht gewährt, fehlt. Die Revisionsrekurse sind jedoch nicht berechtigt.Die Revisionsrekurse, die von rechtsmittellegitimierten Beteiligten (Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer eins und 2 KO in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, zweiter Satz KO) erhoben wurden, sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Stimmrechtsausschluss hinsichtlich einer Forderung, die ein „gesetzliches" Stimmrecht gewährt, fehlt. Die Revisionsrekurse sind jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschluss des Rekursgerichts, mit welchem der Rekurs der Bank gegen die Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs.
Zutreffend (und im Revisionsrekursverfahren auch nicht bezweifelt) ist jedoch das Rekursgericht davon ausgegangen, dass dieser Rechtsmittelausschluss kein Hindernis dafür darstellt, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestätigung des Zahlungsplans, damit auch das Vorliegen der erforderlichen Mehrheiten, im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. So wurde in der Entscheidung 8 Ob 5/93 ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des § 93 Abs 4 KO der Bedachtnahme auf ein vom Konkursgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht (dort bezüglich eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamts) nicht entgegensteht, weil der konkursgerichtliche Bestätigungsbeschluss über den Ausgleichsantrag in der Frage des Vorliegens der für den Abschluss eines Zwangsausgleichs normierten gesetzlichen Voraussetzungen und damit insbesondere auch der nach § 147 Abs 1 KO geforderten Stimmenmehrheiten im Rechtsmittelweg voll überprüfbar ist. Die Entscheidung 8 Ob 228/97f (NZ 1998, 211) behandelt zwar nicht den Fall einer ausdrücklich gefällten Stimmrechtsentscheidung des Konkursgerichts, hielt aber ganz allgemein fest, dass die Zulässigkeit der Stimmberechtigung im Verfahren über die Bestätigung (bzw Versagung der Bestätigung) des Zahlungsplans zu überprüfen ist. Zumindest im Ergebnis führt diese Auffassung dazu, dass der Rechtsmittelausschluss des § 93 Abs 4 KO nur einem Ausschluss der sofortigen Anfechtbarkeit gleichkommt (Kodek, Privatkonkurs [2002] Rz 385, s auch Rz 408; ferner Kodek in Konecny, Ausgewählte Fragen des Zwangsausgleichs, Insolvenz-Forum 2004, 95 [111]). An dieser Auffassung ist jedenfalls für Stimmrechtsentscheidungen im Fall der Überprüfung der Mehrheitserfordernisse für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs (Zahlungsplans) im Bestätigungsverfahren festzuhalten. Die für andere Fälle der Stimmrechtsentscheidungen vorgeschlagene Lösung, dass ein Antrag auf Abänderung der Stimmrechtsentscheidung beim Konkursgericht gestellt werden kann (§ 93 Abs 4 zweiter Halbsatz KO), welche Bestimmung Ausdruck des provisorischen Charakters der Stimmrechtsentscheidung ist (Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR III [2002] § 93 KO Rz 27 ff; Kodek aaO Rz 385), kommt hier nicht in Betracht, weil mit der Bestätigung des Zahlungsplans (Zwangsausgleichs) eine Lage geschaffen wird, in der ein Antrag auf nachträgliche Abänderung der Stimmrechtsentscheidung zu spät käme. Zur Vermeidung eines Rechtsschutzdefizits ist daher jedenfalls im Fall einer Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, diese Stimmrechtsentscheidung im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar (zust Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 143 Rz 8; s auch F. Riel, Das Zwangsausgleichsverfahren [2005] 278 f).Zutreffend (und im Revisionsrekursverfahren auch nicht bezweifelt) ist jedoch das Rekursgericht davon ausgegangen, dass dieser Rechtsmittelausschluss kein Hindernis dafür darstellt, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestätigung des Zahlungsplans, damit auch das Vorliegen der erforderlichen Mehrheiten, im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. So wurde in der Entscheidung 8 Ob 5/93 ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 93, Absatz 4, KO der Bedachtnahme auf ein vom Konkursgericht rechtsirrig aberkanntes Stimmrecht (dort bezüglich eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamts) nicht entgegensteht, weil der konkursgerichtliche Bestätigungsbeschluss über den Ausgleichsantrag in der Frage des Vorliegens der für den Abschluss eines Zwangsausgleichs normierten gesetzlichen Voraussetzungen und damit insbesondere auch der nach Paragraph 147, Absatz eins, KO geforderten Stimmenmehrheiten im Rechtsmittelweg voll überprüfbar ist. Die Entscheidung 8 Ob 228/97f (NZ 1998, 211) behandelt zwar nicht den Fall einer ausdrücklich gefällten Stimmrechtsentscheidung des Konkursgerichts, hielt aber ganz allgemein fest, dass die Zulässigkeit der Stimmberechtigung im Verfahren über die Bestätigung (bzw Versagung der Bestätigung) des Zahlungsplans zu überprüfen ist. Zumindest im Ergebnis führt diese Auffassung dazu, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 93, Absatz 4, KO nur einem Ausschluss der sofortigen Anfechtbarkeit gleichkommt (Kodek, Privatkonkurs [2002] Rz 385, s auch Rz 408; ferner Kodek in Konecny, Ausgewählte Fragen des Zwangsausgleichs, Insolvenz-Forum 2004, 95 [111]). An dieser Auffassung ist jedenfalls für Stimmrechtsentscheidungen im Fall der Überprüfung der Mehrheitserfordernisse für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs (Zahlungsplans) im Bestätigungsverfahren festzuhalten. Die für andere Fälle der Stimmrechtsentscheidungen vorgeschlagene Lösung, dass ein Antrag auf Abänderung der Stimmrechtsentscheidung beim Konkursgericht gestellt werden kann (Paragraph 93, Absatz 4, zweiter Halbsatz KO), welche Bestimmung Ausdruck des provisorischen Charakters der Stimmrechtsentscheidung ist (Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, InsR römisch III [2002] Paragraph 93, KO Rz 27 ff; Kodek aaO Rz 385), kommt hier nicht in Betracht, weil mit der Bestätigung des Zahlungsplans (Zwangsausgleichs) eine Lage geschaffen wird, in der ein Antrag auf nachträgliche Abänderung der Stimmrechtsentscheidung zu spät käme. Zur Vermeidung eines Rechtsschutzdefizits ist daher jedenfalls im Fall einer Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, diese Stimmrechtsentscheidung im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar (zust Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 143, Rz 8; s auch F. Riel, Das Zwangsausgleichsverfahren [2005] 278 f).
§ 93 Abs 1 KO legt fest, dass die festgestellten Konkursforderungen zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen. Sie gewähren somit ein gesetzliches Stimmrecht (Chalupsky/Duursma-Kepplinger aaO § 93 KO Rz 4; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 93 Rz 2; Konecny in Konecny/Schubert, aaO § 109 Rz 16; F. Riel aaO 208 f). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen hat somit ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das Recht, an der Abstimmung über den Zahlungsplan (Zwangsausgleich) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist weder erforderlich noch geboten. Eine dem deutschen Obstruktionsverbot (§ 245 dInsO; vgl dazu Lüer in Uhlenbruck, InsO12 [2003] zu § 245) vergleichbare Vorschrift enthält das österreichische Insolvenzrecht nicht (rechtspolitisch dessen Einführung befürwortend P. Oberhammer, Unternehmenssanierung als rechtspolitisches Gestaltungsanliegen, FS Oberhammer [1999] 119 [129]; ablehnend F. Riel aaO 247 f).Paragraph 93, Absatz eins, KO legt fest, dass die festgestellten Konkursforderungen zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen. Sie gewähren somit ein gesetzliches Stimmrecht (Chalupsky/Duursma-Kepplinger aaO Paragraph 93, KO Rz 4; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 93, Rz 2; Konecny in Konecny/Schubert, aaO Paragraph 109, Rz 16; F. Riel aaO 208 f). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen hat somit ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das Recht, an der Abstimmung über den Zahlungsplan (Zwangsausgleich) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist weder erforderlich noch geboten. Eine dem deutschen Obstruktionsverbot (Paragraph 245, dInsO; vergleiche dazu Lüer in Uhlenbruck, InsO12 [2003] zu Paragraph 245,) vergleichbare Vorschrift enthält das österreichische Insolvenzrecht nicht (rechtspolitisch dessen Einführung befürwortend P. Oberhammer, Unternehmenssanierung als rechtspolitisches Gestaltungsanliegen, FS Oberhammer [1999] 119 [129]; ablehnend F. Riel aaO 247 f).
Die Auffassung des Erstgerichts, das Abstimmungsverhalten der Bank sei als sittenwidrig iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu qualifizieren und überdies unzulässig an eine Bedingung (nämlich das Anbot einer 10%igen Quote) geknüpft, hat bereits das Rekursgericht zutreffend als unbegründet abgelehnt. Der bloße Umstand, dass ein Gläubiger einem angebotenen Zahlungsplan nicht zustimmt, ist keinesfalls per se sittenwidrig. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichts erfolgte auch keine Stimmrechtsabgabe der Bank unter einer Bedingung. Vielmehr erklärte (nach dem maßgeblichen Inhalt des Tagsatzungsprotokolls) der anwesende Vertreter der Bank, dass er einem Zahlungsplan nur bei Anbot einer Quote von zumindest 10 % zustimmen könne. Eine Verknüpfung der Stimmrechtsabgabe mit einer Bedingung ist somit nicht zu erkennen. Ob und unter welchen Umständen das Abstimmungsverhalten eines Gläubigers über einen Zahlungsplan überhaupt sittenwidrig sein könnte; bejahendenfalls, zu welchen rechtlichen Konsequenzen diese „Sittenwidrigkeit" zu führen hätte, bedarf daher hier keiner weitergehenden Prüfung.Die Auffassung des Erstgerichts, das Abstimmungsverhalten der Bank sei als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB zu qualifizieren und überdies unzulässig an eine Bedingung (nämlich das Anbot einer 10%igen Quote) geknüpft, hat bereits das Rekursgericht zutreffend als unbegründet abgelehnt. Der bloße Umstand, dass ein Gläubiger einem angebotenen Zahlungsplan nicht zustimmt, ist keinesfalls per se sittenwidrig. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichts erfolgte auch keine Stimmrechtsabgabe der Bank unter einer Bedingung. Vielmehr erklärte (nach dem maßgeblichen Inhalt des Tagsatzungsprotokolls) der anwesende Vertreter der Bank, dass er einem Zahlungsplan nur bei Anbot einer Quote von zumindest 10 % zustimmen könne. Eine Verknüpfung der Stimmrechtsabgabe mit einer Bedingung ist somit nicht zu erkennen. Ob und unter welchen Umständen das Abstimmungsverhalten eines Gläubigers über einen Zahlungsplan überhaupt sittenwidrig sein könnte; bejahendenfalls, zu welchen rechtlichen Konsequenzen diese „Sittenwidrigkeit" zu führen hätte, bedarf daher hier keiner weitergehenden Prüfung.
Entgegen der im Revisionsrekurs des Gläubigers aufgestellten Behauptung ist auch ein Verstoß gegen § 147 Abs 2 KO nicht ersichtlich. Bei der zunächst erfolgten Abstimmung über den Zahlungsplan wurde die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht. Dieses Abstimmungsergebnis nahm die in der Zahlungsplantagsatzung anwaltlich vertretene Gemeinschuldnerin nicht zum Anlass, einen Antrag zu stellen, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt werde.Entgegen der im Revisionsrekurs des Gläubigers aufgestellten Behauptung ist auch ein Verstoß gegen Paragraph 147, Absatz 2, KO nicht ersichtlich. Bei der zunächst erfolgten Abstimmung über den Zahlungsplan wurde die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht. Dieses Abstimmungsergebnis nahm die in der Zahlungsplantagsatzung anwaltlich vertretene Gemeinschuldnerin nicht zum Anlass, einen Antrag zu stellen, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt werde.
Da somit das Rekursgericht dem (nur) infolge gesetzwidriger Entziehung des Stimmrechts der Bank zustandegekommenen Zahlungsplan zu Recht die Bestätigung versagte, war den Revisionsrekursen nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E891988Ob104.08iSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4609 = ZIK 2009/105 S 63 - ZIK 2009,63 = ÖBA2009,477/1556 - ÖBA 2009/1556XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00104.08I.1014.000Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009