TE OGH 2008/10/14 8Ob127/08x

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roland A***** und 2. Claudia A*****, beide *****, beide vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Franziska A*****, und 2. Regina B*****, beide vertreten durch Goldsteiner Strebinger Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Herausgabe und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. August 2008, GZ 15 R 65/08a-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Errichtung eines späteren Testaments nur ein früheres Testament, nicht auch ein früheres Kodizill aufgehoben (6 Ob 18/06z = SZ 2006/57; RIS-Justiz RS0012766 und RS0012768). Anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills ergibt (6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0012768). Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen (SZ 40/23; SZ 2006/57; so zum Intestatkodizill auch Welser in Rummel, ABGB3 § 713 Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 713 Rz 2). Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340 mwN; Welser in Rummel, ABGB3 § 552, 553 Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2, § 565 Rz 5). Diese Grundsätze wurden hier auch herangezogen und - für den Obersten Gerichtshof als Tatsachenfeststellung bindend - ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Testamentserrichtung festgestellt, dass die Erblasserin „kein wie immer geartetes Verhalten" gesetzt hat, das auf einen Widerruf des Kodizills zugunsten der Kläger hingedeutet hätte.Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Errichtung eines späteren Testaments nur ein früheres Testament, nicht auch ein früheres Kodizill aufgehoben (6 Ob 18/06z = SZ 2006/57; RIS-Justiz RS0012766 und RS0012768). Anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills ergibt (6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0012768). Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen (SZ 40/23; SZ 2006/57; so zum Intestatkodizill auch Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 713, Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3 Paragraph 713, Rz 2). Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340 mwN; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 552,, 553 Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2, Paragraph 565, Rz 5). Diese Grundsätze wurden hier auch herangezogen und - für den Obersten Gerichtshof als Tatsachenfeststellung bindend - ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Testamentserrichtung festgestellt, dass die Erblasserin „kein wie immer geartetes Verhalten" gesetzt hat, das auf einen Widerruf des Kodizills zugunsten der Kläger hingedeutet hätte.

Ausgehend davon stellt aber die Auslegung des (späteren) Testaments zugunsten der Beklagten eine Beurteilung im Einzelfall dar, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0042936; RS0042555). Einer weitergehenden oberstgerichtlichen Klärung der Auslegung der „speziellen Textwahl" der Erblasserin samt Klarstellung durch eine (als fehlend monierte) „textkritische Judikatur" bedarf es somit nicht.Ausgehend davon stellt aber die Auslegung des (späteren) Testaments zugunsten der Beklagten eine Beurteilung im Einzelfall dar, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 502, Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0042936; RS0042555). Einer weitergehenden oberstgerichtlichen Klärung der Auslegung der „speziellen Textwahl" der Erblasserin samt Klarstellung durch eine (als fehlend monierte) „textkritische Judikatur" bedarf es somit nicht.

Textnummer

E88908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00127.08X.1014.000

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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