TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/11 2007/18/0844

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des MD, geboren 1983, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 2007, Zl. E1/84.347/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der am 5. Juli 2003 eingereiste Beschwerdeführer am 31. Juli 2003 einen Asylantrag gestellt habe, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Anfang Mai 2007 abgelehnt worden. Jedenfalls seit diesem Beschluss halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieser sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Im Bundesgebiet wohnten sein Onkel und dessen Ehegattin, die ihn laut seinen Angaben sogar hätten adoptieren wollen. Die Adoption wäre jedoch wegen des fehlenden Altersunterschiedes zu seiner Tante und Wahlmutter pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt worden.

Auf Grund dieses - nicht bestrittenen - Sachverhaltes kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt und die Ausweisung auf Grund der durch den nicht bloß kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der sich an ein rechtskräftig negatives Asylverfahren angeschlossen habe, bewirkten großen Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, zumal der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht vom Inland aus legalisieren könne.

Diese Ansicht kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer sogar hätte adoptiert werden sollen, auf seinen "individuellen Fall" nicht ausreichend eingegangen worden sei und seine Unbescholtenheit, seine wirtschaftlich gute Situation und seine Sprachkenntnisse nicht überprüft worden seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn er im Rahmen der Bekämpfung des Ergebnisses der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG vorbringt, dass es "gesetzlich Möglichkeiten, vom Inland aus den Aufenthalt zu legalisieren, insbesondere, wenn humanitäre Gründe vorliegen", gebe, die belangte Behörde jedoch ohne vorherige Prüfung der Umstände das Vorliegen solcher Umstände ausgeschlossen habe, weshalb ein Feststellungs- und Begründungsmangel vorliege, so ergibt sich aus diesem - nicht näher konkretisierten - Beschwerdevorbringen nicht, dass er - abweichend von § 21 Abs. 1 NAG - einen der Tatbestände des § 21 Abs. 2 leg. cit. für eine Antragstellung im Inland erfülle oder dass nach § 74 leg. cit. die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde zugelassen worden sei.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180844.X00

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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