TE OGH 2008/10/15 2Nc24/08i

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH M*****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.897 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Leopoldstadt eingebrachten Mahnklage macht die in Wien ansässige Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 23. 5. 2008 in Klagenfurt einen Schaden von 1.897 EUR sA gegen den in Wien ansässigen Haftpflichtversicherer geltend.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach. Sie beantragt die Delegierung der Rechtssache an das zuständige Bezirksgericht Klagenfurt, weil sich der Unfallort im Sprengel dieses Gerichts befinde und die Lenker beider unfallbeteiligter Fahrzeuge in Kärnten wohnten.

Die Klägerin spricht sich gegen den Delegierungsantrag aus. Der Lenker des Klagsfahrzeugs werde beim Bezirksgericht Leopoldstadt stellig gemacht werden. Die Vernehmung des gegnerischen Lenkers sei im Rechtshilfeweg vor dem zuständigen Bezirksgericht seines Wohnsitzes möglich, was keinen Zeitverlust bedeute. Das Bezirksgericht Leopoldstadt befürwortet als vorlegendes Gericht die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es in Verkehrsunfallsachen zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in § 20 EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht geschaffen hat (RIS-Justiz RS0046149 [T1]).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es in Verkehrsunfallsachen zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in Paragraph 20, EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht geschaffen hat (RIS-Justiz RS0046149 [T1]).

Beide unfallbeteiligten Lenker, deren Vernehmung beantragt wurde, wohnen in Kärnten. Zur Klärung des strittigen Unfallhergangs hat die Beklagte auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt. Der einzige Bezugspunkt zu Wien besteht im Wesentlichen darin, dass die Parteien dort ihren Sitz haben. Bei Berücksichtigung der relevanten Umstände ist die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu bejahen.

Anmerkung

E88778 2Nc24.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00024.08I.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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