TE OGH 2008/10/16 15Os130/08v

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Brahim E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Brahim E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2008, GZ 063 Hv 65/08a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Brahim E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Brahim E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2008, GZ 063 Hv 65/08a-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Brahim E***** (zu 1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und (zu 2.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Brahim E***** (zu 1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und (zu 2.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift

1.) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

a) Ende Februar 2008 in Amstetten „dem Artan B***** ca 450 Gramm Heroin brutto (= ca 405 Gramm Heroin netto = ca 122,71 Gramm Heroin und ca 3,44 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);

b) in Wien an Faik H***** und weitere unbekannte Abnehmer ca 20 Gramm Heroin brutto (= ca 18 Gramm Heroin netto = ca 5,45 Gramm Heroin und 0,15 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);

2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von Ende Jänner 2008 bis 11. März 2008 in Wien 429,8 Gramm Heroin brutto (= 389,2 Gramm Heroin netto = 118 Gramm Heroin und 3,3 Gramm Monoacetymorphin in Reinsubstanz)". Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht unter anderem eine „massive einschlägige Vorstrafe" als erschwerend (US 15). Der Angeklagte war am 23. Juni 1992 vom Kantonsgericht Graubünden, Schweiz, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche unter anderem wegen „Mord, Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen" verhängt worden war. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 18. Dezember 2004 bedingt entlassen(US 6f; ON 47).2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von Ende Jänner 2008 bis 11. März 2008 in Wien 429,8 Gramm Heroin brutto (= 389,2 Gramm Heroin netto = 118 Gramm Heroin und 3,3 Gramm Monoacetymorphin in Reinsubstanz)". Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht unter anderem eine „massive einschlägige Vorstrafe" als erschwerend (US 15). Der Angeklagte war am 23. Juni 1992 vom Kantonsgericht Graubünden, Schweiz, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche unter anderem wegen „Mord, Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen" verhängt worden war. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 18. Dezember 2004 bedingt entlassen(US 6f; ON 47).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****; sie verfehlt ihr Ziel.

Als nichtig rügt der Beschwerdeführer die aggravierende Berücksichtigung seiner Vorstrafe, weil diese als ausländische und bereits vollzogene Sanktion bei der Strafzumessung nicht zu beachten gewesen wäre und sie überdies nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilten Taten beruhte (Z 11 zweiter Fall).Als nichtig rügt der Beschwerdeführer die aggravierende Berücksichtigung seiner Vorstrafe, weil diese als ausländische und bereits vollzogene Sanktion bei der Strafzumessung nicht zu beachten gewesen wäre und sie überdies nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilten Taten beruhte (Ziffer 11, zweiter Fall).

Dabei übersieht der Angeklagte, dass ausländische Verurteilungen den inländischen grundsätzlich gleichstehen (§ 73 StGB; RIS-Justiz RS0091661; dass die Verurteilung nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, behauptet der Beschwerdeführer nicht; vgl 12 Os 34/07b) - sie können somit als erschwerend gewertet werden - und es für die Anwendbarkeit des § 33 Z 2 StGB auch unerheblich ist, ob die seinerzeit verhängte - und noch nicht getilgte - Strafe (bereits) verbüßt wurde (12 Os 89/02; Ebner in WK2 § 33 Rz 6).Dabei übersieht der Angeklagte, dass ausländische Verurteilungen den inländischen grundsätzlich gleichstehen (Paragraph 73, StGB; RIS-Justiz RS0091661; dass die Verurteilung nicht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren erging, behauptet der Beschwerdeführer nicht; vergleiche 12 Os 34/07b) - sie können somit als erschwerend gewertet werden - und es für die Anwendbarkeit des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB auch unerheblich ist, ob die seinerzeit verhängte - und noch nicht getilgte - Strafe (bereits) verbüßt wurde (12 Os 89/02; Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 6).

Da sich Suchtgiftdelikte nach einhelliger Rechtsprechung gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten (RIS-Justiz RS0091972), ist den Tatrichtern auch unter diesem Aspekt kein Rechtsfehler unterlaufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8900115Os130.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00130.08V.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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