TE OGH 2008/10/16 15Os150/08k

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Christa M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Mai 2008, GZ 29 Hv 20/08d-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Christa M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Mai 2008, GZ 29 Hv 20/08d-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie zwischen Februar 2005 und Mai 2006 in H***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich ein ihr von Gerhard J***** unter der Auflage, darüber erst im Fall seines Todes zu verfügen, überlassenes Wertpapierdepot im Wert von 160.000 Euro sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Wertpapiere veräußerte und den Erlös dritten Personen zuführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, mit eigenen Beweiswerterwägungen die - sorgfältig und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründeten - erstrichterlichen Feststellung zur subjektiven Tatseite in Frage zu stellen, vermag damit aber keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, mit eigenen Beweiswerterwägungen die - sorgfältig und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründeten - erstrichterlichen Feststellung zur subjektiven Tatseite in Frage zu stellen, vermag damit aber keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8900715Os150.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00150.08K.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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