Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Baugesellschaft mbH & Co KG, und 2. H***** GmbH, beide *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 212.807,25 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 180.993,60 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2008, GZ 1 R 83/08v-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können grundsätzlich nicht im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), auch nicht als (vermeintlich) erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106371). Es kann daher nicht überprüft werden, ob das Erstgericht allenfalls zu Unrecht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen hat.1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können grundsätzlich nicht im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), auch nicht als (vermeintlich) erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106371). Es kann daher nicht überprüft werden, ob das Erstgericht allenfalls zu Unrecht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass es sich bei einem Anspruch nach § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB um einen „gesetzlichen" Anspruch handelt, der keine besondere vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetzt. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, bei § 1168 Abs 1 ABGB handle es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten Ö-Norm B 2110 vorgehe. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Solche werden von der Revisionswerberin auch nicht aufgezeigt.
Nach Punkt 5.34.2. der genannten Ö-Norm hat der Auftragnehmer etwa dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen, was hier der Fall ist. Es steht ihm nicht frei, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber - die diesbezüglichen Verfahrensbehauptungen werden in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten - höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderungen einzuhalten, und diese Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Ihm steht lediglich die Vergütung jener „Mehrkosten" zu, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren. Diese wurden der Klägerin ohnehin bereits vom Erstgericht (rechtskräftig) zuerkannt.
3. Unzutreffend ist letztlich auch die Auffassung der Revisionswerberin, ein Anspruch ergebe sich aus Punkt 5.24.4. letzter Satz der Ö-Norm B 2110, da die Erstbeklagte eine Entscheidung über die „Mehrkostenanforderungen" unterlassen habe. Die genannte Bestimmung trägt die Überschriften „Leistungsänderungen" und „Ausführung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen" und ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um die Notwendigkeit der Änderung vereinbarter Leistungen bzw der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen geht, nicht aber um aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Behinderungen, die zu einer bloßen Verzögerung der Werkherstellung führen. Darüber hinaus bedeutet die Anordnung, dass der Auftraggeber für die Folgen seiner Unterlassung haftet, wenn er keine Entscheidung trifft (bzw dem Auftragnehmer bekannt gibt), im Anwendungsbereich des Punktes 5.24.4. nicht, dass der Auftragnehmer stets einen Entgeltanspruch für die von der ursprünglichen Vereinbarung abweichende Leistung hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E89039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00200.08F.1021.000Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010