Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Olga Renate D*****, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen §§ 15b, 15c WGG iVm § 22 Abs 1 Z 2a WGG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Februar 2008, GZ 1 R 220/07g-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 29. Juni 2007, GZ 10 Msch 1/07f-14, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Olga Renate D*****, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraphen 15 b,, 15c WGG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 a, WGG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Februar 2008, GZ 1 R 220/07g-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 29. Juni 2007, GZ 10 Msch 1/07f-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte 1. der Antragsgegnerin (= Bauvereinigung) aufzutragen, das Nutzwertgutachten betreffend die Wohnhausanlage *****, vorzulegen, sodass die Wohnungseigentumsanteile für die Wohnung *****, festgesetzt werden können; 2. den Kaufpreis für die Wohnung *****, festzusetzen und 3. die nachträgliche Übernahme dieser Wohnung ins Wohnungseigentum zu genehmigen. Das Erstgericht wies diese Anträge ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Der Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Rekursgerichts enthält (nur) den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Die Zulässigkeit und die weitere Behandlung des von der Antragstellerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses hängt von dem vom Rekursgericht nachzuholenden Bewertungsausspruch ab:
1. In den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren gelten - von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Sonderregelungen abgesehen - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 2a, Abs 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG und den in § 22 Abs 4 WGG genannten Besonderheiten.1. In den in Paragraph 22, Absatz eins, WGG angeführten Verfahren gelten - von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Sonderregelungen abgesehen - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins,, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Absatz 4, sowie in den Paragraphen 38 bis 40 MRG und den in Paragraph 22, Absatz 4, WGG genannten Besonderheiten.
2. Nach § 37 Abs 3 MRG idF des WohnAußStrBeglG gelten für das Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Abs 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) übersteigt oder soweit er - was hier nicht zutrifft - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).2. Nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG gelten für das Verfahren über die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Angelegenheiten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ein Revisionsrekurs (nur dann) erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) übersteigt oder soweit er - was hier nicht zutrifft - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20.000 EUR (hier: 10.000 EUR) und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei (nur) gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
3. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Zulässigkeit und die weitere Behandlung des von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurses von dem vom Rekursgericht vorzunehmenden und deshalb nachzuholenden Bewertungsausspruch abhängt. Sollte das Rekursgericht einen 10.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand annehmen, dann sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Rekursgericht von einem 10.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgehen, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob in diesem Fall der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.3. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Zulässigkeit und die weitere Behandlung des von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurses von dem vom Rekursgericht vorzunehmenden und deshalb nachzuholenden Bewertungsausspruch abhängt. Sollte das Rekursgericht einen 10.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand annehmen, dann sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Rekursgericht von einem 10.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgehen, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob in diesem Fall der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt dann der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E888305Ob132.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00132.08K.1021.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009