TE OGH 2008/10/21 11Os142/08d

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aga K***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 16 Hv 6/08y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aga K***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 16 Hv 6/08y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aga K***** einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aga K***** einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Juli 2007 in Krems an der Donau an der am 23. April 1994 geborenen, somit unmündigen Jennifer B***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie wiederholt im Scheidenbereich, wenngleich oberhalb der Unterhose, berührte und ihr an die Brust griff.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

In Betreff der Konstatierung, dass Jennifer B***** vom Angeklagten wiederholt intensiv über der Unterhose im Scheidenbereich und an der Brust betastet wurde (US 3 f, 8 f), bedurften die - in der Beschwerde übrigens unvollständig betrachteten (vgl demgegenüber S 15 oben) - Zeugenaussagen des Opfers darüber, wie oft solche Berührungen im Bereich der Scheide stattfanden, als für die rechtliche Beurteilung unentscheidend keiner Erörterung (Z 5 zweiter Fall), erfasst doch der Schuldspruch eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten, sodass der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Beschwerdeführer ersichtlich angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33).In Betreff der Konstatierung, dass Jennifer B***** vom Angeklagten wiederholt intensiv über der Unterhose im Scheidenbereich und an der Brust betastet wurde (US 3 f, 8 f), bedurften die - in der Beschwerde übrigens unvollständig betrachteten vergleiche demgegenüber S 15 oben) - Zeugenaussagen des Opfers darüber, wie oft solche Berührungen im Bereich der Scheide stattfanden, als für die rechtliche Beurteilung unentscheidend keiner Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall), erfasst doch der Schuldspruch eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal individualisierter Taten, sodass der Wegfall der Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten, mit anderen Worten eine vom Beschwerdeführer ersichtlich angestrebte Reduktion der - vorliegend gar nicht konkret bestimmten - Anzahl der deliktischen Übergriffe, weder den Schuldspruch noch die Subsumtion in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33).

Warum erheblich sein soll, ob der Angeklagte dem Mädchen nach dessen Aussagen die Hose entweder herunterziehen (S 15) oder aufmachen (S 119 f) wollte, lässt die auch insoweit Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) rügende Beschwerde offen. Der Antrag schließlich, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer auf § 281a StPO, somit auf das Vorbringen gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt habe.Warum erheblich sein soll, ob der Angeklagte dem Mädchen nach dessen Aussagen die Hose entweder herunterziehen (S 15) oder aufmachen (S 119 f) wollte, lässt die auch insoweit Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) rügende Beschwerde offen. Der Antrag schließlich, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer auf Paragraph 281 a, StPO, somit auf das Vorbringen gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8928911Os142.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00142.08D.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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