TE OGH 2008/10/21 5Ob237/08a

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Franz H*****, 2. Ingrid H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ 61 GB *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Ernst G*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. August 2008, GZ 16 R 86/08t-2, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 12. März 2008, TZ 1249/08, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Dagegen hat der Buchberechtigte Ernst G***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben mit dem Antrag, dieser möge den Revisionsrekurs für zulässig erklären und den angefochtenen Beschluss im Sinn seines Rekursantrags abändern, in eventu aufheben und dem Erstgericht, in eventu dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62,, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß zu beachten sind.

Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).

Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber den Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07y). Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften.Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber den Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07y). Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E891275Ob237.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00237.08A.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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