Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Jakob M*****, geboren am *****,
2. Heimo N*****, geboren am *****, beide vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen Abschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** GB *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Juni 2008, AZ 1 R 32/08p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 2007, TZ 9757/07, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Liegenschaft des Erstantragstellers EZ ***** GB ***** besteht aus den Grundstücken 29/3, 29/4 (1.111 m²) und 29/6. Unter A2-LNR 3a ist zu TZ 10213/2006 die Rangordnung für die Veräußerung des GST-NR 29/4 bis zum 3. November 2007 angemerkt. Belastet ist die gesamte Liegenschaft des Erstantragstellers mit einem Pfandrecht zugunsten der *****bank K***** reg. GenmbH bis zum Höchstbetrag von 325.000 EUR (C-LNR 1a), einer Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts über das (hier nicht betroffene) GST-NR 29/6, einem vollstreckbaren Pfandrecht über 5.612,40 EUR zugunsten der i***** a***** B*****gesellschaft mbH (C-LNR 3a) sowie zu TZ 5965/2007 den Rangordnungen für die beabsichtigte Verpfändung bis zum Höchstbetrag von jeweils 155.715 EUR bis 6. Juli 2008 (C-LNR 4a, 5a und 6a). Schließlich haftet die Liegenschaft für das vollstreckbare Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich im Betrag von 16.953,20 EUR. Am 12. Dezember 2007 wurde zu 40 S 63/07s des Landesgerichts Klagenfurt das Konkursverfahren über das Vermögen des Erstantragstellers eröffnet. Die Antragsteller begehrten am 19. Oktober 2007 folgende Grundbuchshandlungen:
1. Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Abschreibung des Grundstücks 29/4, hiefür die Eröffnung einer neuen EZ in der KG ***** unter Mitübertragung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers sowie des Pfandrechts C-LNR 1a im Rang der Rangordnung TZ 10213/2006;
2. Aufgrund des Kaufvertrags vom 27. Juni 2006 samt Nachtrag vom 24. April 2007 sowie weiterer Urkunden ob der gemäß Punkt 1. neu eröffneten EZ in der KG ***** ob 2311/10000 sowie 776/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller und die Löschung des Pfandrechts C-LNR 1a auf dessen Anteilen. Der Zweitantragsteller begehrt ferner auf den genannten Liegenschaftsanteilen die Einverleibung von Pfandrechten für das Land K***** für die Darlehensforderung von 30.080 und 10.680 EUR sA und die Einverleibung des Veräußerungsverbots zugunsten des Landes K***** sowie von Pfandrechten für die K***** Sparkasse für die Darlehensforderung von 238.800 EUR und von 50.000 EUR im Rang nach den Pfandrechten zugunsten des Landes K*****. Schließlich wurde die Löschung der Rangordnung für die Veräußerung bei der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (A2-LNr 3a) begehrt.
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Es werde die Abschreibung des Grundstücks 29/4 unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsrechts verlangt, was keine Veräußerung im Sinn des § 53 GBG darstelle. Eine Abschreibung des Grundstücks 29/4 im Range der Rangordnung sei daher nicht zulässig.Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Es werde die Abschreibung des Grundstücks 29/4 unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsrechts verlangt, was keine Veräußerung im Sinn des Paragraph 53, GBG darstelle. Eine Abschreibung des Grundstücks 29/4 im Range der Rangordnung sei daher nicht zulässig.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Die von den Antragstellern im Rekurs reklamierte Bewilligung im laufenden Rang stelle zwar gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar. Nach § 3 Abs 3 LiegTeilG hindere aber eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses vorgelegt werde. Die Antragsteller hätten hier die Beschlüsse zu den sub C-LNR 4a, 5a und 6a angemerkten Rangordnungen nicht vorgelegt, weshalb die begehrte Abschreibung des GST-NR 29/4 auch im laufenden Rang nicht zulässig sei, was auch die Bewilligung der allesamt darauf aufbauenden Folgeeintragungen ausschließe.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Die von den Antragstellern im Rekurs reklamierte Bewilligung im laufenden Rang stelle zwar gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar. Nach Paragraph 3, Absatz 3, LiegTeilG hindere aber eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses vorgelegt werde. Die Antragsteller hätten hier die Beschlüsse zu den sub C-LNR 4a, 5a und 6a angemerkten Rangordnungen nicht vorgelegt, weshalb die begehrte Abschreibung des GST-NR 29/4 auch im laufenden Rang nicht zulässig sei, was auch die Bewilligung der allesamt darauf aufbauenden Folgeeintragungen ausschließe.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Abschreibung von Trennstücken unter Mitübertragung von Rangordnungsanmerkungen - soweit überblickbar - nur Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig:
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für die hier (zu Punkt 1.) begehrte Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts - mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig war (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, § 53 GBG Anm 5). Gegen diese Rechtsansicht tragen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs auch keine Argumente vor.1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für die hier (zu Punkt 1.) begehrte Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts - mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig war (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, Paragraph 53, GBG Anmerkung 5). Gegen diese Rechtsansicht tragen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs auch keine Argumente vor.
2. Nach § 3 Abs 3 LiegTeilG hindert eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheids vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken. Die Beschlüsse betreffend die Anmerkung der Rangordnungen zu C-LNR 4a, 5a und 6a haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Dass das Rekursgericht dies als Bewilligungshindernis erkannte, entspricht der klaren Rechtslage (§ 3 Abs 3 LiegTeilG), der bereits in 5 Ob 317/00d (= SZ 74/7 = bbl 2001/82, 118 = NZ 2002/522, 61 [zust Hoyer]) geäußerten Rechtsansicht des erkennenden Senats und auch der Lehre (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, § 3 LiegTeilG Rz 15).2. Nach Paragraph 3, Absatz 3, LiegTeilG hindert eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheids vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken. Die Beschlüsse betreffend die Anmerkung der Rangordnungen zu C-LNR 4a, 5a und 6a haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Dass das Rekursgericht dies als Bewilligungshindernis erkannte, entspricht der klaren Rechtslage (Paragraph 3, Absatz 3, LiegTeilG), der bereits in 5 Ob 317/00d (= SZ 74/7 = bbl 2001/82, 118 = NZ 2002/522, 61 [zust Hoyer]) geäußerten Rechtsansicht des erkennenden Senats und auch der Lehre (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 3, LiegTeilG Rz 15).
3. Die von den Antragstellern reklamierte Möglichkeit eines Verbesserungsverfahrens kommt im vorliegenden Fall nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Grundbuchs-Novelle 2008 (vgl § 137 Abs 4 GBG nF) nicht in Betracht (vgl 5 Ob 120/06t; RIS-Justiz RS0002642; RS0111176; Nachweise bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 95 GBG Rz 8).3. Die von den Antragstellern reklamierte Möglichkeit eines Verbesserungsverfahrens kommt im vorliegenden Fall nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Grundbuchs-Novelle 2008 vergleiche Paragraph 137, Absatz 4, GBG nF) nicht in Betracht vergleiche 5 Ob 120/06t; RIS-Justiz RS0002642; RS0111176; Nachweise bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 95, GBG Rz 8).
Da sich vorliegend keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellen, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da sich vorliegend keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG stellen, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E888455Ob197.08vSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inwobl 2009,134/52 (Kodek) - wobl 2009/52 (Kodek) = NZ 2009/AGS 735 S251 (Hoyer, NZ 2009,255) - NZ 2009,251 (Hoyer, NZ 2009,255)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00197.08V.1021.000Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009