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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des E K in W, geboren 1979, vertreten durch Hule / Bachmayr-Heyda / Nordberg Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2007, Zl. 147.409/2-III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen anwaltlichen Rechtsvertreter an den Verwaltungsgerichtshof zunächst mit dem am 13. März 2007 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. VH 2007/18/0055 protokollierten Schriftsatz den Antrag, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid die Verfahrenshilfe u. a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, und brachte dazu vor, dass ihm dieser Bescheid am 6. Februar 2007 zugestellt worden sei. Ferner ersuchte er mit diesem Schriftsatz, dass ihm ein Vermögensbekenntnis-Formblatt unter Setzung einer Frist von sechs Wochen im Hinblick auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse zugestellt werde.
Mit hg. Verfügung vom 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss des genannten Formblattes aufgetragen, binnen zwei Wochen (u.a.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Weiters wurde in dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, und ferner auf die Rechtsbelehrung in dem dieser Verfügung beigefügten Merkblatt für Verfahrenshilfeanträge hingewiesen, in dem u.a. unter Punkt "III. Fristen" ausgeführt ist, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginne, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird (§ 26 Abs. 3 VwGG), dass aber die Beschwerdefrist nicht von neuem zu laufen beginne, wenn der Verfahrenshilfeantrag - etwa wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - zurückgewiesen wird. Diese Schriftstücke wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. April 2007 zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom 10. Mai 2007, Zl. VH 2007/18/0055, wurde der genannte Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen, weil vom Beschwerdeführer dem in der genannten Verfügung erteilten Mängelbehebungsauftrag (Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) nicht entsprochen worden war. Dieser Beschluss wurde von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes am 16. Mai 2007 abgefertigt und an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Postweg am 21. Mai 2007 zugestellt.
Am 18. Mai 2007, somit zwei Tage nach Abfertigung des genannten Zurückweisungsbeschlusses, langte beim Verwaltungsgerichtshof der am 16. Mai 2007 zur Post gegebene Schriftsatz eines anderen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, worin ein Vollmachtswechsel mitgeteilt wurde und ein mit 30. April 2007 datiertes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorgelegt wurde.
3. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Mai 2007 gegen den obgenannten Bescheid die vorliegende Beschwerde und vertrat darin (u.a.) die Auffassung, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei.
4. Mit hg. Verfügung vom 1. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Annahme, dass im Hinblick auf die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages und den Zeitpunkt der Einbringung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt worden sei, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.
In seiner mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 erstatteten Stellungnahme sprach sich der Beschwerdeführer gegen die genannte (vorläufige) Annahme aus und vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht gerechtfertigt gewesen sei, der Zurückweisungsbeschluss in eine abweisende Entscheidung umzudeuten sei und die Beschwerde daher fristgerecht eingebracht worden sei.
II.
1. § 26 VwGG lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
...
...
(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."
Die in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist zur Erhebung einer Beschwerde entspricht der in § 34 Abs. 2 VwGG normierten Mängelbehebungsfrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 1997, Zl. 96/19/3680, mwN).
Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2007 gegen die Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor, dass die §§ 63 ff ZPO sinngemäß anzuwenden seien, gemäß § 73 Abs. 2 ZPO die in dieser Bestimmung angeführten Fristen frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt werde, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt werde, zu laufen begännen und mit dem hg. Beschluss vom 10. Mai 2007 die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt worden sei. Dieser Beschluss und die ihm angeschlossene Rechtsmittelbelehrung indizierten zweifelsohne, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung jedenfalls erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung bzw. "Versagung (Zurückweisung, Abweisung) der Beigebung eines Rechtsanwalts" zu laufen beginne. Auch sei es rechtlich verfehlt, den Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen, werde doch zwischen der (gänzlichen) Nichtvorlage und einer unvollständigen oder verspäteten Vorlage des Vermögensbekenntnisses unterschieden. Nur im erstgenannten Fall komme es zu einer Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages, während eine verspätete Vorlage (des Vermögensbekenntnisses) gemäß § 381 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliege und entweder zur Bewilligung oder zur Abweisung des Antrages führe. Im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages z.B. wegen verspäteter Vorlage oder wegen Unvollständigkeit des Vermögensbekenntnisses komme § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG zum Tragen. Da im gegenständlichen Fall das Vermögensbekenntnis verspätet mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 vorgelegt worden sei, handle es sich bei der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages offensichtlich um ein Versehen und hätte es im Beschluss vom 10. Mai 2007 anstelle "zurückgewiesen" richtigerweise "abgewiesen" lauten müssen. Dieser Zurückweisungsbeschluss sei daher in eine abweisende Entscheidung umzudeuten, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Zustellung dieses Beschlusses am 21. Mai 2007 neu zu laufen begonnen habe und die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.
3. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Frage, in welchen Fällen ein rechtzeitig gestellter Verfahrenshilfeantrag eine laufende Beschwerdefrist unterbricht, nach dem VwGG - und nicht gemäß § 73 Abs. 2 ZPO - zu beurteilen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318) und nach der hg. Judikatur (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0232, vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0583, mwN) die Beschwerdefrist, wenn innerhalb der zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (das heißt formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt und der Antrag deshalb zurückgewiesen wurde, nicht neuerlich zu laufen beginnt, weil dies in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist. Die Begriffe "abgewiesen" und "abweisender Beschluss" in dieser Gesetzesbestimmung schließen angesichts der Terminologie des VwGG (vgl. § 34 VwGG über die Fälle der "Zurückweisung" von Beschwerden im Vergleich zu jenen der "Abweisung" nach § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 VwGG) die Fälle der Zurückweisung des Begehrens auf Verfahrenshilfe wegen des Mangels eines zur meritorischen Behandlung tauglichen - das heißt rechtzeitigen bzw. rechtzeitig verbesserten und formell vollständigen - Verfahrenshilfeantrages vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung aus. Wurde also nicht fristgerecht (innerhalb der Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Beschwerdefrist unterlaufen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. Februar 1986, Zlen. 86/08/0008 bis 0010, und nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2000/20/0232, mwN; ferner zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0637).
Wie oben (I.2.) dargestellt, wurde das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 29. März 2007 gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langte erst am 18. Mai 2007, nachdem der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Mai 2007 bereits abgefertigt worden war, beim Verwaltungsgerichtshof ein. Da der Beschwerdeführer somit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und kein Vermögensbekenntnis vorgelegt hatte, wurde sein Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (§ 14 Abs. 2 VwGG) - zurückgewiesen und nicht abgewiesen (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2007/18/0637, mwN).
Ob im Fall einer nach Ablauf der zur Beibringung gesetzten Mängelbehebungsfrist, aber vor Abfertigung der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag erfolgten (verspäteten) Vorlage des Vermögensbekenntnisses der Verfahrenshilfeantrag - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den obzitierten Beschluss, Zl. 96/19/3680, vorbringt - meritorisch zu erledigen ist oder - weil innerhalb der zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (das heißt formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals die oben zitierte Judikatur) - zurückzuweisen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter erörtert zu werden, wurde doch vom Beschwerdeführer bis zur Abfertigung des gegenständlichen Verfahrenshilfebeschlusses kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.
Dem Umstand, dass nach Abfertigung, jedoch vor Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (am 21. Mai 2007) das Vermögensbekenntnis beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer, sondern auf jene abzustellen gewesen ist, wie sie sich vor Abfertigung dieses Beschlusses dargestellt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gegen einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gefassten Beschluss über einen Verfahrenshilfeantrag - anders als etwa gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid - ein weiteres Rechtsmittel (sieht man vom Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab) nicht statthaft ist, sodass es keinen Sinn ergäbe, einer nach Abfertigung des Beschlusses erfolgten Vorlage des Vermögensbekenntnisses Rechtserheblichkeit beizumessen. Eine solche Vorlage könnte auch nicht zu einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshilfeverfahrens aus dem Grund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG - danach ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht - führen, und zwar bereits deshalb, weil gemäß § 45 Abs. 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 leg. cit.) nicht zulässig ist.
4. Mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 10. Mai 2007, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wegen Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, begann somit die Beschwerdefrist nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen.
Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juni 2004, B 591/04, vom 27. September 2005, B 673/05, und vom 6. Juni 2006, B 179/06, mwN) ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist.
5. Die erst am 29. Mai 2007 eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 11. Dezember 2007
Schlagworte
FristVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungMängelbehebungVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180316.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011