Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus J*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen 15.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2008, GZ 4 R 42/08m-90, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsfrage, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann und weiß, worin er einwilligt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0026529; RS0026763 [T1 und T2] uva). Daher ist diese Frage nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (7 Ob 15/04p uva). Dies ist hier nicht der Fall:
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, er habe auf die Möglichkeit eines Nierenfunktionsverlusts nicht hingewiesen werden müssen, stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, namentlich mit den Entscheidungen SZ 59/18 und JBl 1983, 373, in Widerspruch. Davon kann keine Rede sein. Über das für die beim Kläger vorgenommene Operation typische Risiko von Gefäßverletzungen wurde der Kläger aufgeklärt. Da eine Nierenverletzung als Folge eines solchen operativen Eingriffs hingegen extrem selten ist und insbesondere kein dieser Operation speziell anhaftendes Risiko darstellt, steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dabei habe es sich um keine typische Komplikation gehandelt und der Kläger sei daher darüber nicht aufzuklären gewesen, mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang (vgl etwa 10 Ob 286/99b, RIS-Justiz RS0026529 [T16]; 7 Ob 46/00s mwN).Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, er habe auf die Möglichkeit eines Nierenfunktionsverlusts nicht hingewiesen werden müssen, stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, namentlich mit den Entscheidungen SZ 59/18 und JBl 1983, 373, in Widerspruch. Davon kann keine Rede sein. Über das für die beim Kläger vorgenommene Operation typische Risiko von Gefäßverletzungen wurde der Kläger aufgeklärt. Da eine Nierenverletzung als Folge eines solchen operativen Eingriffs hingegen extrem selten ist und insbesondere kein dieser Operation speziell anhaftendes Risiko darstellt, steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dabei habe es sich um keine typische Komplikation gehandelt und der Kläger sei daher darüber nicht aufzuklären gewesen, mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang vergleiche etwa 10 Ob 286/99b, RIS-Justiz RS0026529 [T16]; 7 Ob 46/00s mwN).
Im Übrigen steht fest, dass der Kläger sowohl einer laparoskopischen als auch einer offenen Operation auch dann zugestimmt hätte, wenn er über das Risiko einer solchen Komplikation unterrichtet worden wäre. Selbst wenn im Zusammenhang mit dem Nierenfunktionsverlust eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen werden könnte, wäre daher für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Dieser macht allerdings geltend, mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beklagten (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens) sei die betreffende Feststellung eine „überschießende" und dürfte daher nicht beachtet werden.
Doch auch dieser Einwand ist unberechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung dürfen sogenannte überschießende Feststellungen (nur dann) berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972). Die Beklagte hat hier die in der Klage aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte bei entsprechender Aufklärung die Operation nicht laparoskopisch, sondern offen durchführen lassen, bestritten und hinreichend deutlich geltend gemacht, dass der Arzt rechtmäßig gehandelt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei unter diesen Umständen - als Teilaspekt der Rechtswidrigkeit - noch in den Rahmen der Einwendungen der Beklagten gefallen, entspricht einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur (vgl 7 Ob 320/97b; 2 Ob 17/03v). Der Revisionswerber vermag daher auch im Zusammenhang damit, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung über die hypothetische Zustimmung zur Operation Bedacht genommen hat - und damit insgesamt - keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Doch auch dieser Einwand ist unberechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung dürfen sogenannte überschießende Feststellungen (nur dann) berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972). Die Beklagte hat hier die in der Klage aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte bei entsprechender Aufklärung die Operation nicht laparoskopisch, sondern offen durchführen lassen, bestritten und hinreichend deutlich geltend gemacht, dass der Arzt rechtmäßig gehandelt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei unter diesen Umständen - als Teilaspekt der Rechtswidrigkeit - noch in den Rahmen der Einwendungen der Beklagten gefallen, entspricht einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur vergleiche 7 Ob 320/97b; 2 Ob 17/03v). Der Revisionswerber vermag daher auch im Zusammenhang damit, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung über die hypothetische Zustimmung zur Operation Bedacht genommen hat - und damit insgesamt - keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E888927Ob199.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00199.08B.1022.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009