TE OGH 2008/10/27 1Nc71/08v

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 6/08v anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Eva N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei sie ihre - nicht näher konkretisierten - Ansprüche unter anderem aus einem ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten eines ehemaligen Richters des Landesgerichts St. Pölten ableiten will. Das Landesgericht Korneuburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass der genannte Richter seit 1. 11. 1998 Richter des Oberlandesgerichts Wien ist.Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei sie ihre - nicht näher konkretisierten - Ansprüche unter anderem aus einem ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten eines ehemaligen Richters des Landesgerichts St. Pölten ableiten will. Das Landesgericht Korneuburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass der genannte Richter seit 1. 11. 1998 Richter des Oberlandesgerichts Wien ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva). Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva). Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E890131Nc71.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00071.08V.1027.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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