TE OGH 2008/10/28 6Nc19/08h

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 19. November 2005 verstorbenen Hans S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über das Ersuchen um Entscheidung gemäß § 47 JN im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Fürstenfeld und dem Bezirksgericht Jennersdorf, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 19. November 2005 verstorbenen Hans S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über das Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Fürstenfeld und dem Bezirksgericht Jennersdorf, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fürstenfeld zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu 10 A 103/07x ist beim Bezirksgericht Fürstenfeld die Verlassenschaftssache nach dem am 19. 11. 2005 in den USA verstorbenen Hans S***** anhängig. Der Verstorbene hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in den USA und war amerikanischer Staatsbürger. Als Nachlassvermögen befindet sich in Österreich ein Sparbuch der Raiffeisenbank Fürstenfeld.

Nachdem das Bezirksgericht Fürstenfeld herausgefunden hatte, dass der letzte in Österreich gelegene Hauptwohnsitz des Verstorbenen in Dobersdorf gelegen war, übertrug es seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 10. 9. 2008, GZ 10 A 103/07x-58, an das für diesen Ort zuständige Bezirksgericht Jennersdorf.

Das Bezirksgericht Jennersdorf lehnte eine Übernahme des Verlassenschaftsverfahrens mit Beschluss vom 9. 10. 2008, GZ 10 A 178/08b-59, ab, worauf das Bezirksgericht Fürstenfeld die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN vorlegte. Keiner der Beschlüsse wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt.Das Bezirksgericht Jennersdorf lehnte eine Übernahme des Verlassenschaftsverfahrens mit Beschluss vom 9. 10. 2008, GZ 10 A 178/08b-59, ab, worauf das Bezirksgericht Fürstenfeld die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 47, JN vorlegte. Keiner der Beschlüsse wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

In Kompetenzkonflikten im Sinn des § 47 JN ist der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen, wenn die beiden konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (stRsp 3 Nc 9/08s; 6 Nc 19/07g; RIS-Justiz RS0046374 und RS0046354).In Kompetenzkonflikten im Sinn des Paragraph 47, JN ist der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen, wenn die beiden konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (stRsp 3 Nc 9/08s; 6 Nc 19/07g; RIS-Justiz RS0046374 und RS0046354).

Nach der Aktenlage wurde weder der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld noch jener des Bezirksgerichts Jennersdorf den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Voraussetzung für eine Entscheidung des Kompetenzkonflikt durch den Obersten Gerichtshof - nämlich zwei die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse - ist demnach nicht gegeben.

Der Akt ist dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.

Anmerkung

E888576Nc19.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060NC00019.08H.1028.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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