TE OGH 2008/10/29 9Ob70/08x

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ilse L*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1.) Susanne P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien (24 Cg 165/03k), und 2.) Liliane B*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der zweitbeklagten Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz (27 Cg 61/04i), wegen 1.) Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR) und 76.629,17 EUR sA, und 2.) Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR) und 73.819,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2008, GZ 16 R 63/08i-105, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor: Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Feststellungen des Erstgerichts in allen Einzelheiten wiederzugeben, zumal es bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen ist (RIS-Justiz RS0041815; RS0043138). Aus der Begründung der Berufungsentscheidung geht auch unmissverständlich hervor, dass und welche Feststellungen ergänzt oder geändert wurden, sodass die anderen, davon nicht betroffenen Tatsachenfeststellungen eindeutig übernommen wurden. Im Übrigen stellt die Klägerin durch Anführen möglicher anders lautender Schlüsse aus einzelnen Beweisaufnahmen den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Tatsachenrüge an. Soweit die Klägerin - wie schon in ihrer Berufung - auch in der Revision vorbringt, dass sie durch die Teilabweisung des Zinsenbegehrens überrascht worden sei, macht sie in ebenfalls unzulässiger Weise einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040272; SZ 73/107) davon aus, dass auch ein Anscheinsbeweis dadurch entkräftet wird, dass der Gegner Tatsachen beweist, aus denen mit gleicher Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs geschlossen werden kann. Ob dies im Einzelfall gelungen ist, ist jedoch der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzuordnen (RIS-Justiz RS0040196). Die Revisionswerberin beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die Wahrscheinlichkeit einer Alternativursache in Frage zu stellen, ohne darzulegen, dass bzw wodurch die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Anscheins- und Gegenbeweis (RIS-Justiz RS0040196; 2 Ob 133/99v) verletzt worden wären.

Trotz der durch die WGN 1989 geschaffenen Erleichterung, nach der ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (§ 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO), gilt weiterhin die Einschränkung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen über den Grund des Anspruchs geklärt und alle diesbezüglichen Einwendungen erledigt sein müssen (RIS-Justiz RS0102003 [T5]); dazu gehört insbesondere, dass auch der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten und den Schadensfolgen geklärt und bejaht ist (RIS-Justiz RS0102003 [T6, T10, T11]). Tatsächlich fehlt es aber im vorliegenden Fall noch an solchen Feststellungen.Trotz der durch die WGN 1989 geschaffenen Erleichterung, nach der ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (Paragraph 393, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO), gilt weiterhin die Einschränkung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen über den Grund des Anspruchs geklärt und alle diesbezüglichen Einwendungen erledigt sein müssen (RIS-Justiz RS0102003 [T5]); dazu gehört insbesondere, dass auch der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten und den Schadensfolgen geklärt und bejaht ist (RIS-Justiz RS0102003 [T6, T10, T11]). Tatsächlich fehlt es aber im vorliegenden Fall noch an solchen Feststellungen.

Im Übrigen enthält die Rechtsrüge der Klägerin teils unzulässige Tatsachenrügen, teils werden sekundäre Feststellungsmängel behauptet, obwohl zu den entsprechenden Themen ohnehin - wenn auch dem Standpunkt der Klägerin nachteilige - Feststellungen getroffen wurden RIS-Justiz RS0043480 [T15]).

Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E892339Ob70.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00070.08X.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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