TE OGH 2008/10/29 9ObA30/08i

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friederike B*****, Immobilienmaklerin, *****, vertreten durch Dr. Hans Trenner, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, gegen die beklagte Partei O***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.162,76 EUR brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 2008, GZ 10 Ra 172/07y-11, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. Dezember 2007, GZ 3 Cga 181/07v-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden über die von der Beklagten gegen die Klägerin am 22. 10. 2007 eingebrachte Strafanzeige bzw bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfällig eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens. Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen gewesen sei. Ungeachtet der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses liege eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, sodass § 527 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden sei.Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden über die von der Beklagten gegen die Klägerin am 22. 10. 2007 eingebrachte Strafanzeige bzw bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfällig eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens. Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen gewesen sei. Ungeachtet der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses liege eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, sodass Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Vorinstanzen eine „Verfahrensverbesserung" und neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise möge in Abänderung der Rekursentscheidung die Entscheidung erster Instanz wiederhergestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Nach § 192 Abs 2 ZPO, der mangels Sonderregelung des ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (8 ObA 242/01y ua), können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003 ua). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (7 Ob 96/08f; RIS-Justiz RS0037074 ua). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenem - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fall unanwendbar, in dem das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (Fucik in Rechberger³, § 192 Rz 2; Schragel in Fasching/Konecny², § 192 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0037034 ua).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, der mangels Sonderregelung des ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (8 ObA 242/01y ua), können die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003 ua). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (7 Ob 96/08f; RIS-Justiz RS0037074 ua). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenem - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fall unanwendbar, in dem das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (Fucik in Rechberger³, Paragraph 192, Rz 2; Schragel in Fasching/Konecny², Paragraph 192, ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0037034 ua).

Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten gegen die Beseitigung der Unterbrechung durch das Rekursgericht ist daher zurückzuweisen. Da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist auch nicht darauf einzugehen, ob der rekursgerichtliche Beschluss gemäß dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mangelhaft gefasst bzw inhaltlich unzutreffend sei (vgl 8 ObA 242/01y ua).Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten gegen die Beseitigung der Unterbrechung durch das Rekursgericht ist daher zurückzuweisen. Da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist auch nicht darauf einzugehen, ob der rekursgerichtliche Beschluss gemäß dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mangelhaft gefasst bzw inhaltlich unzutreffend sei vergleiche 8 ObA 242/01y ua).

Anmerkung

E892469ObA30.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00030.08I.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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