TE OGH 2008/10/30 2Ob196/08z

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen die beklagte Partei (nunmehr) N***** AG, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 21.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2008, GZ 5 R 52/08s-66, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die auftragsgemäße Verbesserung eines ursprünglich unschlüssigen, aber genau bezifferten Klagebegehrens durch dessen nachträgliche Aufschlüsselung auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung (bzw jenen der Ausdehnung des Klagebegehrens) zurückwirkt, sofern sie vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgt. Die Sanierung des Mangels bewirkt, dass die Unterbrechungswirkung der Klage (bzw ihrer Ausdehnung) nicht

beseitigt wird (6 Ob 286/99y = RdW 2000/712; 2 Ob 107/01a = RdW

2002/594; 8 Ob 135/03s = EvBl 2004/145; 6 Ob 51/05a; RIS-Justiz

RS0034836 [T6], RS0034954 [T5]). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780). Dem Berufungsgericht ist keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es das verbesserte Klagebegehren als schlüssig beurteilte. Die Verneinung der Verjährung hält sich demnach im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur.

Anmerkung

E890712Ob196.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00196.08Z.1030.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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