TE OGH 2008/11/4 10ObS136/08k

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dir. Dr. Hans Lahner und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefa P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pensionsanpassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 12 Rs 68/08v-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. April 2008, GZ 11 Cgs 67/08w-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

in § 309 Abs 5 BSVG idF der 33. BSVG-Novelle, BGBl I 2007/101,in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG in der Fassung der 33. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 2007/101,

  1. 1.)eins
    die Wortfolge „, die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und
  2. 2.)2
    in Z 1 die Wortfolge „mehr als 746,99 €"in Ziffer eins, die Wortfolge „mehr als 746,99 €"
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.

Text

Begründung:

Die am 7. 8. 1944 geborene Klägerin bezog von der Beklagten im Jahr 2007 eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG in Höhe von 628,15 EUR brutto monatlich.

Mit Bescheid vom 13. 3. 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Pension der Klägerin unter Berücksichtigung des für das Jahr 2008 mit 1,017 festgestellten Anpassungsfaktors ab 1. 1. 2008 638,83 EUR brutto monatlich betrage. Die Klägerin hatte weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 Anspruch auf Ausgleichszulage.

Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin rechtzeitig Klage zuletzt mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 649,15 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Ihre Pension sei ab 1. 1. 2008 um 1,7 % (Anpassungsfaktor 1,017) erhöht worden. Die Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG, welche nur für Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr 2008 eine (prozentuell höhere) Pensionserhöhung um den Fixbetrag von 21 EUR monatlich vorsehe, diskriminiere mittelbar Frauen wie die Klägerin, deren Pensionen viel häufiger unter diesem Grenzbetrag lägen als jene von Männern, weil Frauen typischerweise von „Teilzeitbeschäftigung" bzw von der Mitarbeit in landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben als Sonderform der „Teilzeitbeschäftigung" betroffen seien. Die genannte Bestimmung sei damit gemeinschaftsrechtswidrig, weil Art 4 Abs 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie (EWG) RL 79/7 jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere auch bei der Berechnung der Leistung untersage. Da auch objektiv nicht gerechtfertigt werden könne, dass niedrigere Pensionen nur um 1,7 %, höhere Pensionen hingegen um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (und damit prozentuell stärker) angehoben würden, habe die Klägerin aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts Anspruch auf die Anpassung ihrer Pension im selben Ausmaß wie die Bezieher höherer Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich, konkret also ebenfalls um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich.Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin rechtzeitig Klage zuletzt mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 649,15 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Ihre Pension sei ab 1. 1. 2008 um 1,7 % (Anpassungsfaktor 1,017) erhöht worden. Die Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG, welche nur für Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr 2008 eine (prozentuell höhere) Pensionserhöhung um den Fixbetrag von 21 EUR monatlich vorsehe, diskriminiere mittelbar Frauen wie die Klägerin, deren Pensionen viel häufiger unter diesem Grenzbetrag lägen als jene von Männern, weil Frauen typischerweise von „Teilzeitbeschäftigung" bzw von der Mitarbeit in landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben als Sonderform der „Teilzeitbeschäftigung" betroffen seien. Die genannte Bestimmung sei damit gemeinschaftsrechtswidrig, weil Artikel 4, Absatz eins, der Gleichbehandlungsrichtlinie (EWG) RL 79/7 jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere auch bei der Berechnung der Leistung untersage. Da auch objektiv nicht gerechtfertigt werden könne, dass niedrigere Pensionen nur um 1,7 %, höhere Pensionen hingegen um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (und damit prozentuell stärker) angehoben würden, habe die Klägerin aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts Anspruch auf die Anpassung ihrer Pension im selben Ausmaß wie die Bezieher höherer Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich, konkret also ebenfalls um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die RL 79/7/EWG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die „Berechnung" der Leistung, sondern um eine bloße Pensionsanpassung, also die Valorisierung einer bereits berechneten Leistung handle. Die Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG sei im Übrigen sachlich gerechtfertigt, weil die Höhe der Pension im bäuerlichen Bereich primär vom Ausmaß der bewirtschafteten Flächen (auf Basis des Einheitswerts) und der Anzahl der Versicherungsmonate abhänge; eine „Teilzeitbeschäftigung" kenne das System der bäuerlichen Sozialversicherung nicht. Außerdem sei der Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz für das Jahr 2008 von bisher 726 EUR auf nunmehr 747 EUR angehoben worden, was einer überproportionalen Erhöhung des Einkommens von Pensionsbeziehern unter diesem Richtsatz um 2,9 % entspreche. „Kleine" Pensionen seien daher nach dem Willen des Gesetzgebers ohnedies am stärksten erhöht worden, während das Ausmaß der Anpassung mit steigender Pensionsleistung prozentuell gesehen abnehme.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die RL 79/7/EWG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die „Berechnung" der Leistung, sondern um eine bloße Pensionsanpassung, also die Valorisierung einer bereits berechneten Leistung handle. Die Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG sei im Übrigen sachlich gerechtfertigt, weil die Höhe der Pension im bäuerlichen Bereich primär vom Ausmaß der bewirtschafteten Flächen (auf Basis des Einheitswerts) und der Anzahl der Versicherungsmonate abhänge; eine „Teilzeitbeschäftigung" kenne das System der bäuerlichen Sozialversicherung nicht. Außerdem sei der Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz für das Jahr 2008 von bisher 726 EUR auf nunmehr 747 EUR angehoben worden, was einer überproportionalen Erhöhung des Einkommens von Pensionsbeziehern unter diesem Richtsatz um 2,9 % entspreche. „Kleine" Pensionen seien daher nach dem Willen des Gesetzgebers ohnedies am stärksten erhöht worden, während das Ausmaß der Anpassung mit steigender Pensionsleistung prozentuell gesehen abnehme.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Pensionshöhe in der bäuerlichen Sozialversicherung von der Höhe des Einheitswerts der bewirtschafteten Fläche und von der Dauer der (sozialversicherungspflichtigen) Bewirtschaftung abhängt. Im Dezember 2007 betrug im Anwendungsbereich des BSVG die durchschnittliche Pension bei männlichen Pensionisten 958 EUR (im Versicherungsfall des Alters) bzw 892 EUR (im Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit), jene weiblicher Pensionisten hingegen nur 491 EUR (im Versicherungsfall des Alters) bzw 420 EUR (im Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit). Aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen im Jahr 2007 25 % der männlichen Pensionisten (8.411 von 33.645) eine monatliche Leistung von weniger als 667 EUR brutto, hingegen 75 % der weiblichen Pensionisten (33.106 von insgesamt 44.141) eine Leistung von weniger als 599 EUR brutto. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezogen 25 % der männlichen Pensionisten (6.339 von 25.357) eine monatliche Leistung von weniger als 633 EUR brutto, hingegen 75 % der weiblichen Pensionisten (26.818 von 35.757) eine Leistung von weniger als 538 EUR brutto.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG auf den hier zu beurteilenden Fall der Valorisierung aus, weil der Begriff der „Berechnung" nicht nur die ursprüngliche Feststellung, sondern auch nachfolgende Feststellungen der Höhe der Pension umfasse, zumal diese jedenfalls auf Rechenvorgängen beruhten. Die Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG enthalte zwar keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sie führe aber im Ergebnis dazu, dass niedrigere - weitaus überwiegend von Frauen bezogene - Pensionen weniger erhöht würden als über 747 EUR liegende Pensionen. Die geringere Anpassung von Pensionen unter 747 EUR könne durch die gleichzeitig erfolgte Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage sachlich nicht gerechtfertigt werden. Aufgrund der Berücksichtigung anderer Faktoren - etwa des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eines (fiktiven) Einkommens aus der Betriebsaufgabe - führe die Richtsatzerhöhung nämlich (anders als eine Pensionserhöhung) nicht notwendig auch zu einer Erhöhung des an den Pensionsbezieher auszuzahlenden Betrags. Gerade im Fall der Klägerin sei die Erhöhung der Ausgleichszulage ohne Auswirkungen geblieben. Auch andere sachliche Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar. Fehlten demnach (innerstaatlich) angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG, hätten Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befänden. Im Ergebnis habe daher die in § 309 Abs 5 Z 1 BSVG vorgesehene Untergrenze für die Erhöhung der monatlichen Pension um 21 EUR außer Betracht zu bleiben, sodass die Klägerin Anspruch auf eine um diesen Betrag erhöhte Pension habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. 1. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 638,83 EUR brutto monatlich zu zahlen. Das darüber hinausgehende und auf die Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 649,15 EUR brutto monatlich gerichtete Klagebegehren wies es ab. Nach seinen Ausführungen sei hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Art 4 Abs 1 RL 79/7 der Beklagten zwar darin zu folgen, dass das Gemeinschaftsrecht zwischen der Feststellung (Berechnung) einer Leistung und der späteren Anpassung der Leistung unterscheide, sodass der in der Gleichbehandlungsrichtlinie gebrauchte Begriff der „Berechnung" nicht unbedingt jede Maßnahme umfasse, welche auf einem Rechenvorgang beruhe. Erkennbares Ziel der RL 79/7 sei jedoch auch die Aufrechterhaltung der Leistung, sodass danach wohl auch geschlechtsbezogene Unterschiede bei der Pensionsanpassung verpönt seien.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG auf den hier zu beurteilenden Fall der Valorisierung aus, weil der Begriff der „Berechnung" nicht nur die ursprüngliche Feststellung, sondern auch nachfolgende Feststellungen der Höhe der Pension umfasse, zumal diese jedenfalls auf Rechenvorgängen beruhten. Die Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG enthalte zwar keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sie führe aber im Ergebnis dazu, dass niedrigere - weitaus überwiegend von Frauen bezogene - Pensionen weniger erhöht würden als über 747 EUR liegende Pensionen. Die geringere Anpassung von Pensionen unter 747 EUR könne durch die gleichzeitig erfolgte Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulage sachlich nicht gerechtfertigt werden. Aufgrund der Berücksichtigung anderer Faktoren - etwa des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eines (fiktiven) Einkommens aus der Betriebsaufgabe - führe die Richtsatzerhöhung nämlich (anders als eine Pensionserhöhung) nicht notwendig auch zu einer Erhöhung des an den Pensionsbezieher auszuzahlenden Betrags. Gerade im Fall der Klägerin sei die Erhöhung der Ausgleichszulage ohne Auswirkungen geblieben. Auch andere sachliche Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar. Fehlten demnach (innerstaatlich) angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG, hätten Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befänden. Im Ergebnis habe daher die in Paragraph 309, Absatz 5, Ziffer eins, BSVG vorgesehene Untergrenze für die Erhöhung der monatlichen Pension um 21 EUR außer Betracht zu bleiben, sodass die Klägerin Anspruch auf eine um diesen Betrag erhöhte Pension habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. 1. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 638,83 EUR brutto monatlich zu zahlen. Das darüber hinausgehende und auf die Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 649,15 EUR brutto monatlich gerichtete Klagebegehren wies es ab. Nach seinen Ausführungen sei hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7 der Beklagten zwar darin zu folgen, dass das Gemeinschaftsrecht zwischen der Feststellung (Berechnung) einer Leistung und der späteren Anpassung der Leistung unterscheide, sodass der in der Gleichbehandlungsrichtlinie gebrauchte Begriff der „Berechnung" nicht unbedingt jede Maßnahme umfasse, welche auf einem Rechenvorgang beruhe. Erkennbares Ziel der RL 79/7 sei jedoch auch die Aufrechterhaltung der Leistung, sodass danach wohl auch geschlechtsbezogene Unterschiede bei der Pensionsanpassung verpönt seien.

Auch wenn man daher von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass mit der strittigen Pensionsanpassung 2008 nicht nur kleine Pensionen (zwischen 747 EUR und 1.050 EUR monatlich) um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich erhöht worden seien, sondern in dem selben Ausmaß auch der Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz von 726 EUR monatlich ab 1. 1. 2008 auf nunmehr 747 EUR monatlich erhöht worden sei. Damit werde gewährleistet, dass auch jene Gruppe von Kleinstpensionisten, die nicht einmal über das Existenzminimum verfügten, im Wege der Ausgleichszulage eine Erhöhung ihres Pensionseinkommens um denselben Fixbetrag von 21 EUR monatlich erhalte, was prozentuell einer weit über den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 liegenden Valorisierung von 2,89 % entspreche.

Die von den Pensionsversicherungsträgern gewährte Ausgleichszulage verfolge ganz allgemein den Zweck einer existenzsichernden Mindestversorgung jener (überwiegend weiblichen) Versicherten, die aufgrund langer Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigung und anderer typischerweise auf Frauen zutreffender Umstände geringere Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung aufwiesen, was sich nachteilig auf die Leistungshöhe auswirke. Das System der aus Steuermittel finanzierten Ausgleichszulage sehe allerdings unter bestimmten im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen die Anrechnung anderweitigen Einkommens vor; erreiche der Pensionist damit schon selbst (zusammen mit der Pension) das Existenzminimum, bedürfe es nicht mehr der Gewährung einer Ausgleichszulage aus öffentlichen Mitteln. Es sei daher nur sachgerecht, in jenen Fällen, in denen eine existenzsichernde Mindestversorgung nur im Wege der Ausgleichszulage erreicht werde, den Richtsatz für diese Leistung über den allgemeinen Anpassungsfaktor hinaus (mit einem Fixbetrag) überproportional zu erhöhen. Verfüge der Pensionsbezieher hingegen über ein anrechenbares Zusatzeinkommen, mit dem der Ausgleichszulagen-Richtsatz überschritten werde, bedürfe es weder der Gewährung einer Ausgleichszulage noch sei es unsachlich, die Eigenpension in diesem Fall nur mit dem allgemeinen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Die vom Gesetzgeber gerade im Hinblick auf das österreichische Ausgleichszulagensystem verfolgte abgestufte Pensionsanpassung mit der grundsätzlichen Tendenz, die vom Kaufkraftverlust besonders betroffenen niedrigen Einkommen mit einem Fixbetrag (und daher prozentuell stärker als höhere Pensionen) zu valorisieren, könne zwar im Einzelfall dazu führen, dass dann, wenn mit dem anrechenbaren Zusatzeinkommen der Ausgleichszulagenrichtsatz nur knapp überschritten werde, die Pensionsanpassung etwas geringer ausfalle als bei einer Eigenpension in vergleichbarer Höhe. Davon seien aber männliche wie weibliche Pensionsbezieher ohne Anspruch auf Ausgleichszulage in gleicher Weise betroffen; die Anrechnungsbestimmungen des § 140 BSVG seien also nicht nur geschlechtsneutral formuliert, sondern sie führten insoweit auch zu keiner mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Knüpfe der Gesetzgeber demnach bei der Pensionsanpassung 2008 erkennbar und sachgerecht an das System der Ausgleichszulage an, das weit überwiegend Frauen durch Gewährung eines beitragsunabhängigen existenzsichernden Einkommens begünstige, könnten sachlich berechtigte und geschlechtsneutrale Anrechnungsbestimmungen innerhalb dieses Systems zu keiner mittelbaren Diskriminierung der primär begünstigten Gruppe führen. Ziel der Pensionsanpassung 2008 sei unstrittig die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über dem allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht, bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern umgesetzt worden, die auch tatsächlich die Ausgleichszulage beziehen. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen, sie sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Die Regelung des § 309 Abs 5 BSVG sei demnach weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verstoße sie gegen den innerstaatlich von der Verfassung garantierten Gleichheitssatz. Auch ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar.Die von den Pensionsversicherungsträgern gewährte Ausgleichszulage verfolge ganz allgemein den Zweck einer existenzsichernden Mindestversorgung jener (überwiegend weiblichen) Versicherten, die aufgrund langer Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigung und anderer typischerweise auf Frauen zutreffender Umstände geringere Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung aufwiesen, was sich nachteilig auf die Leistungshöhe auswirke. Das System der aus Steuermittel finanzierten Ausgleichszulage sehe allerdings unter bestimmten im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen die Anrechnung anderweitigen Einkommens vor; erreiche der Pensionist damit schon selbst (zusammen mit der Pension) das Existenzminimum, bedürfe es nicht mehr der Gewährung einer Ausgleichszulage aus öffentlichen Mitteln. Es sei daher nur sachgerecht, in jenen Fällen, in denen eine existenzsichernde Mindestversorgung nur im Wege der Ausgleichszulage erreicht werde, den Richtsatz für diese Leistung über den allgemeinen Anpassungsfaktor hinaus (mit einem Fixbetrag) überproportional zu erhöhen. Verfüge der Pensionsbezieher hingegen über ein anrechenbares Zusatzeinkommen, mit dem der Ausgleichszulagen-Richtsatz überschritten werde, bedürfe es weder der Gewährung einer Ausgleichszulage noch sei es unsachlich, die Eigenpension in diesem Fall nur mit dem allgemeinen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Die vom Gesetzgeber gerade im Hinblick auf das österreichische Ausgleichszulagensystem verfolgte abgestufte Pensionsanpassung mit der grundsätzlichen Tendenz, die vom Kaufkraftverlust besonders betroffenen niedrigen Einkommen mit einem Fixbetrag (und daher prozentuell stärker als höhere Pensionen) zu valorisieren, könne zwar im Einzelfall dazu führen, dass dann, wenn mit dem anrechenbaren Zusatzeinkommen der Ausgleichszulagenrichtsatz nur knapp überschritten werde, die Pensionsanpassung etwas geringer ausfalle als bei einer Eigenpension in vergleichbarer Höhe. Davon seien aber männliche wie weibliche Pensionsbezieher ohne Anspruch auf Ausgleichszulage in gleicher Weise betroffen; die Anrechnungsbestimmungen des Paragraph 140, BSVG seien also nicht nur geschlechtsneutral formuliert, sondern sie führten insoweit auch zu keiner mittelbaren geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Knüpfe der Gesetzgeber demnach bei der Pensionsanpassung 2008 erkennbar und sachgerecht an das System der Ausgleichszulage an, das weit überwiegend Frauen durch Gewährung eines beitragsunabhängigen existenzsichernden Einkommens begünstige, könnten sachlich berechtigte und geschlechtsneutrale Anrechnungsbestimmungen innerhalb dieses Systems zu keiner mittelbaren Diskriminierung der primär begünstigten Gruppe führen. Ziel der Pensionsanpassung 2008 sei unstrittig die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über dem allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht, bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern umgesetzt worden, die auch tatsächlich die Ausgleichszulage beziehen. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen, sie sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Die Regelung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG sei demnach weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verstoße sie gegen den innerstaatlich von der Verfassung garantierten Gleichheitssatz. Auch ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Pensionsanpassung 2008 noch nicht vorliege.

Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die hier maßgebende Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil die vom Obersten Gerichtshof nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil die vom Obersten Gerichtshof nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.

Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin den Standpunkt, die RL 79/7 sei auf die Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008 anzuwenden und sei die Regelung des § 309 Abs 5 BSVG gemeinschaftsrechtswidrig. Weiters wiederholt sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin den Standpunkt, die RL 79/7 sei auf die Bestimmungen der Pensionserhöhung 2008 anzuwenden und sei die Regelung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG gemeinschaftsrechtswidrig. Weiters wiederholt sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1.1 Nach § 46 Abs 1 BSVG idF BGBl I 2003/71 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassung ist die Pension zugrundezulegen, auf die nach dem am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile (Abs 2 leg cit).1.1 Nach Paragraph 46, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassung ist die Pension zugrundezulegen, auf die nach dem am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile (Absatz 2, leg cit).

Zu der nach diesen Bestimmungen gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften (Abs 3 leg cit).Zu der nach diesen Bestimmungen gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften (Absatz 3, leg cit).

1.2 Gemäß der - auch im vorliegenden Fall anzuwendenden (vgl § 45 BSVG) - Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl II 2007/337, beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 1,017.1.2 Gemäß der - auch im vorliegenden Fall anzuwendenden vergleiche Paragraph 45, BSVG) - Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl römisch II 2007/337, beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 1,017.

1.3 Mit Art 6 des Bundesgesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (33. BSVG-Nov), BGBl I 2007/101, wurde die Pensionsanpassung 2008 in § 309 Abs 5 und 6 BSVG wie folgt ergänzt:1.3 Mit Artikel 6, des Bundesgesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (33. BSVG-Nov), BGBl römisch eins 2007/101, wurde die Pensionsanpassung 2008 in Paragraph 309, Absatz 5 und 6 BSVG wie folgt ergänzt:

„(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:„(5) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

Beträgt die Pension monatlich

  1. 1.)eins
    mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
  2. 2.)2
    mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
                  3.)              mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
                  4.)              mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.

(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist."(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist."

1.4 Weiters wurden mit diesem Bundesgesetz, BGBl I 2007/101, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen (§ 141 Abs 1 lit a sublit bb BSVG) von 726 auf 747 EUR und der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare (§ 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG) von 1.091,14 auf 1.120 EUR erhöht.1.4 Weiters wurden mit diesem Bundesgesetz, BGBl römisch eins 2007/101, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, BSVG) von 726 auf 747 EUR und der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare (Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) von 1.091,14 auf 1.120 EUR erhöht.

1.5 Nach den Gesetzesmaterialien (vgl AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f) wurde in Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt.1.5 Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 352 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4 f) wurde in Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt.

Demnach werden folgende Maßnahmen getroffen:

1.) Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wird um 21 EUR auf 747 EUR erhöht; der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare wird um rund 29 EUR auf 1 120 EUR erhöht.

2.) Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes werden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor aufgrund des VerbraucherInnenpreisindex, erhöht.

3.) Im Übrigen werden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:

Beträgt die Pensionsleistung über 746,99 EUR bis zu 1. 050 EUR, so beläuft sich die Erhöhung auf 21 EUR monatlich; beträgt die Leistung mehr als 1. 050 EUR und höchstens 1. 700 EUR, so wird sie um 2 % angepasst. Ab 1. 700 EUR wird die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2. 161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR monatlich.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt nach den Gesetzesmaterialien sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der Verbraucherpreisindex bleibt (AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f).Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt nach den Gesetzesmaterialien sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der Verbraucherpreisindex bleibt Ausschussbericht 352 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4 f).

2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage ist auf Pensionen, die - wie die Pension der Klägerin - bis zu 746,99 EUR monatlich betragen, weiterhin die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 anzuwenden und es sind daher diese Pensionen im Jahr 2008 einheitlich um 1,7 % zu erhöhen. Hingegen sind Pensionen, die mehr als 746,99 EUR monatlich betragen, davon abweichend entsprechend dem Bundesgesetz vom 28. 12. 2007, BGBl I 2007/101, zu erhöhen. Die Pension der Klägerin beträgt daher ausgehend von dieser Rechtslage ab 1. 1. 2008 638,83 EUR monatlich.2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage ist auf Pensionen, die - wie die Pension der Klägerin - bis zu 746,99 EUR monatlich betragen, weiterhin die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 anzuwenden und es sind daher diese Pensionen im Jahr 2008 einheitlich um 1,7 % zu erhöhen. Hingegen sind Pensionen, die mehr als 746,99 EUR monatlich betragen, davon abweichend entsprechend dem Bundesgesetz vom 28. 12. 2007, BGBl römisch eins 2007/101, zu erhöhen. Die Pension der Klägerin beträgt daher ausgehend von dieser Rechtslage ab 1. 1. 2008 638,83 EUR monatlich.

Gegen die Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG idF 33. BSVG-Nov, BGBl I 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:Gegen die Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG in der Fassung 33. BSVG-Nov, BGBl römisch eins 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:

3.1 Die Pensionsanpassung 2008 sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. So werden Pensionen von 747 bis 1.050 EUR um einen Fixbetrag von 21 EUR - das entspricht 2,81 % bis 2 % - erhöht. Beträgt die Pension mehr als 1. 050 EUR und höchstens 1. 700 EUR, so wird sie um 2 % erhöht. Pensionen über 1. 700 EUR bis 2. 161,50 EUR werden um einen Prozentsatz, der mit zunehmender Pensionshöhe von 2 % auf 1,7 % absinkt, erhöht. Ab einer Pensionsleistung von mehr als 2. 161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR. Die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Demnach werden im Zuge der Pensionsanpassung 2008 Pensionen unter 747 EUR unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7 % erhöht, während Pensionen zwischen 747 EUR und 2.160 EUR stärker erhöht werden. Diese Regelung widerspricht nach Ansicht des antragstellenden Gerichts dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für gesetzliche Regelungen. Es erscheint verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhalten als jene, die eine höhere Pension beziehen. Der Umstand, dass für PensionsbezieherInnen mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 747 EUR monatlich die Pensionsanpassung lediglich 1,7 % beträgt, während die Erhöhung höherer Pensionen bis zu 2,81 % beträgt, ist daher nach Ansicht des antragstellenden Gerichts unsachlich und damit verfassungswidrig.

3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch die Klägerin zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß § 46 Abs 2 BSVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie die Klägerin - gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008, SVÄG 2008, BGBl I 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am 25. 9. 2008 beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl I 2008/129, erfolgt.3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch die Klägerin zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2, BSVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie die Klägerin - gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008, SVÄG 2008, BGBl römisch eins 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am 25. 9. 2008 beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl römisch eins 2008/129, erfolgt.

3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl § 46 BSVG) mitumfasst.3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung vergleiche Paragraph 46, BSVG) mitumfasst.

3.4 Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 309 Abs 5 BSVG zu prüfen und stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.3.4 Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 309, Absatz 5, BSVG zu prüfen und stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E8896510ObS136.08k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5922/7/2008 = RdW 2009/9 S 2 (Info aktuell) - RdW 2009,2 (Infoaktuell) = ZAS-Judikatur 2010/13XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00136.08K.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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