TE OGH 2008/11/4 14Os158/08d

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 85/06y des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2008, AZ 22 Bs 334/08s (= ON 47), nach Anhörung der Generalprokurator den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 85/06y des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2008, AZ 22 Bs 334/08s (= ON 47), nach Anhörung der Generalprokurator den Beschluss

gefasst:

Spruch

Herbert S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt (ON 41) liegen Herbert S***** das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie die Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zur Last.Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt (ON 41) liegen Herbert S***** das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie die Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB zur Last.

Demnach steht er dringendem Verdacht,

I. sich in Bad Fischau und anderen Orten Österreichs ihm anvertraute Güter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet zu haben und zwarrömisch eins. sich in Bad Fischau und anderen Orten Österreichs ihm anvertraute Güter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet zu haben und zwar

1.) zwischen 10. Jänner 2008 und 14. Februar 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Werner L***** in wiederholten Angriffen im Namen der Firma P***** KG inkassierte Geldbeträge in der Höhe von zumindest 20.000 EUR, indem er das Geld für sich behielt und für firmenfremde Zwecke verwendete;

2.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 13. Februar 2008 zwei Kraftfahrzeuge der Firma P***** KG, nämlich einen PKW Mercedes Benz 220 CDI im Wert von ca 5.500 EUR und einem Pritschenwagen Peugeot im Wert von ca 2.000 EUR, indem er die Kraftfahrzeuge nach seinem Ausscheiden aus der genannten Firma für sich behielt und für private Fahrten benützte;

II. in Leobersdorf vom 1. Dezember 2004 bis 21. Februar 2005 die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich seine Zeichnungsberechtigung als Geschäftsführer hinsichtlich des Firmenkontos der W***** GmbH bei der Volksbank Leobersdorf wissentlich missbraucht und dadurch dem Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er ca 85.000 EUR vom Geschäftskonto behob und für firmenfremde Zwecke verwendete;römisch II. in Leobersdorf vom 1. Dezember 2004 bis 21. Februar 2005 die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich seine Zeichnungsberechtigung als Geschäftsführer hinsichtlich des Firmenkontos der W***** GmbH bei der Volksbank Leobersdorf wissentlich missbraucht und dadurch dem Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er ca 85.000 EUR vom Geschäftskonto behob und für firmenfremde Zwecke verwendete;

III. Nachgenannte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die nachstehende Unternehmen bzw Privatpersonen am Vermögen schädigten, und zwar:römisch III. Nachgenannte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die nachstehende Unternehmen bzw Privatpersonen am Vermögen schädigten, und zwar:

1.) in Leobersdorf im November 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W***** GmbH Verfügungsberechtigte der F***** KEG durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Unternehmens zur mietweisen Überlassung eines Objekts in Leobersdorf (Schaden 80.477,04 EUR),

2.) am 29. Oktober 2007 in Neunkirchen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Werner L***** den Astrit H***** unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung eines Privatdarlehens in der Höhe von 5.000 EUR (Schaden 4.700 EUR).

In der Hauptverhandlung vom 5. August 2008 wurde der Angeklagte, über den mit Beschluss vom 10. April 2008 die Untersuchungshaft verhängt worden war (ON 12a) gegen die Leistung des Gelöbnisses, „bei seiner neuen Tätigkeit keine Inkassotätigkeit auszuüben", enthaftet (S 39/II).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung der über Herbert S***** verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO auf. Am 26. September 2008 stellte sich der Angeklagte selbst in der Justizanstalt Wr. Neustadt (ON 49). Eine beschlussmäßige Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht unterblieb bislang.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung der über Herbert S***** verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO auf. Am 26. September 2008 stellte sich der Angeklagte selbst in der Justizanstalt Wr. Neustadt (ON 49). Eine beschlussmäßige Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht unterblieb bislang.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist zulässig, wurde doch durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - fallbezogen durch Selbststellung - die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert (RIS-Justiz RS0116263). Insofern die Grundrechtsbeschwerde vorerst das Unterbleiben der Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Enthaftungsbeschluss kritisiert, weil dem Angeklagten damit die Möglichkeit genommen worden sei, sich entsprechendes Gehör zu verschaffen, ist sie auf § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO zu verweisen, demzufolge die Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung dann unterbleiben kann, wenn der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird. Mit Blick auf die angeschuldigte mehrfache Delinquenz durch einen langen Tatzeitraum und das spezifisch einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten konnte das Oberlandesgericht von der Befürchtung ausgehen, er werde in Kenntnis des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folge setzen, um etwa für die Dauer künftiger Haft Vorsorge zu treffen.Die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist zulässig, wurde doch durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - fallbezogen durch Selbststellung - die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert (RIS-Justiz RS0116263). Insofern die Grundrechtsbeschwerde vorerst das Unterbleiben der Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Enthaftungsbeschluss kritisiert, weil dem Angeklagten damit die Möglichkeit genommen worden sei, sich entsprechendes Gehör zu verschaffen, ist sie auf Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO zu verweisen, demzufolge die Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung dann unterbleiben kann, wenn der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird. Mit Blick auf die angeschuldigte mehrfache Delinquenz durch einen langen Tatzeitraum und das spezifisch einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten konnte das Oberlandesgericht von der Befürchtung ausgehen, er werde in Kenntnis des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folge setzen, um etwa für die Dauer künftiger Haft Vorsorge zu treffen.

Auch dem in Rede stehenden Zwangsmittel ist es immanent, dass Einwände allenfalls in einer erst dagegen gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können (vgl Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 2008 Rz 30).Auch dem in Rede stehenden Zwangsmittel ist es immanent, dass Einwände allenfalls in einer erst dagegen gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können vergleiche Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 2008 Rz 30).

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Vorbelastung des Beschwerdeführers durch elf gerichtliche Verurteilungen (davon allerdings zwei Bedachtnahmeerkenntnisse), von denen sechs einschlägiger Natur waren, lässt in Zusammenhalt mit dem Hinweis auf zahlreiche weitere angeschuldigte Taten, denen keine vom Erstgericht ausgesprochenen Gelöbnis betroffene Inkassobevollmächtigung zugrunde lag, einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO zu. Mit dem Umstand, dass die letzte Vorverurteilung das (nicht einschlägige) Vergehen der geschlechtlichen Nötigung betraf, hat sich das Oberlandesgericht ebenso auseinandergesetzt wie mit der Argumentation des Erstgerichts, der Angeklagte stehe nun in einem Beschäftigungsverhältnis und weise (nach Versteigerung seiner Liegenschaft) keine (weiteren) Schulden mehr auf (BS 4). Mit Blick auf das (wenn auch überwiegend zum Teil lange zurückliegende) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die nun in Rede stehende wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum ging das Oberlandesgericht zu Recht von einer mangelnden Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel aus (BS 5 f). Mangels Verletzung des Hubert S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Wie im angefochtenen Beschluss angesprochen wird das Erstgericht durch zügige Abführung der Hauptverhandlung dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben.Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Vorbelastung des Beschwerdeführers durch elf gerichtliche Verurteilungen (davon allerdings zwei Bedachtnahmeerkenntnisse), von denen sechs einschlägiger Natur waren, lässt in Zusammenhalt mit dem Hinweis auf zahlreiche weitere angeschuldigte Taten, denen keine vom Erstgericht ausgesprochenen Gelöbnis betroffene Inkassobevollmächtigung zugrunde lag, einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO zu. Mit dem Umstand, dass die letzte Vorverurteilung das (nicht einschlägige) Vergehen der geschlechtlichen Nötigung betraf, hat sich das Oberlandesgericht ebenso auseinandergesetzt wie mit der Argumentation des Erstgerichts, der Angeklagte stehe nun in einem Beschäftigungsverhältnis und weise (nach Versteigerung seiner Liegenschaft) keine (weiteren) Schulden mehr auf (BS 4). Mit Blick auf das (wenn auch überwiegend zum Teil lange zurückliegende) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die nun in Rede stehende wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum ging das Oberlandesgericht zu Recht von einer mangelnden Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel aus (BS 5 f). Mangels Verletzung des Hubert S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen. Wie im angefochtenen Beschluss angesprochen wird das Erstgericht durch zügige Abführung der Hauptverhandlung dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Vorgangsweise des Erstgerichts, die (implizite) Festnahme des Angeklagten anzuordnen, aber nach dessen Einlieferung in die Justizanstalt keine Vernehmung durchzuführen und auch keinen Untersuchungshaftbeschluss zu fassen, eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte und auch von der Generalprokuratur nicht wahrgenommene (§ 23 StPO) Grundrechtsverletzung - insbesondere durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 17) und durch fehlende Beschlussfassung innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 179 Rz 7) - vorliegt.Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Vorgangsweise des Erstgerichts, die (implizite) Festnahme des Angeklagten anzuordnen, aber nach dessen Einlieferung in die Justizanstalt keine Vernehmung durchzuführen und auch keinen Untersuchungshaftbeschluss zu fassen, eine vom Beschwerdeführer nicht gerügte und auch von der Generalprokuratur nicht wahrgenommene (Paragraph 23, StPO) Grundrechtsverletzung - insbesondere durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 17) und durch fehlende Beschlussfassung innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 179, Rz 7) - vorliegt.

Anmerkung

E8935214Os158.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00158.08D.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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