Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen René G*****, AZ 36 Hv 120/07k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 456/08d-2, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG widerrufen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.
Anmerkung
E8934214Os136.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00136.08V.1104.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009