TE OGH 2008/11/4 14Os135/08x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen René G*****, AZ 36 Hv 120/07k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 456/08d-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Innsbruck widerrief einen René G***** gewährten Strafaufschub am 4. Juli 2008 gemäß § 39 Abs 4 SMG. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 12. August 2008 nicht Folge.Das Landesgericht Innsbruck widerrief einen René G***** gewährten Strafaufschub am 4. Juli 2008 gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 12. August 2008 nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies dieses Gericht dessen Antrag, ihm im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs 2 StPO), ab.Mit dem angefochtenen Beschluss wies dieses Gericht dessen Antrag, ihm im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 2, StPO), ab.

Rechtliche Beurteilung

Die hiegegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil über das dem Antrag zu Grunde liegende Rechtsmittel gegen den Widerrufsbeschluss bereits entschieden worden ist und es dem Verurteilten solcherart an der Beschwer mangelt.

Soweit das diesbezügliche Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde sowie jener zum Widerrufsbeschluss zu werten ist, sei darauf hingewiesen, dass eine solche ein in der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel voraussetzt (RIS-Justiz RS0097700), das - wie dargelegt - hier nicht vorliegt.

Anmerkung

E8934114Os135.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00135.08X.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten