Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Marcel F*****, geboren am 9. November 1990, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 13, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2008, GZ 45 R 240/08i-U37, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. Jänner 2008, GZ 53 P 41/08w-U24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der bei seiner Mutter in Wien lebende deutsche Staatsangehörige Marcel F*****, geboren am 9. 11. 1990, ist der Sohn von Monika C***** und Robert C*****. Der Vater ist aufgrund der von ihm am 9. 1. 1991 vor dem Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis abgegebenen, mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. 12. 2001 für vollstreckbar erklärten Unterhaltsverpflichtungserklärung schuldig, seinem Sohn bis zum vollendeten 12. Lebensjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 477 DM (= 242,65 EUR) und sodann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 569 DM (= 289,45 EUR) zu leisten.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 3. 2002 gewährte das Bezirksgericht Hietzing dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit von 1. 2. 2002 bis 31. 1. 2005 (siehe OGH 4. 9. 2002, 9 Ob 157/02g). Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 21. 1. 2005 (ON U2) wurden die Vorschüsse bis 31. 1. 2008 weitergewährt.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 3. 2002 gewährte das Bezirksgericht Hietzing dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für die Zeit von 1. 2. 2002 bis 31. 1. 2005 (siehe OGH 4. 9. 2002, 9 Ob 157/02g). Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 21. 1. 2005 (ON U2) wurden die Vorschüsse bis 31. 1. 2008 weitergewährt.
Gegen den am 17. 1. 2008 (ON U24) gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt, mit dem die Vorschüsse für den Zeitraum von 1. 2. 2008 bis 30. 11. 2008 weitergewährt wurden, erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Rekurs (ON U27), dem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht Folge gab. Das Gericht sei nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen, sondern habe nur zu beachten, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben seien. Sei der Sachverhalt - wie hier - ident wie bei der Erstgewährung, sei eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung einer geänderten Judikatur im Fall der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das Kind, die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten.Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des Paragraph 18, Absatz eins, UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten.
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.
Textnummer
E89259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00098.08X.1104.000Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011