Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.652,59 EUR (sA) und Feststellung, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2008, GZ 50 R 4/08g-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 8. November 2007, GZ 8 C 705/07w-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 445,82 EUR (darin enthalten 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. 12. 1995 bis 1. 12. 2005 eine „Unfallrentenversicherung mit Wertanpassung" abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1988), die „Besondere Bedingung Nr. U460" und die „Klausel I011" sowie die Polizzendokumente vom 15. 11. 2004 und 20. 11. 2006 zugrunde, deren hier maßgebliche Bestimmungen lauten:
AUVB 1988
„Artikel 1
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall zustößt.
Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B. Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.
Artikel 2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6).Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel 6,).
[...]
Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) eingetreten sind.Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags unter Beachtung der Paragraphen 38 und 39 VersVG) eingetreten sind.
Artikel 14
Fälligkeit der Leistung des Versicherers
[...]
3. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung nach zwei Wochen fällig."
Besondere Bedingung Nr. U460
„1. Abweichend von Art. 7 Pkt. 1 der AUVB 1988 leistet der Versicherer die volle Versicherungssumme in Form einer Rente, wenn die durch einen Unfall entstandene dauernde Invalidität gemäß Art. 7 Pkt. 2 der AUVB 1988 50 % erreicht hat oder übersteigt. [...]„1. Abweichend von Artikel 7, Pkt. 1 der AUVB 1988 leistet der Versicherer die volle Versicherungssumme in Form einer Rente, wenn die durch einen Unfall entstandene dauernde Invalidität gemäß Artikel 7, Pkt. 2 der AUVB 1988 50 % erreicht hat oder übersteigt. [...]
2. Ist gemäß Punkt 1. dieser Besonderen Bedingung die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so wird eine Zusatzleistung in Höhe der zehnfachen versicherten monatlichen Unfallrente geleistet.
[...]
4. Die Rentenzahlung beginnt mit dem der Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach folgenden Monatsersten. Mit der ersten Rentenzahlung wird die einmalige Zusatzleistung fällig.
5. Die Unfallrente wird monatlich im Nachhinein in der am letzten Polizzendokument ausgewiesenen Höhe solange gezahlt, als der Leistungsempfänger lebt, jedoch mindestens für 120 Monate und längstens für 300 Monate.
Ausgangsindex für Wertanpassung: 130,10" Versicherungssummen- und Prämienerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex (Klausel I011) „Es wurde vereinbart, dass die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag durch die Erhöhung der Prämie bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme im entsprechenden Ausmaß den gestiegenen Verbraucherpreisen angeglichen wird.
Die Erhöhung richtet sich nach den vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1986 mit der Basiszahl 100 für das Jahr 1989. Die jeweils letzte Prämie wird im Verhältnis des zugrundeliegenden Index zu dem letztmals vor dem Erhöhungstermin veröffentlichten Index, mindestens jedoch um 4 %, erhöht. Die Versicherungssumme und die Prämie wird jeweils auf volle Schillingbeträge aufgerundet. Die Angleichung von Versicherungssumme und Prämie erfolgt in jedem Jahr zum Zeitpunkt der Prämienhauptfälligkeit.
Diese Vereinbarung besteht auch weiter, wenn der Index der Verbraucherpreise 1986 durch einen anderen Index ersetzt wird. Diese Vereinbarung kann, unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen, für sich allein jeweils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden."
In der am 15. 11. 2004 ausgefertigten Polizze heißt es (ua):
„Aufgrund der diesem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Indexvereinbarung über die Wertanpassung, gelten ab 1. 12. 2004, 00
Uhr folgende neue Versicherungssummen und Prämien:
[...]
Versicherungssummen:
monatliche Unfallrente EUR 1.034,39
[...]."
In der am 20. 11. 2006 ausgefertigten Polizze heißt es (ua):
„Aufgrund der diesem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Indexvereinbarung über die Wertanpassung, gelten ab 1. 12. 2006, 00
Uhr folgende neue Versicherungssummen und Prämien:
[...]
Versicherungssummen:
monatliche Unfallrente EUR 1.118,80
[...]."
Der Kläger erlitt am 10. 10. 2005 einen Unfall, über den er die Beklagte sofort - noch aus dem Krankenhaus - informierte. Nach Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 5. 12. 2006 mit, dass nach endgültiger Feststellung des Invaliditätsgrads von mehr als 50 % im Rahmen der Rentenversicherung die Einmalzahlung von zehn Monatsraten (10.343,90 EUR) sowie die Rentenzahlung ab 1. 1. 2007 von 1.034,39 EUR fällig seien.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nicht nur, wie die Beklagte meint, der in der Polizze vom 15. 11. 2004, sondern der in der Polizze vom 20. 11. 2006 ausgewiesene, valorisierte monatliche Rentenbetrag von 1.118,80 EUR zustehe, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls, sondern den Zeitpunkt der Fälligkeit der Unfallrente ankomme. Unter Berücksichtigung der inzwischen von der Beklagten geleisteten Zahlungen begehrte er zuletzt (nach Klagsausdehnung und -einschränkung) den Zuspruch von 2.652,59 EUR samt stufenweise berechneten Zinsen sowie die Feststellung, dass die künftigen Rentenzahlungen für den Zeitraum von mindestens 300 Monaten valorisiert aufgrund des Verbraucherpreisindex 1986 an ihn auszuzahlen seien, wobei für das Jahr 2007 von einer Unfallrente von monatlich 1.118,80 EUR auszugehen sei. Der Betrag von 2.652,59 EUR setze sich zusammen aus der Differenz zwischen den vom Kläger bis einschließlich September 2007 geforderten und den von der Beklagten geleisteten Rentenzahlungen (inklusive der Differenz hinsichtlich der Einmalzahlung von zehn Monatsraten) von 1.533,79 EUR und der vom Kläger geforderten Zahlung der (gesamten) am 1. 10. 2007 fälligen Rente von 1.118,80 EUR. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil die monatlichen Rentenbeträge auch in Zukunft zu valorisieren seien.
Das Erstgericht wies sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Die Polizzendokumente vom 15. 11. 2004 und 20. 11. 2006 nähmen auf die Besondere Bedingung U460 Punkt 5. Bezug, nach der die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag durch die Erhöhungen der Prämie bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme im entsprechenden Ausmaß den gestiegenen Verbraucherpreisen angeglichen würden. Maßgeblich sei nicht die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rentenzahlung, sondern die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geltende Versicherungssumme, hier der aus dem Polizzendokument vom 15. 11. 2004 ersichtliche Wert. Nur dadurch sei eine objektive Ermittlung der Rentenhöhe möglich. Die vom Kläger geforderte Rente für Oktober 2007 sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig gewesen. Laut Punkt 4. der Besonderen Bedingung Nr. U460 beginne zwar die Rentenzahlung mit dem der Feststellung der Leistungspflicht nachfolgenden Monatsersten, die Unfallrente werde sodann allerdings laut Punkt 5. monatlich im Nachhinein bezahlt. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens beruhe darauf, dass laut Punkt 5. der Besonderen Bedingung Nr. U460 die Unfallrente in der am letzten Polizzendokument vor dem Versicherungsfall ausgewiesenen Höhe gezahlt werde. Diese Versicherungsleistung unterliege nicht der Wertsicherung.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die erstintanzliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Kläger 1.034,39 EUR (samt Stufenzinsen) als Rente für September 2007 zusprach. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Berufungsgericht schloss sich den Rechtsansichten des Erstgerichts an, dass die monatlichen Versicherungsleistungen nicht wertgesichert seien und hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung auf die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Versicherungssumme abzustellen sei:
Nach der Klausel I011 würden sowohl die im Versicherungsvertrag angeführten Versicherungssummen als auch die Prämien wertgesichert. Eine Anpassung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erfolge nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich „durch" die Erhöhung der Prämie und der Versicherungssumme. Schon der Wortlaut der Überschrift der Klausel I011 „Versicherungssummen- und Prämienerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex" spreche gegen eine Rentenerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex. Auch in der Besonderen Bedingung Nr. U460 sei keine Wertsicherung der zu leistenden Unfallrente bestimmt. Rentenleistungen im Bereich der Unfallversicherung müssten nicht denknotwendigerweise valorisiert werden. Eine eingeschränkte Anpassung der Versicherungssummen und der Versicherungsprämien für später eintretende Versicherungsfälle mache nämlich auch ohne Wertsicherung von Rentenleistungen Sinn. Derartige Dynamik-Klauseln würden außerhalb der Schadensversicherung vereinbart, um auf einen Kaufkraftschwund sowie auf einen steigenden Lebensstandard des Versicherten Rücksicht zu nehmen. Dem Argument des Klägers, ihm entstehe ohne Wertsicherung der Rente ein Wertverlustrisiko, sei zu entgegnen, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Summenversicherung handle, bei der die Versicherungsleistung ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme zu erbringen sei. Aus diesem Grund sei auch eine sich zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirkende Inflation kein teleologisches Argument für die Annahme einer Valorisierung der Versicherungsleistung aufgrund der Klausel I011 des Versicherungsvertrags. Aus Artikel 7 Abs 6 AUVB 1988, wonach sowohl der Versicherte als auch der Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen lassen könne, falls der Invaliditätsgrad nicht eindeutig feststehe, ergebe sich, dass die Unfallrente auch bei allfälliger Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu bezahlen sei. Spätere Änderungen der Verhältnisse blieben somit bei der Höhe der Versicherungsleistung generell unberücksichtigt. Diese Bestimmung sei auch ein Hinweis darauf, dass die Versicherung bei der Bemessung der Rente auf den Unfalltag abstelle und nicht, wie vom Kläger gewollt, auf die Fälligkeit der Versicherungsleistung. Auch der Umstand, dass die Vereinbarung über die Versicherungssummen- und Prämienerhöhung für sich allein jeweils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden könne, spreche dagegen, dass es sich dabei um eine Wertsicherung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Rentenzahlung handeln solle, weil dann eine jährliche Kündigungsmöglichkeit durch die Versicherung den Zweck der Klausel zunichte machen würde. Überdies könne ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass die Versicherung ihm eine Wertsicherung seiner Rente mit einer Mindesterhöhung von 4 % jährlich zusagen wolle. Die Auslegung der fraglichen Klausel im Gesamtzusammenhang ergebe daher, dass die nach Eintritt des Versicherungsfalls zustehende Rente nicht wertgesichert sei.Nach der Klausel I011 würden sowohl die im Versicherungsvertrag angeführten Versicherungssummen als auch die Prämien wertgesichert. Eine Anpassung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erfolge nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich „durch" die Erhöhung der Prämie und der Versicherungssumme. Schon der Wortlaut der Überschrift der Klausel I011 „Versicherungssummen- und Prämienerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex" spreche gegen eine Rentenerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex. Auch in der Besonderen Bedingung Nr. U460 sei keine Wertsicherung der zu leistenden Unfallrente bestimmt. Rentenleistungen im Bereich der Unfallversicherung müssten nicht denknotwendigerweise valorisiert werden. Eine eingeschränkte Anpassung der Versicherungssummen und der Versicherungsprämien für später eintretende Versicherungsfälle mache nämlich auch ohne Wertsicherung von Rentenleistungen Sinn. Derartige Dynamik-Klauseln würden außerhalb der Schadensversicherung vereinbart, um auf einen Kaufkraftschwund sowie auf einen steigenden Lebensstandard des Versicherten Rücksicht zu nehmen. Dem Argument des Klägers, ihm entstehe ohne Wertsicherung der Rente ein Wertverlustrisiko, sei zu entgegnen, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Summenversicherung handle, bei der die Versicherungsleistung ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme zu erbringen sei. Aus diesem Grund sei auch eine sich zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirkende Inflation kein teleologisches Argument für die Annahme einer Valorisierung der Versicherungsleistung aufgrund der Klausel I011 des Versicherungsvertrags. Aus Artikel 7 Absatz 6, AUVB 1988, wonach sowohl der Versicherte als auch der Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen lassen könne, falls der Invaliditätsgrad nicht eindeutig feststehe, ergebe sich, dass die Unfallrente auch bei allfälliger Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu bezahlen sei. Spätere Änderungen der Verhältnisse blieben somit bei der Höhe der Versicherungsleistung generell unberücksichtigt. Diese Bestimmung sei auch ein Hinweis darauf, dass die Versicherung bei der Bemessung der Rente auf den Unfalltag abstelle und nicht, wie vom Kläger gewollt, auf die Fälligkeit der Versicherungsleistung. Auch der Umstand, dass die Vereinbarung über die Versicherungssummen- und Prämienerhöhung für sich allein jeweils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden könne, spreche dagegen, dass es sich dabei um eine Wertsicherung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Rentenzahlung handeln solle, weil dann eine jährliche Kündigungsmöglichkeit durch die Versicherung den Zweck der Klausel zunichte machen würde. Überdies könne ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass die Versicherung ihm eine Wertsicherung seiner Rente mit einer Mindesterhöhung von 4 % jährlich zusagen wolle. Die Auslegung der fraglichen Klausel im Gesamtzusammenhang ergebe daher, dass die nach Eintritt des Versicherungsfalls zustehende Rente nicht wertgesichert sei.
Auch in der Unfallversicherung als Summenversicherung sei der Versicherungsfall das die Leistung des Versicherers auslösende Ereignis. Versicherungsfall sei nach der eindeutigen Bestimmung des Artikels 2 AUVB 1988 der Unfall selbst, nicht der Eintritt der Unfallsfolgen. Demgemäß stellten die in Artikel 7 AUVB 1988 geregelten Versicherungsleistungen auf eine innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eintretende Invalidität ab. Ausgehend vom Wortlaut des Versicherungsvertrags und aus systematischen Überlegungen sei hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung demnach auf die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Versicherungssumme abzustellen. Dem Kläger stehe daher aufgrund des Versicherungsfalls vom 10. 10. 2005 ein Anspruch auf Auszahlung einer nicht wertgesicherten monatlichen Unfallrente in Höhe von 1.034,39 EUR beginnend mit 1. 1. 2007 zu. Das Erstgericht habe daher das Zahlungsbegehren betreffend die Differenzbeträge und das Feststellungsbegehren betreffend valorisierte Zahlung künftiger Unfallrenten zutreffend abgewiesen.
Da der Kläger mit der Klagsausdehnung um 1.118,80 EUR nicht die Rente für Oktober 2007, sondern die am 1. 10. 2007 fällige Rente begehrt habe, stehe ihm der (von der Klägerin noch nicht geleistete) Betrag von 1.034,30 EUR (sA) zu.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision zulässig sei, da zur Auslegung der allgemein verwendeten Wertsicherungsklausel im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung vorliege.
Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und einen Aufhebungsantrag, hilfsweise einen Abänderungsantrag (im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung) stellt. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Den Rechtsstreit entscheidet die im Revisionsverfahren (weiterhin) strittige Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel I011 und der Besonderen Bedingung Nr. U460 im Zusammenhalt mit den zitierten Bestimmungen der AUVB 1988. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 262/07s; 7 Ob 125/08w uva).Den Rechtsstreit entscheidet die im Revisionsverfahren (weiterhin) strittige Auslegung der eingangs wiedergegebenen Klausel I011 und der Besonderen Bedingung Nr. U460 im Zusammenhalt mit den zitierten Bestimmungen der AUVB 1988. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 262/07s; 7 Ob 125/08w uva).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die Wertsicherungsklausel I011 beziehe sich ausschließlich auf Versicherungssummen und Prämien und ordne keine (zusätzliche) Valorisierung der einzelnen Rentenzahlungen an, ebenso zu billigen wie die weitere von beiden Vorinstanzen vertretene Rechtsmeinung, das nach Punkt 5. der genannten Besonderen Bedingung für die Höhe der Unfallrenten (daher allein) maßgebende „letzte" Polizzendokument bestimme sich nach dem Zeitpunkt des Unfalls und nicht nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung. Da der Revisionswerber im Wesentlichen nur seine bereits in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Argumente und Einwände wiederholt, die schon von den Vorinstanzen zutreffend als nicht stichhältig erkannt wurden, kann sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränken, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Erst- und des Berufungsgerichts hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Diese sind, bezugnehmend auf zwei in der Revision vorgebrachte Einwände, lediglich wie folgt zu ergänzen:Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die Wertsicherungsklausel I011 beziehe sich ausschließlich auf Versicherungssummen und Prämien und ordne keine (zusätzliche) Valorisierung der einzelnen Rentenzahlungen an, ebenso zu billigen wie die weitere von beiden Vorinstanzen vertretene Rechtsmeinung, das nach Punkt 5. der genannten Besonderen Bedingung für die Höhe der Unfallrenten (daher allein) maßgebende „letzte" Polizzendokument bestimme sich nach dem Zeitpunkt des Unfalls und nicht nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung. Da der Revisionswerber im Wesentlichen nur seine bereits in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Argumente und Einwände wiederholt, die schon von den Vorinstanzen zutreffend als nicht stichhältig erkannt wurden, kann sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränken, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Erst- und des Berufungsgerichts hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Diese sind, bezugnehmend auf zwei in der Revision vorgebrachte Einwände, lediglich wie folgt zu ergänzen:
Richtig ist, dass in der in Kopie vorgelegten ersten Polizze im Anschluss an die Besondere Bedingung Nr. U460 und vor der Klausel I011 - wie hier eingangs bereits wiedergegeben - der Ausgangsindex für die Wertanpassung mit 130,10 festgehalten ist. Inwiefern dies, wie der Revisionswerber beanstandet, das Berufungsgericht außer Acht gelassen haben soll, ist ebensowenig verständlich wie die weitere Behauptung, dieses Festhalten des Ausgangsindex in der Besonderen Bedingung erscheine völlig sinnlos, wenn nicht eine Wertanpassung der Versicherungsleistung von Anfang an vereinbart gewesen sei. Denn die Bestimmung des Ausgangsindex bezieht sich, wie unschwer zu erkennen ist, auf die Wertsicherungsklausel I011, und es ist auch nicht ersichtlich, warum sie nicht für die Wertanpassung der Versicherungssummen und Prämien gelten, sondern nur die Versicherungsleistung betreffen sollte.
Dem auch in der Revision mehrmals wiederholten Einwand der Klägerin, unklare Bestimmungen müssten zu Lasten des Versicherers gehen, ist entgegenzuhalten, dass schon im Hinblick auf den Text der Überschrift der Klausel I011 „Versicherungssummen- und Prämienerhöhung in Abhängigkeit vom österreichischen Verbraucherpreisindex" von einer unklaren Bestimmung nicht gesprochen werden kann. Eine Anpassung der Versicherungsleistung an den Verbraucherpreisindex findet (in gewissem Maße) dadurch statt, dass die Versicherungssumme (der monatliche Rentenbetrag) jährlich entsprechend erhöht wird. Die Meinung des Revisionswerbers, im Versicherungsfall könne aber diese Rentenleistung nicht im gesamten Leistungszeitraum (von maximal 300 Monaten) unverändert bleiben, sondern es müsse eine jährliche Valorisierung vorzunehmen sein, findet in den dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrundeliegenden allgemeinen Bestimmungen, insbesondere in der Klausel I011 und der Besonderen Bedingung Nr. U460, keine Stütze. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Ihr steht der klare Wortlaut des Punktes 5. der Besonderen Bedingung, wonach die monatliche Unfallrente „in der am letzten Polizzendokument ausgewiesenen Höhe solange gezahlt" wird, „als der Leistungsempfänger lebt, jedoch mindestens für 120 Monate und längstens für 300 Monate", entgegen.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E891907Ob232.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00232.08F.1105.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009