TE OGH 2008/11/5 13Os145/08k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tush U***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Juli 2008, GZ 602 Hv 5/08f-34, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tush U***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Juli 2008, GZ 602 Hv 5/08f-34, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tush U***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tush U***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. März 2008 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des Unternehmens Z***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Filiale dieser Supermarktkette wegzunehmen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Täter nach Auslösen der Alarmanlage ohne Beute die Flucht ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Ableitung der Feststellung auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aus einer verschränkten Betrachtung des „kriminellen Vorlebens" des Angeklagten, der bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen (auch) wegen gleichartiger strafbarer Handlungen aufweist, wobei der letzten 20 mit wechselnden Komplizen und mit exakt gleichem modus operandi begangene Einbruchsdiebstähle in Filialen des auch hier geschädigten Unternehmens zugrunde lagen, und seinem erhöhten Geldbedarf aufgrund neuerlicher Arbeitslosigkeit (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Kritik an unterbliebener Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung, seines bis Ende Jänner aufrechten und ohne sein Verschulden beendeten Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung bis 25. März 2008 und eines danach möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Notstandsunterstützung (Z 5 zweiter Fall) legt nicht dar, inwiefern diese Umstände im Widerspruch zu den kritisierten Urteilsannahmen stehen sollen und solcherart erörterungsbedürftig im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gewesen wären. Soweit die Beschwerde auch die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang als „zumindest unzureichend begründet" bemängelt (Z 5 vierter Fall), übergeht sie die insoweit zentralen, auf einer geschlossenen Argumentationskette basierenden Erwägungen der Tatrichter (US 6-8) und unterlässt damit die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 112/08g).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Ableitung der Feststellung auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes aus einer verschränkten Betrachtung des „kriminellen Vorlebens" des Angeklagten, der bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen (auch) wegen gleichartiger strafbarer Handlungen aufweist, wobei der letzten 20 mit wechselnden Komplizen und mit exakt gleichem modus operandi begangene Einbruchsdiebstähle in Filialen des auch hier geschädigten Unternehmens zugrunde lagen, und seinem erhöhten Geldbedarf aufgrund neuerlicher Arbeitslosigkeit (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Kritik an unterbliebener Berücksichtigung des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung, seines bis Ende Jänner aufrechten und ohne sein Verschulden beendeten Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung bis 25. März 2008 und eines danach möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Notstandsunterstützung (Ziffer 5, zweiter Fall) legt nicht dar, inwiefern diese Umstände im Widerspruch zu den kritisierten Urteilsannahmen stehen sollen und solcherart erörterungsbedürftig im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gewesen wären. Soweit die Beschwerde auch die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang als „zumindest unzureichend begründet" bemängelt (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht sie die insoweit zentralen, auf einer geschlossenen Argumentationskette basierenden Erwägungen der Tatrichter (US 6-8) und unterlässt damit die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 112/08g).

Der Einwand fehlender Sachbeweise verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind (WK-StPO § 281 Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie hier - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732).Der Einwand fehlender Sachbeweise verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie hier - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732).

Die unsubstantiierte Forderung nach Subsumtion des Geschehens unter § 125 StGB (Z 10) ignoriert just die in der Mängelrüge erfolglos kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die unsubstantiierte Forderung nach Subsumtion des Geschehens unter Paragraph 125, StGB (Ziffer 10,) ignoriert just die in der Mängelrüge erfolglos kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8933013Os145.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00145.08K.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten