TE OGH 2008/11/5 13Os140/08z

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Kopf

Der Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael T***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. Juli 2008, GZ 428 Hv 1/08y-123, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael T***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. Juli 2008, GZ 428 Hv 1/08y-123, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu I ergangenen Schuldspruch, in dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch der Geschworenen (Hauptfragen 1 bis 7), demnach auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung, sowie demzufolge der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgehoben und die Sache wird in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu römisch eins ergangenen Schuldspruch, in dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch der Geschworenen (Hauptfragen 1 bis 7), demnach auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung, sowie demzufolge der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgehoben und die Sache wird in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael T***** acht Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I und II/I/A), davon in sieben Fällen auch nach § 12 zweiter Fall StGB (I) und in einem Fall auch nach § 15 StGB (I/3) StGB, sowie je eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II/1/B) und §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II/2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael T***** acht Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (römisch eins und II/I/A), davon in sieben Fällen auch nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch eins) und in einem Fall auch nach Paragraph 15, StGB (I/3) StGB, sowie je eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (II/1/B) und Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (II/2) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit angefochten - in Wien

I. „zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Paulina S***** dazu bestimmt", von 15. Mai 2007 bis 31. August 2007 in sieben Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sieben im Urteil namentlich genannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung eines Messers, in einem Fall auch einer Gaspistole (I/7), Bargeld in Höhe von insgesamt 18.226 Euro abzunötigen, wobei es in einem Fall (I/3) beim Versuch blieb.römisch eins. „zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Paulina S***** dazu bestimmt", von 15. Mai 2007 bis 31. August 2007 in sieben Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sieben im Urteil namentlich genannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung eines Messers, in einem Fall auch einer Gaspistole (I/7), Bargeld in Höhe von insgesamt 18.226 Euro abzunötigen, wobei es in einem Fall (I/3) beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den Schuldspruch I gerichteten, aus den Gründen der Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der nur gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten, aus den Gründen der Ziffer 6 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Die Fragenrüge (Z 6) bemängelt in Betreff der Hauptfragen 1 bis 7 zu

Recht substratlosen Gebrauch der verba legalia („Hat er ... dazu

bestimmt, ... .").

Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sind stets auf ein konkretes historisches Geschehen zu beziehen (vgl dazu im Detail Schindler, WK-StPO § 312 Rz 24; RIS-Justiz RS0119082, RS0100686). Demnach hätte sich der Schwurgerichtshof bei Abfassung der kritisierten Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB in Ansehung der Darstellung der Beteiligung des Angeklagten nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gestzestextes begnügen dürfen, sondern war verpflichtet, nach konkreten Handlungen oder Äußerungen zu fragen, durch die die unmittelbare Täterin zu den - hinreichend individualisierten - bewaffneten Raubüberfällen bestimmt worden sein soll. Erst durch die Anführung dieser Tatumstände wäre dem Schwurgerichtshof und in weiterer Folge dem Obersten Gerichtshof der (für die Subsumtion und deren Überprüfung erforderliche) Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem Strafgesetz ermöglicht worden. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil schon aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f).Schuldfragen (Paragraphen 312,, 314 StPO) sind stets auf ein konkretes historisches Geschehen zu beziehen vergleiche dazu im Detail Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 24; RIS-Justiz RS0119082, RS0100686). Demnach hätte sich der Schwurgerichtshof bei Abfassung der kritisierten Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall und 15 StGB in Ansehung der Darstellung der Beteiligung des Angeklagten nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gestzestextes begnügen dürfen, sondern war verpflichtet, nach konkreten Handlungen oder Äußerungen zu fragen, durch die die unmittelbare Täterin zu den - hinreichend individualisierten - bewaffneten Raubüberfällen bestimmt worden sein soll. Erst durch die Anführung dieser Tatumstände wäre dem Schwurgerichtshof und in weiterer Folge dem Obersten Gerichtshof der (für die Subsumtion und deren Überprüfung erforderliche) Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem Strafgesetz ermöglicht worden. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil schon aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f).

Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet übrigens keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (15 Os 127/07a, ÖJZ-LS 2008/36, 375; zuletzt 13 Os 83/08t; Fabrizy StPO10 § 312 Rz 2; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 47 ff).Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet übrigens keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (15 Os 127/07a, ÖJZ-LS 2008/36, 375; zuletzt 13 Os 83/08t; Fabrizy StPO10 Paragraph 312, Rz 2; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 47 ff).

Die dargelegten Mängel der Fragestellung führen bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§§ 344 zweiter Satz, 285e erster Satz StPO) zur Aufhebung des betroffenen Wahrspruchs (Hauptfragen 1 - 7) und des darauf beruhenden Urteils (§ 349 Abs 1 und Abs 2 StPO) und demzufolge auch zur Kassation des Strafausspruchs sowie des gemeinsam mit dem Urteil gefassten - von der Staatsanwaltschaft bekämpften - Beschlusses.Die dargelegten Mängel der Fragestellung führen bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285e erster Satz StPO) zur Aufhebung des betroffenen Wahrspruchs (Hauptfragen 1 - 7) und des darauf beruhenden Urteils (Paragraph 349, Absatz eins und Absatz 2, StPO) und demzufolge auch zur Kassation des Strafausspruchs sowie des gemeinsam mit dem Urteil gefassten - von der Staatsanwaltschaft bekämpften - Beschlusses.

Eine Erörterung weiterer auf diese Entscheidungsteile bezogener Beschwerdeeinwände kann sohin unterbleiben.

Der Angeklagte war mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Angeklagte war mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8932613Os140.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00140.08Z.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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