Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Schaller und Dr. Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei X***** A***** GmbH, *****, 1206 Wien, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** H*****, *****, 8230 Hartberg wegen Herausgabe oder Zahlung (Streitwert EUR 31.035,--) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.10.2008, 18 Cg 148/08s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Herausgabe eines Druckgeräts der Marke Xerox DC 242. Alternativ stellte sie ein Zahlungsbegehren über EUR 31.035,-- sA. Sie brachte vor, dass sie das Gerät als Eigentümerin an den Beklagten vermietet habe. Der Mietvertrag sei von ihr wegen Verzugs der Mietzahlungen aufgelöst worden. Der Beklagte verweigere die Ausfolgung des Geräts. Der Listenpreis des Geräts betrage EUR 31.035,--. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei ausdrücklich vereinbart worden. Die entsprechende Gerichtsstandvereinbarung sei auch unabhängig von einer Eintragung des Beklagten in das Firmenbuch rechtswirksam. Der Beklagte wurde im Rubrum als Inhaber von „Meet US“ und im Vorbringen als Unternehmer bezeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte kein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer sei. Das angerufene Gericht sei aber gemäß §§ 51 Abs 1 Z 1, 52 Abs 1 JN nur zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet wird.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte kein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer sei. Das angerufene Gericht sei aber gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 52 Absatz eins, JN nur zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet wird.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe fällt. Eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 JN ist hier ebenso wenig gegeben wie eine Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte (vgl §§ 49 Abs 1, 50 JN). Da hier das Hauptbegehren nicht auf Geld lautet, war nach § 56 Abs 1 JN für den für die Zuständigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstands das auf Geld lautende Alternativbegehren heranzuziehen (vgl Mayr in Rechberger³ § 56 JN Rz 1; Gitschthaler in Fasching/Konecny² I § 56 JN Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0042303). Im Hinblick auf den geltend gemachten Betrag von EUR 31.035,-- liegt somit die Wertzuständigkeit der Gerichtshöfe vor.Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe fällt. Eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach Paragraph 49, Absatz 2, JN ist hier ebenso wenig gegeben wie eine Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte vergleiche Paragraphen 49, Absatz eins,, 50 JN). Da hier das Hauptbegehren nicht auf Geld lautet, war nach Paragraph 56, Absatz eins, JN für den für die Zuständigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstands das auf Geld lautende Alternativbegehren heranzuziehen vergleiche Mayr in Rechberger³ Paragraph 56, JN Rz 1; Gitschthaler in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 56, JN Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0042303). Im Hinblick auf den geltend gemachten Betrag von EUR 31.035,-- liegt somit die Wertzuständigkeit der Gerichtshöfe vor.
Das Erstgericht verneinte seine Zuständigkeit damit, dass Streitigkeiten nur dann vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist. Dabei hat es aber übersehen, dass sich die Klägerin auch auf eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 JN gestützt hat. Aufgrund der Klagsangaben ist davon auszugehen (vgl § 41 Abs 2 JN), dass der Beklagte Unternehmer iSd KSchG ist, sodass die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung nicht durch § 14 KSchG beschränkt wird. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit wird durch § 104 Abs 2 Satz 2, 2.Halbsatz JN zwar weitgehend ausgeschlossen. Eine solche Verschiebung ist allerdings zwischen allgemeiner und Kausalgerichtsbarkeit möglich (Mayr in Rechberger³ § 104 JN Rz 15). Das bedeutet, das die Verschiebung der Zuständigkeit vom allgemeinen Gerichtshof zum selbständigen Handelsgericht möglich ist (Klauser/Kodek ZPO16 § 104 JN E 74). Daran hat auch die Neufassung des § 51 JN durch Art XIV Z 1 Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 2005/120, nichts geändert, zumal § 104 JN davon nicht berührt ist.Das Erstgericht verneinte seine Zuständigkeit damit, dass Streitigkeiten nur dann vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist. Dabei hat es aber übersehen, dass sich die Klägerin auch auf eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, JN gestützt hat. Aufgrund der Klagsangaben ist davon auszugehen vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, JN), dass der Beklagte Unternehmer iSd KSchG ist, sodass die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung nicht durch Paragraph 14, KSchG beschränkt wird. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit wird durch Paragraph 104, Absatz 2, Satz 2, 2.Halbsatz JN zwar weitgehend ausgeschlossen. Eine solche Verschiebung ist allerdings zwischen allgemeiner und Kausalgerichtsbarkeit möglich (Mayr in Rechberger³ Paragraph 104, JN Rz 15). Das bedeutet, das die Verschiebung der Zuständigkeit vom allgemeinen Gerichtshof zum selbständigen Handelsgericht möglich ist (Klauser/Kodek ZPO16 Paragraph 104, JN E 74). Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 51, JN durch Art römisch XIV Ziffer eins, Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl römisch eins 2005/120, nichts geändert, zumal Paragraph 104, JN davon nicht berührt ist.
Dass die Gerichtsstandvereinbarung in der Klage nur behauptet, ein entsprechender urkundlicher Nachweis aber nicht erbracht wurde, ist unschädlich, weil der entsprechende Nachweis erst im Bestreitungsfall erbracht werden muss (Mayr in Rechberger³ § 104 JN Rz 4 und 8 mwN). Die bloße Behauptung, dass die Zuständigkeit ausdrücklich (vgl dazu RIS-Justiz RS0047255) vereinbart wurde, reicht daher aus. Da kein Zwangsgerichtsstand (vgl § 104 Abs 4 JN) vorliegt, konnte hier auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart werden, sodass die Klage auch nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen werden könnte.Dass die Gerichtsstandvereinbarung in der Klage nur behauptet, ein entsprechender urkundlicher Nachweis aber nicht erbracht wurde, ist unschädlich, weil der entsprechende Nachweis erst im Bestreitungsfall erbracht werden muss (Mayr in Rechberger³ Paragraph 104, JN Rz 4 und 8 mwN). Die bloße Behauptung, dass die Zuständigkeit ausdrücklich vergleiche dazu RIS-Justiz RS0047255) vereinbart wurde, reicht daher aus. Da kein Zwangsgerichtsstand vergleiche Paragraph 104, Absatz 4, JN) vorliegt, konnte hier auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart werden, sodass die Klage auch nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen werden könnte.
Auf Grund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Beschlusses liegt eine abändernde Entscheidung vor. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht über keine erhebliche Frage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu entscheiden hatte. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Auf Grund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Beschlusses liegt eine abändernde Entscheidung vor. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht über keine erhebliche Frage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu entscheiden hatte. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW006631R204.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:00100R00204.09I.1105.000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009