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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache der EM in W, geboren 1953, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Oktober 2005, Zl. 140.788/5- III/4/05, betreffend Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 2005 wurde der am 17. November 2004 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
2. Mit hg. Verfügung vom 12. Juni 2007 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, zur vorläufigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen, dass die Rechtstellung der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes iSd § 51 NAG offenbar auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden könne und beabsichtigt sei, zufolge nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2007 mit dieser Vorgangsweise einverstanden erklärt und den Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt.
3. Auf Grund des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union ist die Beschwerdeführerin mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürgerin geworden (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006). Gemäß § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, kommt ihr seither ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zu. Anhaltspunkte für ein Niederlassungshindernis iSd § 55 Abs. 1 NAG sind nicht hervorgekommen.
4. Der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Erstniederlassungsbewilligung kommt in Ansehung der Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2007 nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Ihr Rechtschutzbedürfnis ist somit nachträglich weggefallen, sodass die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. etwa den zur Gegenstandslosigkeit einer Ausweisung ergangenen hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/18/0226).
5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 11. Dezember 2007
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180678.X00Im RIS seit
03.04.2008