Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hubert P*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Fußball Bund, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beseitigung (Streitwert 25.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2008, GZ 15 R 211/07w-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 2007, GZ 56 Cg 61/05k-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.678,68 EUR (darin 279,78 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu den vorliegenden Rechtsfragen des Sportrechts", ohne dies zu präzisieren.
2. Der Kläger meint, „in diesem Punkt [sei] dem Berufungsgericht ausdrücklich zuzustimmen", zeigt aber ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf; er hält lediglich die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt.2. Der Kläger meint, „in diesem Punkt [sei] dem Berufungsgericht ausdrücklich zuzustimmen", zeigt aber ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; er hält lediglich die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt.
3. Nach deren Feststellungen war der Kläger bereits Spielervermittler gewesen, bevor das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei am 8. 7. 2001 erlassen wurde. Er hatte ursprünglich eine FIFA-Lizenz. Diese löste er sodann - wie es als Möglichkeit im Regulativ vorgesehen war - für eine ÖFB-Lizenz ein und verfügte daher ab dieser Einlösung über eine solche ÖFB-Lizenz.
Der Kläger bekämpfte diese Feststellungen in seiner Berufung nicht, sondern führte lediglich im Rahmen seiner Rechtsrüge (!) aus, er unterliege nicht dem Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei, sondern habe „bereits vor Fassung des Regulativs seine 'alte' FIFA-Lizenz gegen eine damalige ÖFB-Lizenz 'eingetauscht'". Als Feststellungsrüge waren diese Darlegungen jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger weder eine konkrete Ersatzfeststellung begehrte noch ausführte, aufgrund welcher erstinstanzlicher Beweisergebnisse diese zu treffen gewesen wäre (zu den Voraussetzungen einer gesetzmäßig ausgeführten Feststellungsrüge siehe etwa E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2006] § 471 Rz 8). Als Rechtsrüge wichen die Darlegungen des Klägers hingegen vom festgestellten Sachverhalt ab.Der Kläger bekämpfte diese Feststellungen in seiner Berufung nicht, sondern führte lediglich im Rahmen seiner Rechtsrüge (!) aus, er unterliege nicht dem Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei, sondern habe „bereits vor Fassung des Regulativs seine 'alte' FIFA-Lizenz gegen eine damalige ÖFB-Lizenz 'eingetauscht'". Als Feststellungsrüge waren diese Darlegungen jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger weder eine konkrete Ersatzfeststellung begehrte noch ausführte, aufgrund welcher erstinstanzlicher Beweisergebnisse diese zu treffen gewesen wäre (zu den Voraussetzungen einer gesetzmäßig ausgeführten Feststellungsrüge siehe etwa E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2006] Paragraph 471, Rz 8). Als Rechtsrüge wichen die Darlegungen des Klägers hingegen vom festgestellten Sachverhalt ab.
Damit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur tatsächlich erfolgten „Unterwerfung" des Klägers unter das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei - entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Revision - weder aktenwidrig noch rechtlich unrichtig.
4. Der Kläger vertritt weiters die Auffassung, der von den Entscheidungsgremien der beklagten Partei über ihn verhängte Lizenzentzug - im vorliegenden Verfahren strebt er die Beseitigung dieser Entscheidungen an - könnte nur gerechtfertigt sein, wenn er gegen „zulässige Bestimmungen des Regulativs" verstoßen hätte. Da er jedoch seinerseits gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen hätte, wäre er der Aufforderung der beklagten Partei nachgekommen, ihr die von ihm vermittelten Spielerverträge auszuhändigen bzw die Daten der von ihm vermittelten Spieler bekannt zu geben, sei die einschlägige Bestimmung des Regulativs, die dies von ihm verlange, unzulässig.
Er übersieht dabei allerdings die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach ihm die Lizenz nicht entzogen worden wäre, wenn er auf Aufforderung der beklagten Partei, bekannt zu geben, ob er tatsächlich seit zwei Jahren keinen einzigen Vermittlungsvertrag abgeschlossen habe, der beklagten Partei entweder lediglich und ohne Übermittlung allfälliger Spielervermittlungsverträge mitgeteilt hätte, wie viele derartiger Verträge er tatsächlich abgeschlossen hatte, oder die abgeschlossenen Spielervermittlungsverträge dahingehend geschwärzt übermittelt hätte, dass sensibel scheinende Daten von ihm unkenntlich gemacht worden wären.
Damit bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit den weitwändigen datenschutzrechtlichen Überlegungen des Klägers in seiner Revision nicht; lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts selbst die vom Kläger angerufene Datenschutzkommission keinen Grund für ein Einschreiten gesehen, sondern das Verfahren eingestellt hat. Ob überhaupt ein berechtigtes Interesse der Beklagten an den verlangten Daten erkennbar ist - der Kläger meint, die Einhaltung von Mindeststandards auf dem Fußballertransfermarkt sei eine „Grundaufgabe des Staates" und nicht eines „privatrechtlich konstituierten Vereins" -, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten Unterwerfung des Klägers unter das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei unerheblich. Dass das dem Regulativ zugrunde liegende FIFA-Reglement Beschränkungen von Spielervermittlern in qualitativer Art enthält (wozu wohl auch ein Lizenzentzug zu zählen ist, wenn ein Spielervermittler jahrelang nicht einmal bekannt gibt, ob er überhaupt Verträge abgeschlossen hat), ist im Übrigen auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt (vgl EuG 26. 1. 2005 Rs T-193/02 [Laurent Piau/Kommission]; Beschwerde dagegen vom EuGH zu Rs C-171/05 zurückgewiesen).Damit bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit den weitwändigen datenschutzrechtlichen Überlegungen des Klägers in seiner Revision nicht; lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts selbst die vom Kläger angerufene Datenschutzkommission keinen Grund für ein Einschreiten gesehen, sondern das Verfahren eingestellt hat. Ob überhaupt ein berechtigtes Interesse der Beklagten an den verlangten Daten erkennbar ist - der Kläger meint, die Einhaltung von Mindeststandards auf dem Fußballertransfermarkt sei eine „Grundaufgabe des Staates" und nicht eines „privatrechtlich konstituierten Vereins" -, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten Unterwerfung des Klägers unter das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei unerheblich. Dass das dem Regulativ zugrunde liegende FIFA-Reglement Beschränkungen von Spielervermittlern in qualitativer Art enthält (wozu wohl auch ein Lizenzentzug zu zählen ist, wenn ein Spielervermittler jahrelang nicht einmal bekannt gibt, ob er überhaupt Verträge abgeschlossen hat), ist im Übrigen auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt vergleiche EuG 26. 1. 2005 Rs T-193/02 [Laurent Piau/Kommission]; Beschwerde dagegen vom EuGH zu Rs C-171/05 zurückgewiesen).
5. Es kann weiters dahin gestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei bis Ende 2007 im Zusammenhang mit der Entlohnung von Spielervermittlern nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes im Einklang gestanden ist. Um Entgeltfragen ging es in der Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die letztlich zum Entzug der Lizenz des Klägers führte, ja nicht.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nun in seiner Revision meint, das Spielervermittler-Regulativ der beklagten Partei habe „weitere als die vom Gesetzgeber als notwendig erachteten und grundrechtlich gerechtfertigten Zugangshürden aufgebaut, die dem Kläger die Ausübung von dessen Grundrecht [der Erwerbsfreiheit] erschweren", ist ihm entgegen zu halten, dass im vorliegenden Verfahren, in dem es dem Kläger um die Wiedererlangung der Lizenz geht, gerade nicht die Frage zu klären ist, ob die beklagte Partei verpflichtet sein könnte, Spielervermittler auch ohne Lizenz zuzulassen. Dies gilt auch für seine Überlegungen, wonach der beklagten Partei eine „Marktzugangskontrolle" aus verfassungsrechtlichen und „staatsorganisatorischen" Gründen nicht zukommen könne bzw ob die „Lizensierungsbestimmungen" der beklagten Partei einzeln oder in ihrer Gesamtheit rechtswidrig sein könnten.
6. Schließlich weist der Kläger in seiner Revision noch darauf hin, dass die Entscheidung der zuständigen Gremien der beklagten Partei willkürlich gewesen sei; er habe vor seiner Weigerung, die Spielervermittlungsverträge zu übermitteln, Rat bei einem Fachmann gesucht und von diesem entsprechende Auskünfte eingeholt, sodass er jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.
Der Kläger hat sich gegenüber der beklagten Partei vertraglich zur Einhaltung der Bestimmungen deren Spielervermittler-Regulativs verpflichtet. Nach dessen § 13 hatte er unter anderem „alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen vorzulegen"; tut ein Spielervermittler dies nicht, reichen die Sanktionen von der Ermahnung bis zum Entzug der Lizenz (§ 14 Abs 1 des Regulativs). Über diese möglichen Sanktionen wurde der Kläger mehrfach belehrt, er war auch anwaltlich vertreten. Da er bereits vor dem Lizenzentzug den maßgeblichen Gremien der beklagten Partei gegenüber mehrmals zum Ausdruck gebracht hatte, dass er das System der Registrierung der Spielervermittlungsverträge boykottieren wolle (wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat), war der Lizenzentzug - also die Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien - eine durchaus zulässige Vorgangsweise der beklagten Partei. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers kam es dabei nicht an.Der Kläger hat sich gegenüber der beklagten Partei vertraglich zur Einhaltung der Bestimmungen deren Spielervermittler-Regulativs verpflichtet. Nach dessen Paragraph 13, hatte er unter anderem „alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen vorzulegen"; tut ein Spielervermittler dies nicht, reichen die Sanktionen von der Ermahnung bis zum Entzug der Lizenz (Paragraph 14, Absatz eins, des Regulativs). Über diese möglichen Sanktionen wurde der Kläger mehrfach belehrt, er war auch anwaltlich vertreten. Da er bereits vor dem Lizenzentzug den maßgeblichen Gremien der beklagten Partei gegenüber mehrmals zum Ausdruck gebracht hatte, dass er das System der Registrierung der Spielervermittlungsverträge boykottieren wolle (wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat), war der Lizenzentzug - also die Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien - eine durchaus zulässige Vorgangsweise der beklagten Partei. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers kam es dabei nicht an.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Anmerkung
E891456Ob183.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00183.08T.1106.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009