Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. Franz S*****, Arzt, *****, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG, Wien, wegen 2.180.185 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek vom 27. Oktober 2008 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek gemäß § 22 GOG mitteilte, dass sie in der Sache befangen sei. Der Beklagte DDr. Franz S***** sei seit vielen Jahren der behandelnde Arzt ihrer Mutter und auch mit ihr persönlich sehr gut bekannt; wegen des Gesundheitszustands ihrer Mutter stehe sie in laufendem Kontakt zum Beklagten. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass sie in der Sache befangen sei. Der Beklagte DDr. Franz S***** sei seit vielen Jahren der behandelnde Arzt ihrer Mutter und auch mit ihr persönlich sehr gut bekannt; wegen des Gesundheitszustands ihrer Mutter stehe sie in laufendem Kontakt zum Beklagten. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN daher gegeben.
Anmerkung
E892329Nc19.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00019.08F.1113.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009