Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte und widerklagende Partei S*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen insgesamt 2.682.717,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.885.228,54 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2008, GZ 3 R 55/08w-68, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Befolgung des in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschlusses (8 Ob 86/06i), an den sowohl die unterinstanzlichen Gerichte als auch der Oberste Gerichtshof selbst gemäß § 511 Abs 1 ZPO gebunden sind (RIS-Justiz RS0007010), der den Parteien bekannt ist und auf den verwiesen wird, traf das Erstgericht ergänzende Feststellungen über den Inhalt des zwischen einer Stromgroßhändlerin des Verbundkonzerns und der Beklagten mündlich geschlossenen Stromtauschvertrags. Danach erklärte das vertretungsbefugte Vorstandsmitglied der Händlerin dem Vorstandsdirektor der Beklagten, dass der Vergleichswert für die verlangte Gegenleistung (Stromtausch) der Wert des italienischen Stroms der Händlerin sein sollte; das erhob er zur Bedingung dafür, dass die Händlerin der Beklagten Strom in Italien für die Klägerin zur Verfügung stellt. Der Vorstandsdirektor der Beklagten sagte zu, die angebotene Leistung der Händlerin in Anspruch zu nehmen, ohne sich gegen die von ihr verlangte Gegenleistung auszusprechen. Worin ausgehend von diesen Feststellungen der nun von der Beklagten behauptete Dissens liegen soll, ist nicht ersichtlich: Vielmehr legten die Parteien des Stromtauschvertrags ausdrücklich fest, dass der - bestimmbare - Wert des von der Händlerin zu liefernden Stroms als Vergleichswert für den ihr im Gegenzug von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Strom herangezogen werden solle. Eine „unkonkrete potenzielle Übereinkunft", die keine Gegenleistung festhält, liegt somit nicht vor. Vielmehr sind die auch äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0014701) der Parteien des Stromtauschvertrags eindeutig bestimmbar (RIS-Justiz RS0014693).In Befolgung des in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschlusses (8 Ob 86/06i), an den sowohl die unterinstanzlichen Gerichte als auch der Oberste Gerichtshof selbst gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO gebunden sind (RIS-Justiz RS0007010), der den Parteien bekannt ist und auf den verwiesen wird, traf das Erstgericht ergänzende Feststellungen über den Inhalt des zwischen einer Stromgroßhändlerin des Verbundkonzerns und der Beklagten mündlich geschlossenen Stromtauschvertrags. Danach erklärte das vertretungsbefugte Vorstandsmitglied der Händlerin dem Vorstandsdirektor der Beklagten, dass der Vergleichswert für die verlangte Gegenleistung (Stromtausch) der Wert des italienischen Stroms der Händlerin sein sollte; das erhob er zur Bedingung dafür, dass die Händlerin der Beklagten Strom in Italien für die Klägerin zur Verfügung stellt. Der Vorstandsdirektor der Beklagten sagte zu, die angebotene Leistung der Händlerin in Anspruch zu nehmen, ohne sich gegen die von ihr verlangte Gegenleistung auszusprechen. Worin ausgehend von diesen Feststellungen der nun von der Beklagten behauptete Dissens liegen soll, ist nicht ersichtlich: Vielmehr legten die Parteien des Stromtauschvertrags ausdrücklich fest, dass der - bestimmbare - Wert des von der Händlerin zu liefernden Stroms als Vergleichswert für den ihr im Gegenzug von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Strom herangezogen werden solle. Eine „unkonkrete potenzielle Übereinkunft", die keine Gegenleistung festhält, liegt somit nicht vor. Vielmehr sind die auch äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0014701) der Parteien des Stromtauschvertrags eindeutig bestimmbar (RIS-Justiz RS0014693).
Dass zwischen der Händlerin und der Beklagten 2003 Auffassungsunterschiede über die Berechnung des Wertausgleichs auftraten, nimmt der spätestens Ende August/Anfang September 2002 geschlossenen Vereinbarung nicht nachträglich ihre Bestimmtheit. Die Auslegung der Vereinbarung durch die Vorinstanzen steht mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042776). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu erkennen: Mit der Behauptung, die am klaren Wortlaut der Vereinbarung orientierte Auslegung des Berufungsgerichts setze sich über Parteiwillen und Geschäftszweck hinweg, entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen: Danach legte die Händlerin ihren Willen bezüglich des Wertmessers für den Stromtausch klar offen; die Beklagte akzeptierte die Bedingung der Händlerin ausdrücklich. Auch mit ihren weiteren Ausführungen, wonach die Annahme „absurd" sei, dass die Beklagte sich auf ein für sie derart nachteiliges Geschäft einlassen wollte, entfernt sich die Revision von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten nicht ordnungsgemäß erledigt habe, liegt ebenfalls nicht vor: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Hier ist das Berufungsgericht auf die Beweisrüge der Beklagten in der Berufung umfangreich eingegangen und hat ausführlich dargelegt, warum es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Vom Revisionsgericht ist gerade nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (7 Ob 112/04b = SZ 2004/94).
Schließlich ist in Anbetracht des klaren Wortlauts der Vereinbarung auch nicht erkennbar, warum für die Beklagte „subjektiv nicht vorhersehbar" gewesen sein soll, dass der italienische Strompreis als Wertmesser für die Gegenleistung vereinbart wurde.
Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E892028Ob126.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00126.08Z.1113.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009