Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. August 2008, GZ 61 Hv 94/08i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. August 2008, GZ 61 Hv 94/08i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A.II.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A.III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A.IV. und C.) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali K***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (A.II.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB (A.III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A.IV. und C.) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
A. am 27. Mai 2008
I. „Asat I*****, indem er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle mit Abschürfung unterhalb der Augenhöhle sowie eine suspekte Verschattung im Bereich der linken Kieferhöhle erlitt, am Körper verletzt;römisch eins. „Asat I*****, indem er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle mit Abschürfung unterhalb der Augenhöhle sowie eine suspekte Verschattung im Bereich der linken Kieferhöhle erlitt, am Körper verletzt;
II. durch die fernmündliche Äußerung gegenüber Asat I*****, wenn er eine Anzeige mache, werde er sowohl ihm als auch Arzu Il***** die Füße brechen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;römisch II. durch die fernmündliche Äußerung gegenüber Asat I*****, wenn er eine Anzeige mache, werde er sowohl ihm als auch Arzu Il***** die Füße brechen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;
III. Arzu Il***** eine schwere Körperverletung absichtlich dadurch zuzufügen versucht, indem er ihr, während sie am Boden lag, bis zu 20 Fußtritte gegen ihren Kopf, Schulter und Rückenbereich versetzte, was eine Kopfprellung, eine schwere Prellung der rechten Augenhöhle, eine Gesichtsprellung, eine beiderseitige Schulterprellung, eine Prellung der Brustwirbelsäule, eine Abschürfung in der rechten Oberschlüsselbeinregion sowie eine Rissquetschwunde in der Ohrregion links zur Folge hatte;römisch III. Arzu Il***** eine schwere Körperverletung absichtlich dadurch zuzufügen versucht, indem er ihr, während sie am Boden lag, bis zu 20 Fußtritte gegen ihren Kopf, Schulter und Rückenbereich versetzte, was eine Kopfprellung, eine schwere Prellung der rechten Augenhöhle, eine Gesichtsprellung, eine beiderseitige Schulterprellung, eine Prellung der Brustwirbelsäule, eine Abschürfung in der rechten Oberschlüsselbeinregion sowie eine Rissquetschwunde in der Ohrregion links zur Folge hatte;
IV. Arzu Il***** durch die mehrmalige Äußerung, er werde sie töten, wobei er ein Küchenmesser in der Hand hielt, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch IV. Arzu Il***** durch die mehrmalige Äußerung, er werde sie töten, wobei er ein Küchenmesser in der Hand hielt, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B. am 18. Februar 2008 eine fremde Sache, nämlich die Türe der Wohnung der Arzu Il*****, durch Einschlagen beschädigt,
C. am 11. August 2008 Arzu Il***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er heraußen sei, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 5a (hilfsweise aus Z 5) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 a, (hilfsweise aus Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem der Beschwerdeführer ein Detail der Aussage der Zeugin Arzu Il***** - das im Übrigen in der Hauptverhandlung hinterfragt wurde (S 39 f in ON 25) - isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von dieser Zeugin ins Treffen führt und diese als „generell unglaubwürdig" bewertet, vermag er keine qualifizierten Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu erwecken (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491), zumal sich die Tatrichter mit der Beweiskraft der Depositionen der Zeugin Il***** auch auseinandergesetzt haben (US 9, 11).Indem der Beschwerdeführer ein Detail der Aussage der Zeugin Arzu Il***** - das im Übrigen in der Hauptverhandlung hinterfragt wurde (S 39 f in ON 25) - isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von dieser Zeugin ins Treffen führt und diese als „generell unglaubwürdig" bewertet, vermag er keine qualifizierten Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu erwecken (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491), zumal sich die Tatrichter mit der Beweiskraft der Depositionen der Zeugin Il***** auch auseinandergesetzt haben (US 9, 11).
Soweit der Angeklagte zu Schuldspruchpunkt C. vorbringt, zur Ermittlung des Inhalts der von ihm während der Hauptverhandlung getätigten Äußerung wäre die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, dies zu beantragen, gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 480).Soweit der Angeklagte zu Schuldspruchpunkt C. vorbringt, zur Ermittlung des Inhalts der von ihm während der Hauptverhandlung getätigten Äußerung wäre die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, dies zu beantragen, gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Auch mit der Mutmaßung, der Angeklagte sei nicht mit voller Körperkraft gegen Il***** vorgegangen, weil ansonsten die Körperverletzungen wesentlich schwerer ausgefallen wären (A.III.), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dem hilfsweise vorgebrachten Einwand einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite dieses Schuldspruchfaktums ist zu entgegnen, dass die Tatrichter die absichtliche Tendenz des Angeklagten mängelfrei aus der Art der gesetzten Tätlichkeiten sowie den Größen- und Gewichtsverhältnissen der beteiligten Personen abgeleitet haben (US 17).Auch mit der Mutmaßung, der Angeklagte sei nicht mit voller Körperkraft gegen Il***** vorgegangen, weil ansonsten die Körperverletzungen wesentlich schwerer ausgefallen wären (A.III.), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dem hilfsweise vorgebrachten Einwand einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der subjektiven Tatseite dieses Schuldspruchfaktums ist zu entgegnen, dass die Tatrichter die absichtliche Tendenz des Angeklagten mängelfrei aus der Art der gesetzten Tätlichkeiten sowie den Größen- und Gewichtsverhältnissen der beteiligten Personen abgeleitet haben (US 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Unter einem war auch die vom Verteidiger angemeldete und ausgeführte Berufung gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, weil der Angeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 11. August 2008 nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (S 74 in ON 25). An der Wirksamkeit dieses Verzichts vermag auch die gegenteilige Rechtsmittelerklärung des Verteidigers nichts zu ändern (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 9). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Unter einem war auch die vom Verteidiger angemeldete und ausgeführte Berufung gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen, weil der Angeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 11. August 2008 nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (S 74 in ON 25). An der Wirksamkeit dieses Verzichts vermag auch die gegenteilige Rechtsmittelerklärung des Verteidigers nichts zu ändern (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 9). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E8936415Os158.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00158.08M.1113.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009