TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/11 2004/18/0018

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §48;
FrG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der DA in S, geboren 1974, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Jänner 2004, Zl. St 77/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl I Nr 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Die Erstbehörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Fremde im Sinn des § 1 Abs. 1 FrG 1997 und Angehörige eines Österreichers wäre, am 10. Mai 2002 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt und sich dabei auf die am 26. April 2002 mit L. geschlossene Ehe berufen hätte. Am 19. Oktober 2002 hätte die Beschwerdeführerin sich anlässlich einer Polizeikontrolle in der Go-Go-Bar "T" als Tänzerin ausgegeben. Anlässlich einer Niederschrift vom 21. Oktober 2002 bei der Bundespolizeidirektion Wels hätte sie dann angegeben, dass sie seit 4. Oktober 2000 ein Künstlervisum für eine Stelle als Go-Go-Tänzerin in P gehabt hätte. Durch diverse Verlängerungen hätte sie bis 7. April 2002 in Österreich bleiben können. Mit diesem Datum wäre sie dann nach Hause (Rumänien) gefahren. Nach zwei Wochen wäre sie als Tourist wieder nach Österreich gekommen und hätte dann am 26. April 2002 ihren Freund LA geheiratet. Seit diesem Zeitpunkt würde sie nach ihren eigenen Angaben an der gemeinsamen Adresse in S wohnen. Während sie sich im Juni 2002 zu Hause in Rumänien aufgehalten hätte, da eines ihrer beiden Kinder krank gewesen sei, wäre sie von der Adresse in S abgemeldet worden. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich hätte sie sich dann in Wels angemeldet, wo sie auch eine Beschäftigung als Kellnerin in der Go-Go-Bar "T" aufgenommen hätte. Sie habe weiters angegeben, dass sie, seit sie Herrn LA näher kennen würde, mit ihm zusammen in einer Ein-Zimmer-Wohnung in S leben würde.

Dem entgegen hätte ihr Gatte anlässlich einer Niederschrift am Gendarmerieposten S am 27. Mai 2002 angegeben, dass er sie in einer Go-Go-Bar in P kennen gelernt hätte. In der Folge hätte er sie mindestens einmal pro Woche besucht und für Sexdienste jedesmal ca. S 1800,-- bezahlt. Von einem Herrn HD, der in P eine Künstlervermittlung betreibe, wäre er dann gefragt worden, ob er die Beschwerdeführerin heiraten würde. Es wäre ihm dafür ein Betrag von EUR 600,-- geboten worden. Er selbst wäre nie auf diese Idee gekommen, dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt 28 Jahre und er selbst 63 Jahre alt gewesen wäre. Da ihm aber Geld geboten worden wäre und die Beschwerdeführerin ihm gefallen hätte, hätte er eingewilligt und sie am 26. April 2002 am Standesamt S geheiratet. HD wäre dabei auch der Trauzeuge gewesen. Nach der Zeremonie hätte ihm dann HD die EUR 600,-- übergeben. Der Ehemann hätte weiters angegeben, dass er in S ein Zimmer als Wohnung hätte. Die Beschwerdeführerin wäre zwar dort gemeldet gewesen, hätte aber nicht dort gewohnt, sondern ihn nur fallweise besucht. Die Beschwerdeführerin hätte selbst in P eine Unterkunft. Hätte ihm HD kein Geld für die Heirat geboten, hätte er sie nie geheiratet. Für ihn wäre es nun klar, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde.

Die Erstbehörde habe weiter ausgeführt, dass, obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Juli 2002 verständigt worden wäre, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes beabsichtigt wäre, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sie dazu keine Stellungnahme abgegeben hätte.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Zunächst habe sie ausgeführt, dass es ihr rätselhaft wäre, inwieweit die Bundespolizeidirektion Wels zur Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zuständig wäre, wo sie doch ihren ordentlichen Wohnsitz seit ihrer Verehelichung ab dem April 2002 in S gehabt hätte. In diesem Zusammenhang habe sie ausgeführt, dass sie im Juni 2002 einen kurzen Rumänienaufenthalt gehabt hätte, da eines ihrer beiden Kinder krank gewesen wäre und sie sich nach ihrer Rückkehr nach Österreich kurzfristig in Wels angemeldet hätte, weil sie dort eine Beschäftigung als Kellnerin aufgenommen hätte. Überdies wäre ihr ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Juli 2002 nicht zugegangen, weshalb sie auch keine Stellungnahme hätte abgeben können. Da sie erst durch den erstinstanzlichen Bescheid erfahren hätte, dass ihr Gatte zweimal eine Niederschrift getätigt hätte, habe sie einen Verfahrensfehler im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG gerügt und wegen unrichtiger Beweiswürdigung die Voraussetzungen zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gesehen, insbesondere, da ihr die Aussage nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und ihr die Abgabe einer Stellungnahme unmöglich gewesen wäre. Zudem hätte mangels Beweiswürdigung die Erstbehörde ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb die Berufungsbehörde die Beweise zu wiederholen und diese auch entsprechend zu würdigen hätte. Im Rahmen des Grundsatzes der materiellen Wahrheit hätte die Erstbehörde den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen müssen, weshalb der Zeuge HD zu befragen gewesen wäre, inwieweit er eine Scheinehe vermittelt hätte. Die in der Begründung herangezogenen Aussagen ihres Mannes vom 27. Mai 2002 sowie der Beschwerdeführerin selbst vom 21. Oktober 2002 wären aus ihrer Sicht nicht geeignet, mehr als ein halbes Jahr später ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Im Übrigen hätten sich seither die Umstände geändert, da sie seit ihrer Rückkehr in (wohl: aus) Rumänien ein gemeinsames Familienleben führe. Die Angaben ihres Mannes hätte sie sich nur so erklären können, dass sie ihm Ende Mai bekannt gegeben hätte, dass sie wegen ihres kranken Kindes einen Heimaturlaub in Rumänien plante und er sich wegen Unstimmigkeiten zu einer derartigen Aussage hätte hinreißen lassen. Im Übrigen wäre weder eine Scheidungs-, noch eine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die aufrechte Ehe eingebracht worden.

Die Beschwerdeführerin habe zudem den Beweisantrag gestellt, JP in S, den Wohnungsvermieter der gemeinsamen Ehewohnung, einvernehmen zu lassen, da dieser Auskünfte darüber geben könnte, inwieweit ein gemeinsames Familienleben existiert und der Gatte und sie Kontakt in S gehabt hätten.

Da sie mehr als zwei Jahre in Österreich aufhältig gewesen wäre, weder verwaltungsbehördlich noch gerichtlich vorbelastet bzw. ihren Lebensunterhalt selbst verdiente, Steuer zahlte und Sozialversicherungsabgaben, wäre sie sozial integriert. Auf Grund der nach § 37 Abs. 2 FrG vorgeschriebenen Interessensabwägung, welche von der Behörde zwingend vorzunehmen gewesen wäre, hätte diese zu ihren Gunsten ausschlagen müssen. Die belangte Behörde hätte es überdies unterlassen, Feststellungen zu treffen, inwieweit im Sinn des Art. 8 EMRK nie ein gemeinsames Familienleben geführt worden wäre und, selbst wenn man den unrichtigen Angaben ihres Gatten folge, wäre die Ehe durch sexuelle Kontakte vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch darauf hingewiesen, dass ein gemeinsames Familienleben bereits dann vorliege, wenn zu gewissen Zeiten an einem Wohnsitz familiäre Kontakte stattfänden. Die vorübergehende Unterbrechung einer gemeinsamen Wohnsitznahme hindere nicht die Annahme des gemeinsamen Privat- und Familienlebens.

Ergänzend wies sie belangte Behörde darauf hin, dass laut Meldeerhebung der Gatte der Beschwerdeführerin, am 1. April 2003 verstorben sei.

Nach einer Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde ferner Folgendes aus: Anlässlich einer am 27. Mai 2002 angefertigten niederschriftlichen Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin am Gendarmerieposten S habe dieser glaubwürdige, in sich schlüssige und hinsichtlich der Anbahnung und des Abschlusses der Ehe detaillierte Angaben gemacht.

Die Glaubwürdigkeit dieser Niederschrift sei durch die übereinstimmende Niederschrift vom 7. Juni 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung untermauert worden, in welcher Herr L. Folgendes angegeben habe:

"Ich lernte die rumänische Staatsangehörige Daniela Croitoriu vor ca. zwei Jahren in P in der dortigen Go-Go-Bar kennen. Ich fuhr dann in der Folge ziemlich oft nach P. Ich kenne auch Herrn HD, der in P eine Künstlervermittlungsagentur betreibt. Von Herrn HD wurde mir dann Geld geboten, wenn ich Daniela Croitoriu heirate. Da sie mir sehr gut gefiel, sagte ich zu. Ich erhielt dann nach der Hochzeit von Herrn H. EUR 600,--. Daniela Croitoriu lebt doch nicht bei mir, sondern besucht mich sporadisch in meiner Wohnung in S. Von Herrn HD bekam ich auch schon im Vorjahr das Angebot, gegen Geld jemanden zu heiraten. Damals bot er mit ca. S 35.000,--. Ich habe Daniela Croitoriu gern, sehe aber ein, dass ich ausgenutzt wurde und es sich eigentlich um eine Scheinehe handelt."

An der Glaubwürdigkeit dieser Niederschrift vermöge auch der "lapidare Hinweis" der Beschwerdeführerin, dass es sich keineswegs um eine Scheinehe gehandelt habe, nichts zu ändern. Im Übrigen scheine es aus Sicht der belangten Behörde keinesfalls plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2002 nach einem kurzen Rumänien-Aufenthalt nach ihrer Rückkehr nach Österreich kurzfristig in Wels angemeldet gewesen sei, da sie dort eine Beschäftigung als Kellnerin aufgenommen hätte. Hätte, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, eine aufrechte Lebensgemeinschaft (also eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) bestanden, so hätte sie sich wohl mit Hauptwohnsitz bei ihrem Gatten angemeldet.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verfahrensfehlers, dass sie keine Kenntnis von der Niederschrift ihres Gatten gehabt hätte und dazu auch nicht Stellung hätte nehmen können, wurde ihr mitgeteilt, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert werde.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2001, Zl. 98/18/0291, dürften Beweisanträge abgelehnt werden, wenn Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme, oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich sei.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweisanträge hinsichtlich der Zeugen HD in P und JP in S seien insoweit abzulehnen gewesen, als der wahre Beweggrund zur Eingehung einer Ehe (wahrer Ehewille) lediglich aus den Angaben der Ehepartner ermittelt werden könne.

Beide Zeugen könnten wohl keine Angaben machen, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft, nämlich eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, bestanden habe.

Der Wohnungsvermieter JP werde wohl bestätigen, dass die Beschwerdeführerin Kontakt in S zu ihrem Gatten gehabt hätte, jedoch sei dies vom Ehemann in seiner Niederschrift vom 7. Juni 2002 nicht bestritten worden. Insbesondere habe dieser eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht bei ihm lebte, aber ihn in seiner Wohnung in S besucht hätte.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, warum die Bundespolizeidirektion Wels zur Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zuständig sei, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angeführt habe, im Juni 2002 einen kurzen Rumänienaufenthalt gehabt habe, da eines ihrer beiden Kinder krank gewesen wäre und sie nach ihrer Rückkehr nach Österreich kurzfristig in Wels angemeldet gewesen sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Gatte hätte sich auf Grund von Unstimmigkeiten zu einer derartigen Aussage hinreißen lassen, schmälere aus Sicht der belangten Behörde die Aussagen des Ehemannes nicht, insbesondere er die niederschriftlichen Angaben vom 27. Mai 2002 beim Gendarmerieposten S am 7. Juni 2002 im Wesentlichen wiederholt habe und er auf Grund der Abkühlungsphase seine ursprünglichen Angaben, wären sie auf Grund von Unstimmigkeiten gemacht worden, wohl widerrufen hätte.

Im Übrigen habe der Ehemann detaillierte Angaben über die Anbahnung und die Abwicklung der Ehe gemacht, welche die Glaubwürdigkeit seiner Aussage aus Sicht der belangten Behörde unterstreiche.

Schon aus dem Blickwinkel, dass es sich bei der Ehe um eine elementare gesellschaftliche Institution handle, die man nicht zu einer Ware, deren Wert sich nach Marktmechanismen richte, herabsinken lassen dürfe, sei ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.

Das Eingehen von Scheinehen habe sich, wie die Vergangenheit bereits gezeigt habe, zu einer beliebten Spielart entwickelt, um sich so Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bzw. eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Ein rigoroses Vorgehen in dieser Hinsicht scheine insofern angebracht, als auch nicht hingenommen werden könne, dass einerseits die Behörden durch dubiose Geschäfte getäuscht würden und andererseits die bereits erwähnte elementare gesellschaftliche Institution der Ehe irgendwelchen verwerflichen oder kriminellen Interessen geopfert werde.

Wie sich aus der Darstellung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergebe (sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger, wenn auch nur zum Schein, verheiratet gewesen, sei nunmehr verwitwet, ihre Kinder lebten in ihrem Heimatland und sie sei seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig), würde es sich bereits erübrigen, zu erörtern, ob das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 FrG zulässig sei, da nicht in relevanter Weise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Integration werde in sozialer Hinsicht durch ihr Gesamtverhalten (Eingehung einer Ehe bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Aufenthaltsberechtigung, wodurch sie mit aller Deutlichkeit ihre Neigung gezeigt habe, sich über die maßgebliche österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen) in erheblichem Maß gemindert.

Aus oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei ihr Gesamtfehlverhalten doch schwer wiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden habe werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch habe gemacht werden müssen.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen, als die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG.

Die Dauer des von der Behörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass die Staatsangehörigen Rumäniens mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu den Vertrag über den Beitritt u. a. Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 185/2006), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).

1.2. Mit dem unstrittig vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgten Tod ihres früheren Ehemannes hat die Beschwerdeführerin ferner die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 47 Abs. 3 Z. 1 iVm § 49 Abs. 1 FrG verloren, weshalb auch deshalb § 48 FrG für die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht einschlägig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2005/18/0705).

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt (u.a.), die belangte Behörde habe entgegen ihrem (unstrittigen) Antrag die von ihr benannten Zeugen HD und JP zur Frage der Existenz eines gemeinsamen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann nicht einvernommen.

3.2. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa das im bekämpften Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/18/0291, mwH). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich eine tragfähige Begründung dafür, dass im Beschwerdefall eine solche Konstellation gegeben wäre, aber nicht entnehmen.

3.3. Dass die Vernehmung beider Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob von der Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG geführt worden sei, von vornherein untauglich sei, vermag die Behörde mit ihrer in der Bescheidbegründung ausgedrückten Erwartung an die Aussage der beiden Zeugen, dass diese "wohl keine Angaben" zur Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft machen könnten, nicht zu begründen. Auch kann die Überlegung, die beiden Zeugen könnten zum wahren Beweggrund zur Eingehung der Ehe nichts aussagen, die Unterlassung der Einvernahme nicht tragen, geht es doch im Licht des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG um das Führen eines gemeinsamen Familienlebens durch die Ehegatten, nicht aber (lediglich) um den Beweggrund zur Eingehung der Ehe. Schließlich nimmt die belangte Behörde damit, dass sie von der Aussage des Zeugen HD vermutet, dass dieser "wohl bestätigen" werde, dass die Beschwerdeführerin Kontakte in S mit ihrem Ehemann gehabt habe, das Ergebnis eines noch nicht aufgenommenen Beweises vorweg (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0184).

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden,

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Umsatzsteuer war nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180018.X00

Im RIS seit

29.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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