Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Rita K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 31 HR 397/08m des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 457/08g (= ON 34), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Rita K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 31 HR 397/08m des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 457/08g (= ON 34), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 5. September 2008, GZ 31 HR 397/08m-25, mit welchem von der Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Rita K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs 4 StPO unter Anwendung gelinderer Mittel abgesehen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 3. Oktober 2008 wurde die Anordnung der Festnahme der Betroffenen bewilligt (ON 35) und am 8. Oktober 2008 deren vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs 4 StPO angeordnet (ON 39).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 5. September 2008, GZ 31 HR 397/08m-25, mit welchem von der Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Rita K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO unter Anwendung gelinderer Mittel abgesehen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Betroffenen gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 3. Oktober 2008 wurde die Anordnung der Festnahme der Betroffenen bewilligt (ON 35) und am 8. Oktober 2008 deren vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet (ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig, mangelt es doch jenem fallbezogen (vgl jedoch andererseits 14 Os 158/08d) an Grundrechtsrelevanz. Ursächlich für die Freiheitsbeschränkung der Rita K***** iSd § 1 Abs 1 GRBG ist nämlich der erwähnte Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 8. Oktober 2008, mit welchem dieses Gericht nach eigenständiger Prüfung der betreffenden Voraussetzungen bezüglich der Betroffenen die vorläufige Anhaltung angeordnet hat und der seinerseits einer Anfechtung im Instanzenzug unterzogen werden kann (vgl 14 Os 153/08v).Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig, mangelt es doch jenem fallbezogen vergleiche jedoch andererseits 14 Os 158/08d) an Grundrechtsrelevanz. Ursächlich für die Freiheitsbeschränkung der Rita K***** iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG ist nämlich der erwähnte Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 8. Oktober 2008, mit welchem dieses Gericht nach eigenständiger Prüfung der betreffenden Voraussetzungen bezüglich der Betroffenen die vorläufige Anhaltung angeordnet hat und der seinerseits einer Anfechtung im Instanzenzug unterzogen werden kann vergleiche 14 Os 153/08v).
Anmerkung
E8935314Os163.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00163.08I.1113.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009