TE OGH 2008/11/17 13Os161/08p

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in den Strafsachen gegen Günther B*****, AZ 331 HR 56/08b und AZ 122 Hv 44/06v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in den Strafsachen gegen Günther B*****, AZ 331 HR 56/08b und AZ 122 Hv 44/06v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine - hier nach dem Vorbringen noch gar nicht ergangene - strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), sondern gegen die Erlassung einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren richtet. Entscheidungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen, wie die ebenfalls bekämpfte Anordnung eines Strafvollzugs, die angeblich „vor Rechtskraft" und vor Entscheidung über einen Aufschubsantrag erfolgte, sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG einer Anfechtung mit Grundrechtsbeschwerde gänzlich entzogen. Gegen die behauptete Verzögerung durch bislang unterlassene Vorlage von Rechtsmitteln an das Oberlandesgericht bietet im Übrigen auch § 91 GOG effektiven Rechtsschutz (RIS-Justiz RS0123544). Weil somit eine zulässige Grundrechtsbeschwerde gar nicht vorliegt, konnte ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers (§ 3 Abs 2 GRBG) unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469).Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine - hier nach dem Vorbringen noch gar nicht ergangene - strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sondern gegen die Erlassung einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren richtet. Entscheidungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen, wie die ebenfalls bekämpfte Anordnung eines Strafvollzugs, die angeblich „vor Rechtskraft" und vor Entscheidung über einen Aufschubsantrag erfolgte, sind nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG einer Anfechtung mit Grundrechtsbeschwerde gänzlich entzogen. Gegen die behauptete Verzögerung durch bislang unterlassene Vorlage von Rechtsmitteln an das Oberlandesgericht bietet im Übrigen auch Paragraph 91, GOG effektiven Rechtsschutz (RIS-Justiz RS0123544). Weil somit eine zulässige Grundrechtsbeschwerde gar nicht vorliegt, konnte ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469).

Anmerkung

E8933713Os161.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00161.08P.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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