Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius M*****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und 10.000 EUR sA (Streitwert im Sicherungsverfahren 26.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2008, GZ 5 R 62/08m-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Verbreitung eines Bildes eines Politikers oder einer sonst allgemein bekannten Person nicht schrankenlos zulässig ist. Auch solche Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder die den Abgebildeten im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig (4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; 4 Ob 121/08k; RIS-Justiz RS0077903 [T1]).
Auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz; 4 Ob 121/08k).
2. Das Rekursgericht hat eine einstweilige Verfügung gebilligt, mit der dem beklagten Medienunternehmen verboten wird, Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext wörtlich oder sinngemäß behauptet wird, die Ehe des Klägers stünde vor der Scheidung und/oder der Kläger habe eine neue Herzkönigin gefunden, die mit ihm nicht nur die Liebe zur Kunst teile.
Die Ansicht des Rekursgerichts, der Begleittext zu den Bildnisveröffentlichungen betreffe den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers, enthalte den - nicht bescheinigten und daher unwahren - ehrverletzenden Vorwurf des Ehebruchs, ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an dieser Information bestehe nicht, ist auch bei Berücksichtigung der Wertungen nach dem Mediengesetz keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Einzelfalls.
3. Ein auf § 78 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind als anspruchsbegründende Tatsachen schon nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht gilt bei der Bildberichterstattung nichts anderes als bei der Textberichterstattung (4 Ob 120/03f = SZ 2003/92). Der nach diesen Grundsätzen der Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis wurde nicht erbracht. Ansprüche nach § 6 Abs 1 MedienG hat der Kläger nicht geltend gemacht.3. Ein auf Paragraph 78, UrhG gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind als anspruchsbegründende Tatsachen schon nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger zu beweisen. Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht gilt bei der Bildberichterstattung nichts anderes als bei der Textberichterstattung (4 Ob 120/03f = SZ 2003/92). Der nach diesen Grundsätzen der Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis wurde nicht erbracht. Ansprüche nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG hat der Kläger nicht geltend gemacht.
4. Eine medienöffentliche Stellungnahme des Klägers zu seiner Ehe vor der beanstandeten Veröffentlichung führt nicht zum Verlust seiner Rechte nach § 78 UrhG. Dass der Kläger die hier im beanstandeten Begleittext angesprochene ehewidrige Beziehung selbst zum Medienthema gemacht oder das Bestehen einer solchen inhaltlich bestätigt hätte, hat die Beklagte weder behauptet, noch ist solches bescheinigt.4. Eine medienöffentliche Stellungnahme des Klägers zu seiner Ehe vor der beanstandeten Veröffentlichung führt nicht zum Verlust seiner Rechte nach Paragraph 78, UrhG. Dass der Kläger die hier im beanstandeten Begleittext angesprochene ehewidrige Beziehung selbst zum Medienthema gemacht oder das Bestehen einer solchen inhaltlich bestätigt hätte, hat die Beklagte weder behauptet, noch ist solches bescheinigt.
5. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362, Rz 34 und 35 mwN).5. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Artikel 8, EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362, Rz 34 und 35 mwN).
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland, MR 2004, 246, Rz 65 f).In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland, MR 2004, 246, Rz 65 f).
Textnummer
E89416European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00165.08F.1118.000Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012