Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OEG in Köflach, gegen die beklagte Partei Ignaz B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. August 2008, GZ 7 R 86/08f-11, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 8. April 2008, GZ 2 C 432/07t-7, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten zur Unterlassung negativer Immissionen iSv § 364 Abs 3 ABGB. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung dorthin zurück. Weiters sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält der angefochtene Beschluss nicht, er kann auch nicht dessen Gründen entnommen werden.Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten zur Unterlassung negativer Immissionen iSv Paragraph 364, Absatz 3, ABGB. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung dorthin zurück. Weiters sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält der angefochtene Beschluss nicht, er kann auch nicht dessen Gründen entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 4.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auch in einen Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 60 mwN; RIS-Justiz RS0042544, RS0042429).Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 4.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auch in einen Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 60 mwN; RIS-Justiz RS0042544, RS0042429).
Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.
Anmerkung
E894244Ob206.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00206.08K.1118.000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009