Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2008, GZ 1 R 224/07d-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das beanstandete Verhalten wurde vor dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/79) gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 177/07v = MR 2008, 111 - Das beste Wachstum; RIS-Justiz RS0123158) ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs daher sowohl die alte als auch die neue Rechtslage maßgebend: Ein Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist.1. Das beanstandete Verhalten wurde vor dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/79) gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 177/07v = MR 2008, 111 - Das beste Wachstum; RIS-Justiz RS0123158) ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs daher sowohl die alte als auch die neue Rechtslage maßgebend: Ein Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist.
2.1. Sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach der UWG-Novelle 2007 ist beim Irreführungstatbestand zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent, der eine dem jeweiligen Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366), die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (4 Ob 99/08z mwN).
2.2. Nichts geändert hat die UWG-Novelle 2007 an der Rechtsprechung, wonach die Irreführungseignung einer Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen ist (4 Ob 245/07v; 4 Ob 69/08p; 4 Ob 109/08w; vgl zur alten Rechtslage RIS-Justiz RS0078524, RS0043590 [T36, T39, T40], RS0078470 [T13], RS0078352).2.2. Nichts geändert hat die UWG-Novelle 2007 an der Rechtsprechung, wonach die Irreführungseignung einer Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen ist (4 Ob 245/07v; 4 Ob 69/08p; 4 Ob 109/08w; vergleiche zur alten Rechtslage RIS-Justiz RS0078524, RS0043590 [T36, T39, T40], RS0078470 [T13], RS0078352).
2.3. Dass die Verwendung bekannter Abzeichen (etwa von Bundespolizei oder Bundesheer) im Zusammenhang mit der Werbung eines privaten Vereins für finanzielle Unterstützung durch entgeltliche Inserate dann einen Lauterkeitsverstoß verwirklicht, wenn dadurch der unrichtige Eindruck entsteht, es handle sich beim Herausgeber der werbenden Broschüre um eine Einrichtung mit öffentlichem Charakter, hat der Senat bereits bejaht (4 Ob 25/02h).
3.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach dem Gesamteindruck der Titelseite der Zeitschrift der Beklagten, insbesondere durch den dort enthaltenen unübersehbaren Hinweis „offizielles Organ des Kuratoriums sicheres Österreich", werde das angesprochene Publikum über den privaten Charakter dieser Publikation nicht in die Irre geführt, hält sich im Rahmen der zuvor referierten Rechtsprechung zur alten und neuen Rechtslage.
3.2. Das vom Berufungsgericht gewonnene zumindest vertretbare Ergebnis findet seine Stütze im Umstand, dass sich die - seit vielen Jahrzehnten erscheinende - Zeitschrift der Beklagten nicht an einen ganz allgemeinen Leserkreis wendet, sondern sich selbst als „Fachjournal für die Exekutive" bezeichnet; dem Durchschnittsleser dieser angesprochenen Personengruppe wird aber aufgrund seines Vorwissens über einschlägige Zeitschriften umso weniger eine Verwechslung des Herausgebers der Publikation mit einer amtlichen Dienststelle unterlaufen.
Vertretbar ist ferner die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der ebenfalls angesprochene Fachkreis von mit Inseratenaufträgen befassten Mitarbeitern potentieller Werbekunden (auch) deshalb keiner Täuschung über Eigenschaften des Herausgebers oder seines Druckwerks unterliegt, weil diese Personengruppe in ihre geschäftlichen Überlegungen regelmäßig auch die im Impressum der als Werbemittel in Betracht gezogene Zeitschriften enthaltenen Informationen einbeziehen wird.
3.3. Der Tatbestand einer irreführenden Geschäftspraktik nach Z 4 des Anhangs zum UWG idgF umfasst die unzutreffende Behauptung, dass ein Produkt von einer öffentlichen Stelle „bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei". Eine solche Ankündigung ist aber dem Printmedium der Beklagten - wie bereits ausgeführt - zumindest vertretbarerweise nicht zu entnehmen, scheidet doch insofern eine Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Druckwerks der Beklagten aus.3.3. Der Tatbestand einer irreführenden Geschäftspraktik nach Ziffer 4, des Anhangs zum UWG idgF umfasst die unzutreffende Behauptung, dass ein Produkt von einer öffentlichen Stelle „bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei". Eine solche Ankündigung ist aber dem Printmedium der Beklagten - wie bereits ausgeführt - zumindest vertretbarerweise nicht zu entnehmen, scheidet doch insofern eine Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Druckwerks der Beklagten aus.
4. Ein Verstoß gegen § 7 WappenG setzt ua voraus, dass die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen. Eine solche Täuschung hat das Berufungsgericht im Anlassfall jedoch mit vertretbaren Gründen verneint.4. Ein Verstoß gegen Paragraph 7, WappenG setzt ua voraus, dass die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen. Eine solche Täuschung hat das Berufungsgericht im Anlassfall jedoch mit vertretbaren Gründen verneint.
Anmerkung
E896444Ob178.08tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBl-LS 2009/14 - offizielles OrganXPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00178.08T.1118.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009