TE OGH 2008/11/19 3Ob236/08i

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Veröffentlicht am 19.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, *****, wider den Verpflichteten Anton S*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2.971,36 EUR sA, infolge Revisionsrekurses des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. August 2008, GZ 22 R 265/08i-12, womit der Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 12. April 2008, GZ 12 E 1877/08t-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde aufgrund des von ihr am 10. April 2008 erlassenen Rückstandsausweises zur Hereinbringung von 2.971,36 EUR samt Nebengebühren die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaftsanteilen bewilligt.

Den gegen diesen Beschluss vom einstweiligen Sachwalter des Verpflichteten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück und führte darüber hinaus in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses auch aus, dass die vom Verpflichteten gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgetragenen Argumente nicht zutreffen.

Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf den 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig sei.

Dieser rekursgerichtliche Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter des Verpflichteten am 8. September 2008 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten selbst erhobene und am 15. Oktober 2008 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist unstatthaft und verspätet.

Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannte Wertgrenze von 4.000 EUR übersteigt, sind die Nebengebühren nach der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN auch im Exekutionsverfahren nicht zu berücksichtigen (stRsp; RIS-Justiz RS0003389). Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (3 Ob 85/03a ua; vgl RIS-Justiz RS0044501).Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannte Wertgrenze von 4.000 EUR übersteigt, sind die Nebengebühren nach der infolge Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN auch im Exekutionsverfahren nicht zu berücksichtigen (stRsp; RIS-Justiz RS0003389). Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (3 Ob 85/03a ua; vergleiche RIS-Justiz RS0044501).

Die - sofort wirksame - Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (RIS-Justiz RS0081672). Bereits die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses am 8. September 2008 löste daher den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss aus. Das erst am 15. Oktober 2008 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher im Hinblick auf die 14-tägige Revisionsrekursfrist verspätet.

Der vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Verbesserung des ohne Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter erhobenen Rechtsmittels bedurfte, ist doch der Formmangel eines Schriftsatzes ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (stRsp; zuletzt etwa 3 Ob 196/07f; RIS-Justiz RS0004946).

Anmerkung

E894063Ob236.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00236.08I.1119.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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